LGBL_VO_19911219_73•Hausbesorger-Entgeltverordnung
LGBL_VO_19911219_73Hausbesorger-EntgeltverordnungGazette19.12.1991
Verordnungdes Landeshauptmannes über die Festsetzung des Entgeltes,des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger
(Hausbesorger-Entgeltverordnung)
Auf Grund der §§ 7 Abs. 4, 8 und 10 Abs. 2 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 55/1985, wird verordnet:
§ 1
Entgelt
(1) Die Höhe des monatlichen Entgeltes für die Dienstleistungen gemäß den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes ist aus der Summe der im Abs. 2 festgesetzten Entgeltanteile zu ermitteln.
(2) Als Entgeltanteile werden festgesetzt:
a) für Wohnungen pro Quadratmeter Nutzfläche 1,88 S
b) für andere Räumlichkeiten pro Quadratmeter Nutzfläche 1,88 S
c) für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung
bei Glatteis nach § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. e des
Hausbesorgergesetzes pro Quadratmeter der zu
reinigenden Fläche 3,44 S
§ 2
Materialkostenersatz
Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird als Vergütung (Materialkostenersatz) ein monatlicher Zuschlag zu dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 21it. a und b im Ausmaß von 20 v.H. festgesetzt. Der monatliche Zuschlag ist auf volle zehn Groschen aufzurunden.
§ 3
Sperrgeld
Das Ausmaß des Sperrgeldes wird, wenn die Dienste des Hausbesorgers vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 40 S und, wenn die Dienste des Hausbesorgers nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 45 S festgesetzt.
§ 4
Begünstigungsklausel
Sollte sich aufgrund der §§ 1 und 2 insgesamt eine für den Hausbesorger geringere Entlohnung als bisher ergeben, so gebührt ihm das bisher ausbezahlte Entgelt weiterhin.
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Hausbesorger-Entgeltverordnung 1991, ABl.Nr. 51/1990, in der Fassung ABl.Nr. 1/1991, außer Kraft.
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