Verordnungdes Landeshauptmannes über die Regelung derStrompreise für die kleinen und mittlerenElektrizitätsversorgungsunternehmen
Auf Grund der §§ 2, 5 und 7 des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 260/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 337/1988, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. April 1978, betreffend die Beauftragung der Landeshauptmänner zur Bestimmung der Preise für bestimmte Lieferungen elektrischer Energie und damit zusammenhängenden Nebenleistungen, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 93 vom 21.4.1978, in der Fassung Nr. 300 vom 30.12.1978 und Nr. 301 vom 31.12.1981, wird verordnet:
§ 1
Für Lieferungen elektrischer Energie, ausgenommen durch die Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemäß den §§ 3 bis 6 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung BGBl. Nr. 321/ 1987, und die Energieversorgung Kleinwalsertal, sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen an Letztverbraucher in Vorarlberg werden die in den Tarif- und Preisblättern der Vorarlberger Kraftwerke AG* enthaltenen und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 27.12. 1991, GZ 36919/15-III/7/91, genehmigten Preise als höchstzulässige Preise festgesetzt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 208 vom 6.9.1986, außer Kraft.