Verordnungdes Landeshauptmannes über die Aufhebung der Verordnungüber die Unterstützung für die Verschrottungvon Stickmaschinen
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1962 und Nr. 187/1985, wird nach Anhörung des Verwaltungsausschusses verordnet:
Die Verordnung über die Unterstützung für die Verschrottung von Stickmaschinen, LGBl. Nr. 25/1986, tritt mit Ablauf des 31. Mai 1992 außer Kraft.