Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnungüber das Naturschutzgebiet
"Mehrerauer Seeufer - Bregenzerachmündung"in Bregenz und Hard
Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2 und 11 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:
Dem § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Mehrerauer Seeufer - Bregenzerachmündung" in Bregenz und Hard, LGBl. Nr. 33/1991, ist folgende lit. t anzufügen:
"t) im Bereich der Bregenzerachmündung die Jagd auf Wasservögel auszuüben."