Verordnungder Landesregierung überdie Höhe des Kostenersatzes an die Gemeindenfür die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenzim Jahre 1990
Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, wird verordnet:
Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbänden) aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1990 erwachsen sind, wird mit 180 S für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 1990 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.