LGBL_VO_19910911_46•Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz
LGBL_VO_19910911_46Landes-JugendwohlfahrtsgesetzGazette11.09.1991
Regierungsvorlage 20/1991
Gesetzüber die öffentliche Jugendwohlfahrt
(Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz,L-JWG)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Aufgabe
(1) Die öffentliche Jugendwohlfahrt dient dem Ziel, die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Minderjährigen als Mitglied der menschlichen Gemeinschaft durch ein Angebot von Hilfen zu fördern und durch die erforderlichen Maßnahmen zu sichern.
(2) Die öffentliche Jugendwohlfahrt umfaßt
(3) Die öffentliche Jugendwohlfahrt hat auch für den Schutz der noch ungeborenen Kinder von der Empfängnis an sowie für die Betreuung der Säuglinge und der Eltern dieser Kinder vorzusorgen.
§ 2
Subsidiarität
(1) Die öffentliche Jugendwohlfahrt hat die Familie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Die Familie soll befähigt werden, ihre Aufgaben der Pflege und Erziehung des Minderjährigen selbst wahrzunehmen.
(2) Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder haben Vorranggegenüber den Maßnahmen nach diesem Gesetz. Eingriffe der öffentlichen Jugendwohlfahrt sind nur zulässig, wenn und insoweit die Erziehungsberechtigten das Wohl des Minderjährigen nicht gewährleisten. Dies trifft insbesondere zu, wenn Gewalt angewendet oder dem Minderjährigen körperliches oder seelisches Leid zugefügt wird.
(3) Tätigkeiten anderer Einrichtungen, von Gemeinschaften und von Personen, die dem Ziel der öffentlichen Jugendwohlfahrt dienen, sind zu achten.
§ 3
Grundsätze für die Durchführung der Maßnahmen
(1) Die Maßnahmen der Jugendwohlfahrt sind unter Beachtung allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der maßgeblichen Fachbereiche zu gewähren.
(2) Die Persönlichkeit des Minderjährigen, insbesondere seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und sein Entwicklungsstand sind zu berücksichtigen. Auf die Sprachzugehörigkeit des Minderjährigen und auf sein Religionsbekenntnis ist Bedacht zu nehmen.
(3) Die grundlegende Bedeutung der Familie für die Entfaltung des Minderjährigen ist zu beachten. Familiäre Bereiche und Beziehungen dürfen nur insoweit beeinträchtigt werden, als es zum Wohl des Minderjährigen notwendig ist.
(4) Die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und den Minderjährigen ist anzustreben. Nach Möglichkeit sind deren Wünsche zu berücksichtigen.
(5) Soweit dies zielführend ist, ist in die Maßnahmen der Jugendwohlfahrt auch das gesellschaftliche Umfeld des Minderjährigen miteinzubeziehen. Wichtige soziale Beziehungen sind zu erhalten, zu stärken oder neu zu schaffen.
(6) Die Maßnahmen der Jugendwohlfahrt sind in jenem Umfang zu gewähren, der im Hinblick auf die Art und die Dauer des Aufenthaltes im Lande geboten ist.
(7) Die Maßnahmen der Jugendwohlfahrt können im Einvernehmen mit dem Jugendlichen auch nach Erreichen seiner Volljährigkeit, jedoch längstens bis zum 21. Lebensjahr fortgesetzt werden, wenn dies zur Sicherung des Erfolges der bisherigen Maßnahmen erforderlich ist.
§ 4
Persönlicher Anwendungsbereich
Öffentliche Jugendwohlfahrt ist allen Personen zu gewähren, die ihren Aufenthalt im Lande haben. Jenen Österreichischen Staatsbürgern und jenen Staatenlosen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande haben, ist öffentliche Jugendwohlfahrt auch dann zu gewähren, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten.
Soziale Dienste
§ 5
Allgemeines
(1) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, daß Minderjährigen sowie deren Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten jene sozialen Dienste zur Verfügung stehen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Jugendwohlfahrt erforderlich sind. Folgende soziale Dienste sind insbesondere zur Verfügung zu stellen:
(2) Die sozialen Dienste sind unter Bedachtnahme auf den Bedarf und die Erreichbarkeit möglichst im örtlichen Nahraum zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Durchführung der sozialen Dienste ist nach Möglichkeit mit jenen Organisationen und Einrichtungen zusammenzuarbeiten, die ebenfalls Aufgaben der Betreuung und Förderung der Jugend sowie der Familie wahrnehmen.
§ 6
Schwangerschafts- und Säuglingsdienste
(1) Die Schwangerschafts- und Säuglingsdienste haben die Eltern bei ihrer Aufgabe zu unterstützen, die Grundlagen für die bestmögliche Entwicklung ihrer Kinder zu schaffen.
(2) Schwangerschafts- und Säuglingsdienste sind insbesondere
§ 7
Familiendienste
(1) Die Familiendienste haben die Fähigkeit der Familie zu fördern, ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Pflege und Erziehung des Minderjährigen zu erfüllen.
(2) Familiendienste sind insbesondere
§ 8
Jugenddienste
(1) Die Jugenddienste haben die Kinder und Jugendlichen bei der Bewältigung ihrer Probleme und bei ihrer Eingliederung in Gemeinschaften (Familie, Nachbarschaft, Schule, Arbeitsplatz) zu unterstützen.
(2) Jugenddienste sind insbesondere
§ 9
Pflegschaftsdienste
(1) Die Pflegschaftsdienste haben die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Pflege und Erziehung des Minderjährigen außerhalb seiner Familie auf eine Weise erfolgen kann, die dem Wohl des Minderjährigen entspricht.
(2) Pflegschaftsdienste sind insbesondere
Maßnahmen der Erziehungshilfe
§ 10
Allgemeines
(1) Wenn die Erziehungsberechtigten die Pflege oder Erziehung der Minderjährigen nicht gewährleisten oder dabei Unterstützung benötigen, hat die Bezirkshauptmannschaft dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Maßnahmen der Erziehungshilfe getroffen werden.
(2) Die Maßnahmen der Erziehungshilfe sind im Einzelfall als Unterstützung der Erziehung oder als volle Erziehung zu gewähren.
(3) Die Maßnahmen der Erziehungshilfe sind als freiwillige Erziehungshilfe oder als Erziehungshilfe gegen den Willen der Erziehungsberechtigten zu gewähren.
(4) Es ist jeweils die gelindeste zum Ziel führende Maßnahme zu treffen.
§ 11
Unterstützung der Erziehung
(1) Die Erziehungsberechtigten sind im Einzelfall durch Maßnahmen zu unterstützen, die sie zur Pflege und Erziehung des Minderjährigen befähigen. Die Unterstützung der Erziehung hat vor allem die Voraussetzungen für die Erziehung des Minderjährigen in der eigenen Familie zu verbessern.
(2) Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung nach Abs. 1 sind insbesondere die Gewährung von Hilfen der sozialen Dienste nach den §§ 7 und 8, die Betreuung des Minderjährigen in Gruppen und nach der Entlassung aus der vollen Erziehung sowie die Gewährung von Hilfen in Form von Geldleistungen.
§ 12
Volle Erziehung
(1) Wenn die Familie des Minderjährigen auch bei Unterstützung der Erziehung nach § 11 nicht in der Lage ist, eine ausreichende Pflege und Erziehung zu gewährleisten, ist der Minderjährige in einer anderen Familie, in einer Wohngemeinschaft oder in einer sonstigen Einrichtung(§ 21) zu pflegen und zu erziehen.
(2) Ist die volle Erziehung erforderlich, so haben, vor allem bei Säuglingen und Kleinkindern, Pflege und Erziehung in einer anderen Familie oder in einer familienähnlichen Einrichtung den Vorrang.
(3) Jenen Personen, die einen Minderjährigen im Rahmen einer Maßnahme nach Abs. 1 in Pflege und Erziehung übernommen haben, ist zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten ein Pflegegeld zu gewähren, soweit sie dem Kind nicht selbst Unterhalt schulden oder Unterhaltsleistungen für das Kind erhalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des Pflegegeldes unter Berücksichtigung der Unterhaltskosten zu bestimmen. Im Einzelfall ist auf Antrag über das Pflegegeld hinaus eine finanzielle Unterstützung zu gewähren, wenn besondere Betreuungsmaßnahmen erhöhte Aufwendungen erfordern.
§ 13
Durchführung der Erziehungshilfen
(1) Die Maßnahmen der Erziehungshilfe sind im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten (freiwillige Erziehungshilfe) zu gewähren. Die Maßnahmen der freiwilligen Erziehungshilfe bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Erziehungsberechtigten und der Bezirkshauptmannschaft. Vor dem Abschluß einer Vereinbarung ist der mindestens zehnjährige Minderjährige persönlich zu hören. Der noch nicht zehnjährige Minderjährige ist persönlich zu hören, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen.
(2) Wenn die Erziehungsberechtigten einer notwendigen Maßnahme der Erziehungshilfe nicht zustimmen, ist Erziehungshilfe gegen den Willen der Erziehungsberechtigten zu gewähren. Die Bezirkshauptmannschaft hat das zu veranlassen, was zur Wahrung des Wohles des Minderjährigen notwendig ist. Insbesondere hat sie die erforderlichen gerichtlieben Verfügungen zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug kann sie die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung als Sachwalter vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen, wenn sie unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von acht Tagen, die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen beantragt(§ 215 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Änderung oder die Aufhebung einer Maßnahme der Erziehungshilfe zu veranlassen, wenn es das Wohl des Minderjährigen erfordert. Die Träger der freien Jugendwohlfahrt, die für die Durchführung von Maßnahmen der Erziehungshilfe herangezogen werden, haben der Bezirkshauptmannschaft alle Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung im Sinne des vorigen Satzes erforderlich sind.
Vermittlung, Bewilligung und Beaufsichtigungvon Pflegeverhältnissen
§ 14
Begriff
Eine Übernahme in Pflege und Erziehung (Pflegeverhältnis) liegt vor, wenn ein Minderjähriger von anderen Personen als Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad, als den Wahleltern oder als dem Vormund gepflegt und erzogen wird.
§ 15
Vermittlung
(1) Die Vermittlung von Pflegeverhältnissen ist der Bezirkshauptmannschaft und den dafür zugelassenen Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt vorbehalten.
(2) Für die Vermittlung von Pflegeverhältnissen darf ein Entgelt weder gegeben noch angenommen werden.
(3) Die Übergabe des Minderjährigen in die Obhut jener Personen, die ihn in Pflege und Erziehung übernehmen wollen, darf erst nach Erteilung der Bewilligung gemäß § 16 erfolgen.
§ 16
Bewilligungspflicht
(1) Minderjährige unter 16 Jahren dürfen nur aufgrund einer Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft in Pflege und Erziehung übernommen werden.
(2) Keiner Bewilligung bedarf die Übernahme in Pflege und Erziehung
§ 17
Erteilung der Bewilligung
(1) Die Bewilligung zur Übernahme in Pflege und Erziehung des Minderjährigen haben jene Personen zu beantragen, die ihn übernehmen wollen.
(2) Die Bewilligung zur Übernahme in Pflege und Erziehung ist zu erteilen, wenn das Wohl des Minderjährigen gewährleistet ist. Insbesondere müssen
(3) Wenn dies zur Sicherung des Wohles des Minderjährigen notwendig ist, kann die Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
(4) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung haben die Pflegeeltern und die Erziehungsberechtigten Parteistellung. Der mindestens zehnjährige Minderjährige ist persönlich zu hören. Der noch nicht zehnjährige Minderjährige ist persönlich zu hören, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen.
(5) Personen, die Minderjährige regelmäßig nur für einen bestimmten Teil des Tages in Pflege und Erziehung übernehmen, können Bewilligungen zur Übernahme nicht persönlich bezeichneter Minderjähriger beantragen. Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
§ 18
Vorbereitung und Festigung der Pflegeverhältnisse
Die Bezirkshauptmannschaft hat dafür zu sorgen, daß die Übernahme des Minderjährigen in Pflege und Erziehung unter Einbeziehung möglichst aller beteiligten Personen sorgfältig vorbereitet und den Eltern, den Pflegeeltern und dem Minderjährigen Beratung angeboten wird.
§ 19
Pflegeaufsicht
(1) Die Bezirkshauptmannschaft hat in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich, zu prüfen, ob den Pflegekindern unter 16 Jahren die Pflege und Erziehung im Sinne des § 146 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gewährt wird. Von der Pflegeaufsicht sind Pflegeverhältnisse nach § 16 Abs. 2 lit. a bis c ausgenommen.
(2) Die Pflegeeltern haben die Pflegeaufsicht zu ermöglichen. Sie haben insbesondere im erforderlichen Umfang den Organen der Bezirkshauptmannschaft den Kontakt mit dem Pflegekind und den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen zu gestatten sowie Auskünfte zu erteilen. Wichtige Ereignisse, die das Pflegekind betreffen, vor allem jede Änderung seines gewöhnlichen Aufenthaltes, sind von den Pflegeeltern unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen.
(3) Wenn die Bezirkshauptmannschaft Mängel feststellt, hat sie für deren Beseitigung Sorge zu tragen.
§ 20
Änderung und Widerruf der Bewilligung
(1) Soweit es das Wohl des Pflegekindes erfordert, ist die Bewilligung nach § 17 zu ändern.
(2) Wenn durch eine Änderung der Bewilligung das Wohl des Pflegekindes nicht gesichert werden kann, hat die Bezirkshauptmannschaft die Bewilligung zur Übernahme in Pflege und Erziehung zu widerrufen und die Abnahme des Pflegekindes anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug ist das Kind den Pflegeeltern sofort abzunehmen; das Verfahren im Sinne des ersten Satzes ist unverzüglich einzuleiten.
(3) In den Verfahren nach den Abs. 1 und 2 erster Satz haben die Pflegeeltern und die Erziehungsberechtigten Parteistellung. Der mindestens zehnjährige Minderjährige ist persönlich zu hören. Der noch nicht zehnjährige Minderjährige ist persönlich zu hören, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen.
Wohngemeinschaften und sonstige Einrichtungenfür Minderjährige
§ 21
Wohngemeinschaften und sonstige Einrichtungen
(1) Wohngemeinschaften und sonstige Einrichtungen, die zur Übernahme von Minderjährigen in Pflege und Erziehung bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden. Dies gilt nicht für Einrichtungen, die der Aufsicht einer Schulbehörde unterliegen.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Einrichtung nach ihrer Ausstattung und Führung Gewähr für die Pflege und Erziehung bietet. Insbesondere müssen
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Lage, die Einrichtung und Ausstattung der Gebäude und Räumlichkeiten sowie über jene weiteren sachlichen und personellen Voraussetzungen treffen, die zur Sicherstellung der Pflege und Erziehung erforderlich sind.
(4) Die Landesregierung hat in angemessenen Zeitabständen zu prüfen, ob die im Abs. 1 genannten Wohngemeinschaften und sonstigen Einrichtungen den Erfordernissen des Abs. 2 entsprechen. Der Träger der Einrichtung hat die Aufsicht zu ermöglichen und dafür zu sorgen, daß den Organen der Landesregierung der Zutritt gewährt, die erforderliche Einsicht in schriftliche Unterlagen ermöglicht und die nötigen Auskünfte erteilt werden.
(5) Die Landesregierung hat dem Träger der Einrichtung die Behebung allfälliger Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Wenn schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung innerhalb einer angemessen Frist nicht behoben werden oder wenn die Aufsicht nach Abs. 4 wiederholt verwehrt wurde, ist der Betrieb der Einrichtung zu untersagen. Bei einer Untersagung des Betriebes hat die Landesregierung gleichzeitig jene Vorkehrungen zu treffen, die zum Wohle der Minderjährigen erforderlich sind, und diese bei Gefahr im Verzug sofort zu vollziehen.
§ 22
Jugenderholungsheime und Ferienlager
(1) Der Betrieb von Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche zu Erholungszwecken untergebracht werden und die nicht in der Form eines Seherbergungsbetriebes geführt werden (Jugenderholungsheime), ist spätestens vier Wochen vor seiner Aufnahme vom Träger des Heimes der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen. Dies gilt nicht für Jugenderholungsheime, die der Aufsicht einer Schulbehörde unterliegen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat aufgrund einer Anzeige nach Abs. 1 und in der Folge dann, wenn Mißstände beim Betrieb eines Jugenderholungsheimes bekannt werden, zu prüfen, ob das Jugenderholungsheim nach seiner Ausstattung und Führung Gewähr für eine dem Wohl der Minderjährigen entsprechende Betreuung bietet. Der § 21 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Beseitigung allfälliger Mängel anzuordnen und erforderlichenfalls den Betrieb vorübergehend oder dauernd zu untersagen. Wenn der Betrieb untersagt wird, sind gleichzeitig jene Vorkehrungen zu treffen, die zum Wohl der Minderjährigen erforderlich sind. Diese Vorkehrungen sind bei Gefahr im Verzug sofort zu vollziehen.
(3) Wenn bei der Durchführung eines Ferienlagers Mißstände bekannt werden, hat die Bezirkshauptmannschaft eine Überprüfung des Ferienlagers vorzunehmen. Der § 21 Abs. 4 zweiter Satz sowie der § 22 Abs. 2 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.
Vermittlung von Annahmen an Kindes Statt
§ 23
(1) Die Vermittlung von Annahmen an Kindes Statt ist der Bezirkshauptmannschaft vorbehalten.
(2) Die Vermittlung einer Annahme an Kindes Statt darf nur zum Wohl des Minderjährigen erfolgen. Die Vermittlung ist nur vorzunehmen, wenn
(3) Die Vermittlung einer Annahme an Kindes Statt in das Ausland darf nur erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
(4) Die Annahme des Minderjährigen an Kindes Statt ist zusammen mit allen beteiligten Personen sorgfältig vorzubereiten. Den Eltern, den Wahleltern und dem Minderjährigen sind die erforderlichen Hilfen anzubieten.
(5) Für die Vermittlung von Annahmen an Kindes Statt darf ein Entgelt weder gegeben noch angenommen werden.
Organisation der Jugendwohlfahrt
§ 24
Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt
(1) Die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt sind vom Land zu besorgen.
(2) Das Land hat die Aufgaben nach diesem Gesetz als Träger von Privatrechten zu besorgen. Davon ausgenommen sind die Bewilligung und die Beaufsichtigung von Pflegeverhältnissen, von Wohngemeinschaften und sonstigen Einrichtungen nach den §§ 17 und 19 bis 22 sowie die Eignungsfeststellung von Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt nach § 25 Abs. 2 und 3.
(3) Wenn in unmittelbar anzuwendenden bundesgesetzlichen Bestimmungen dem Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt Aufgaben zugewiesen werden, sind diese von den Bezirkshauptmannschaften wahrzunehmen.
§ 25
Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt
(1) Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt sollen von der Landesregierung zur Erfüllung von nichthoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt herangezogen werden, wenn sie nach Ziel und Ausstattung dazu geeignet sind. Insbesondere müssen sie über das erforderliche Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten verfügen. Einrichtungen, die Pflegeverhältnisse vermitteln sollen, müssen insbesondere auch Hilfen zur Vorbereitung und Festigung der Pflegeverhältnisse nach § 18 anbieten können. Die Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt sollen insbesondere herangezogen werden, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Ausstattung und sonstigen Leistungen die bessere und wirtschaftlichere Besorgung der Aufgaben gewährleisten.
(2) Die Heranziehung einer Einrichtung der freien Jugendwohlfahrt nach Abs. 1 darf nur in jenem Umfang erfolgen, in dem mit Bescheid der Landesregierung die Eignung zur Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt festgestellt wurde. Der Bescheid der Landesregierung kann erforderlichenfalls mit Bedingungen oder Auflagen erlassen werden.
(3) Soweit ein freier Jugendwohlfahrtsträger zur Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt herangezogen wird, unterliegen seine Einrichtungen der Aufsicht der Landesregierung. Der freie Jugendwohlfahrtsträger hat alle Auskünfte zu erteilen, die für die Aufsicht erforderlich sind. Die Landesregierung hat die Eignungsfeststellung nach Abs. 2 zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr gegeben sind.
(4) Die Voraussetzung einer Eignungsfeststellung nach Abs. 2 gilt nicht für die Heranziehung von Wohngemeinschaften und sonstigen Einrichtungen, deren Errichtung und Betrieb nach § 21 bewilligt wurde.
§ 26
Kinder- und Jugendanwalt
(1) Die Landesregierung hat eine geeignete Person auf die Dauer von fünf Jahren zum Kinder- und Jugendanwalt zu bestellen. Der Bestellung hat eine öffentliche Ausschreibung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und in den Tageszeitungen, deren Verlagsort in Vorarlberg liegt, vorauszugehen.
(2) Der Kinder- und Jugendanwalt hat
(3) In den Fällen des Abs. 2lit. a und b hat der Kinder- und Jugendanwalt nach einer ersten Beratung und Hilfe erforderlichenfalls die Verbindungen mit jenen Behörden oder Einrichtungen der Jugendwohlfahrt herzustellen, die für die weitere Betreuung im Einzelfall am besten geeignet sind.
(4) Der Kinder- und Jugendanwalt hat der Landesregierung jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen zu übermitteln. Er hat die Landesregierung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Planung, Forschung und Öffentlichkeitsarbeit nach § 27 zu beraten.
(5) (Verfassungsbestimmung) Der Kinder- und Jugendanwalt ist bei Besorgung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(6) Der Kinder- und Jugendanwalt ist von der Anzeigepflicht nach § 84 der Strafprozeßordnung enthoben, soweit es sich um strafbare Handlungen der Minderjährigen oder ihrer Erziehungsberechtigten handelt, eine Anzeige den Erfolg seiner Tätigkeit im Einzelfall gefährden würde und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht offensichtlich überwiegt.
(7) Die mit Aufgaben der Jugendwohlfahrt befaßten Behörden und Einrichtungen haben den Kinderund Jugendanwalt zu unterstützen und ihm die erforderliche Akteneinsicht zu gewähren sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(8) Der Kinder- und Jugendanwalt hat seinen Sitz
in Feldkirch. Er kann, soweit dies zur Besorgung seiner Aufgaben zweckmäßig ist, außerhalb seines Sitzes
Sprechtage abhalten.
(9) Die Landesregierung hat die Bestellung des Kinder- und Jugendanwaltes zu widerrufen, wenn in seiner Person Umstände eintreten, die ihn für dieses Amt als nicht mehr geeignet erscheinen lassen.
§ 27
Planung, Forschung, Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die Landesregierung hat bei der Planung der Maßnahmen, die zur Erreichung des Zieles der Jugendwohlfahrt erforderlich sind, die gesellschaftlichen Entwicklungen und die Ergebnisse der Forschung zu berücksichtigen.
(2) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls die Forschung auf dem Gebiet der Jugendwohlfahrt anzuregen oder zu fördern.
(3) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, daß die Öffentlichkeit über die Zielsetzung, die Maßnahmen und die Probleme der Jugendwohlfahrt ausreichend unterrichtet wird. Dabei ist insbesondere das Verständnis für die Anliegen der Jugendwohlfahrt zu stärken.
(4) Soweit dies zweckmäßig ist, hat die Landesregierung hinsichtlich der Planung, der Forschung und der Öffentlichkeitsarbeit eine Abstimmung mit den anderen Ländern anzustreben.
§ 28
Personal
(1) Die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt sind von geeigneten Personen durchzuführen.
(2) Wenn es die Durchführung der Aufgabe erfordert, sind ausgebildete Fachkräfte heranzuziehen.
(3) Die Landesregierung und die Träger der nach § 25 herangezogenen Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt haben dafür zu sorgen, daß die für sie tätigen Personen Gelegenheit haben
§ 29
Verschwiegenheitspflicht
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die in der öffentlichen Jugendwohlfahrt tätigen Personen zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.
§ 30
Örtliche Zuständigkeit derBezirkshauptmannschaft
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaften richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen, mangels eines solchen nach seinem Aufenthalt.
(2) Für die Bewilligung und Beaufsichtigung der Übernahme Minderjähriger in Pflege und Erziehung ist jene Bezirkshauptmannschaft zuständig, in deren Bereich die Pflegeeltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist jene Bezirkshauptmannschaft zuständig, in deren Bereich die erforderliche Maßnahme der Jugendwohlfahrt zu treffen ist. Sie hat die nach Abs. 1 zuständige Bezirkshauptmannschaft von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.
§ 31
Amtshilfe, Mitwirkung
(1) Die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches der Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften bei der Vollziehung dieses Gesetzes Hilfe zu leisten.
(2) Die Schulleiter haben bei der Betreuung schulpflichtiger Minderjähriger beratend und unterstützend mitzuwirken.
§ 32
Mitteilungspflichten
(1) Die Behörden, insbesondere soweit sie für Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Minderjährigen zuständig sind, und die Organe der öffentlichen Aufsicht haben der Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften alle bekanntgewordenen Tatsachen mitzuteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(2) Wenn ein Minderjähriger oder ein ihm gegenüber Unterhaltspflichtiger im Einzelfall an der Ermittlung seiner Einkommens- oder Vermögensverhältnisse nicht ausreichend mitwirkt, haben die Träger der Sozialversicherung und die Arbeitgeber auf Ersuchen der Landesregierung oder einer Bezirkshauptmannschaft über das Versicherungs- oder Beschäftigungsverhältnis der Genannten Auskunft zu geben.
Kosten
§ 33
Kostentragung
(1) Personen, welche die sozialen Dienste in Anspruch nehmen, haben einen Beitrag zu den Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieses Beitrages durch Verordnung festzusetzen. Dabei sind Art und Umfang der Dienste sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derjenigen zu berücksichtigen, die diese Dienste in Anspruch nehmen. Der erste Satz gilt nicht für die Schwangerschafts- und Säuglingsdienste nach § 6 Abs. 2 lit. a und b, für die Jugenddienste sowie für die erste Inanspruchnahme der Beratungshilfen. Die Landesregierung hat durch Verordnung weitere soziale Dienste von der Beitragspflicht auszunehmen, wenn dies erforderlich ist, um das Ziel der sozialen Dienste zu erreichen.
(2) Die Kosten von Maßnahmen der Erziehungshilfe nach dem 3. Abschnitt, soweit durch diese Maßnahmen dem Minderjährigen Unterhalt gewährt wird, haben der Minderjährige und seine Unterhaltspflichtigen nach bürgerlichem Recht zu tragen oder der Bezirkshauptmannschaft zu ersetzen; dies soweit, als sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind. Die Unterhaltspflichtigen haben die Kosten auch insoweit zu ersetzen, als sie nach ihren Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der Maßnahmen der Erziehungshilfe dazu imstande gewesen sind. Ersatzansprüche können nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Durchführung der Maßnahme mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(3) Für die Kosten von Maßnahmen der Erziehungshilfe nach dem 3. Abschnitt hat unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 5 sowie des § 34 zunächst das Land aufzukommen.
(4) Wenn die Beratung nach§ 6 Abs. 2 lit. b in Räumlichkeiten außerhalb des Amtsgebäudes der Bezirkshauptmannschaft vorgenommen wird, hat die betreffende Gemeinde die erforderlichen Räume einschließlich der Einrichtung, Heizung, Beleuchtung und Reinigung unentgeltlich beizustellen.
(5) Die Kosten der öffentlichen Jugendwohlfahrt, die nicht nach den Abs. 1, 2 und 4 sowie nach den §§ 34 und 37 Abs. 3 gedeckt sind, sind nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge(§ 14 des Sozialhilfegesetzes) zu tragen.
§ 34
Übergang von Rechtsansprüchen
Forderungen des Minderjährigen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung seines Unterhaltsbedarfes dienen, gehen bis zur Höhe der Ersatzforderung nach § 33 Abs. 2 aufgrund einer Anzeige der Bezirkshauptmannschaft an den Dritten unmittelbar kraft Gesetzes auf das Land über. Die Bestimmungen der §§ 1395 zweiter Satz und 1396 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sind sinngemäß anzuwenden.
§ 35
Abgabenbefreiung
Alle Eingaben, Verhandlungsschriften, Beurkundungen und Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie die Zeugnisse, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich werden, sind von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
Schlußbestimmungen
§ 36
Hilfeleistung der Bundesgendarmerie
Die Organe der Bundesgendarmerie haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
§ 37
Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind, sofern keine gerichtliche strafbare Handlung vorliegt, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen.
(3) Ein Entgelt, das für eine Übertretung nach Abs. 1 lit. a oder h empfangen wurde, ist zugunsten des Landes für verfallen zu erklären. Ist eine Verfallenserklärung des Entgelts nicht möglich, so ist über den Täter eine Verfallensersatzstrafe in der Höhe des empfangenen Entgelts zu verhängen. Stünde die Verfallensersatzstrafe zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von ihrer Verhängung ganz oder teilweise abzusehen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§ 38
Verwendung von Begriffen
Den Begriffen "Minderjähriger" und "Kinder-und Jugendanwalt" kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind gegebenenfalls in der weiblichen Form zu verwenden.
§ 39
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Jugendfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 17/1959, in der Fassung LGBl. Nr. 11/1961 und Nr. l/1976,außer Kraft.
(2) Auf Verfahren und Maßnahmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Maßnahmen der Erziehungshilfe nach § 11 des Jugendfürsorgegesetzes sind als Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung nach § 11 dieses Gesetzes weiterzuführen. Soweit die Maßnahmen der Erziehungshilfe nach§ 11 des Jugendfürsorgegesetzes durch anderweitige Unterbringung gewährt wurden, sind sie als Maßnahmen der vollen Erziehung weiterzuführen.
(3) Nach dem Jugendfürsorgegesetz erteilte Bewilligungen zur Übernahme in fremde Pflege sowie zur Errichtung und zum Betrieb von Heimen für Pflegekinder bleiben aufrecht. Im übrigen sind die Bestimmungen des 4. und 5. Abschnittes anzuwenden.
(4) Für die Heranziehung von Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt herangezogen werden, gilt die Voraussetzung einer Eignungsfeststellung nach § 25 Abs. 2 erst ab 1. Juli 1992.
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