Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnungüber das Naturschutzgebiet "Rheindelta" in Fußach,Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee
Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2 und 11 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Rheindelta" in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee, LGBl. Nr. 50/1986, wird wie folgt geändert:
Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und in den Gemeindeämtern von Fußach, Gaißau, Hard und Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.