LGBL_VO_19920604_23•Land- und Forstarbeitsgesetz, Änderung
LGBL_VO_19920604_23Land- und Forstarbeitsgesetz, ÄnderungGazette04.06.1992
Regierungsvorlage 14/1992
Gesetzüber eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl. Nr. 1/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 15/1982, Nr. 43/1983, Nr. 30/1987 und Nr. 2/1989, wird wie folgt geändert:
"Gleichbehandlungsgebot
§ 13a
(1) Aufgrund des Geschlechtes darf niemand im Zusammenhang mit
einem Dienstverhältnis benachteiligt werden, insbesondere nicht
Rechtsfolgen der Verletzungdes Gleichbehandlungsgebotes
§ 13b
(1) Ist das Dienstverhältnis wegen einer vom Dienstgeber zu
vertretenden Verletzung des § 13a Abs. 1 lit. a nicht begründetworden, so ist der Dienstgeber zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, den der Stellenwerber dadurch erleidet, daß erdarauf vertrauen konnte, die Begründung des Dienstverhältnisseswerde nicht wegen einer solchen Verletzung unterbleiben. Dieser
Schadenersatz schließt den Ersatz des entgangenen Gewinnes nicht ein.
(2) Erhält ein Dienstnehmer wegen Verletzung des § 13a Abs. 1
lit. b durch den Dienstgeber ein geringeres Entgelt als ein Dienstnehmer des anderen Geschlechts, so hat er gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Bezahlung des Unterschiedsbetrages.
(3) Bei Verletzung des § 13a Abs. 1 lit. c hat der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung.
(4) Bei Verletzung des § 13a Abs. 1 lit. d ist der Dienstnehmer auf Verlangen in die entsprechenden betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen einzubeziehen.
(5) Ist ein Dienstnehmer wegen einer vom Dienstgeber zu
vertretenden Verletzung des § 13a Abs. 1 lit. e nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Dienstgeber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Dienstnehmer dadurch erleidet, daß er darauf vertrauen konnte, der berufliche Aufstieg werde nicht wegen einer solchen Verletzung unterbleiben. Dieser Schadenersatz schließt den Ersatz des entgangenen Gewinnes nicht ein.
(6) Bei Verletzung des § 13a Abs. 1 lit. f hat der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein Dienstnehmer des anderen Geschlechts.
(7) Ist das Dienstverhältnis wegen des Geschlechts des Dienstnehmers gekündigt oder vorzeitig beendet worden (§ 13a Abs. 1 lit. g), so kann die Kündigung oder Entlassung beim Gericht angefochten werden.
(8) Insoweit sich im Streitfalle der Dienstnehmer oder
Stellenwerber auf einen Benachteiligungstatbestand im Sinne des § 13a Abs. 1 beruft, hat er diesen glaubhaft zu machen. Die Klage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß ein anderes vom Dienstgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.
Gebot der geschlechtsneutralenStellenausschreibung
§ 13c
Der Dienstgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich nochinnerhalb des Betriebes (Unternehmens) nur für Männer oder nurfür Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen,es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbareVoraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die
Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.“
"§ 29a
§ 29b
(1) Der Karenzurlaub beginnt in den Fällen des § 29a Abs. 1
lit. a
§ 29c
(1) Der männliche Dienstnehmer hat den Beginn und die Dauer
des Karenzurlaubes seinem Dienstgeber bei sonstigem Verlust des Anspruchs
§ 29d
(1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein
unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloßverhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zubetreuen, so ist dem Vater, Adoptiv- oder Pflegevater auf seinVerlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch biszum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, ein Karenzurlaubzu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und das Kind überwiegend selbst betreut.
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur
vor bei
§ 29e
(1) Der männliche Dienstnehmer, der einen Karenzurlaub in
Anspruch nimmt, kann nicht gekündigt und nur aus den im § 37ausdrücklich angeführten Gründen entlassen werden. Der
Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit Bekanntgabeeines Karenzurlaubes (§§ 29c, 29d Abs. 3), jedoch nicht vor derGeburt des Kindes, und endet vier Wochen nach Ende des Karenzurlaubes. Nimmt auch die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter einen Karenzurlaub in Anspruch, endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz vier Wochen nach dem Ende des letzten Karenzurlaubes, spätestens jedoch vier Wochen nach dem ersten Geburtstag des Kindes. Bei Teilzeitbeschäftigung wegen der Geburt eines Kindes oder der Verhinderung der Mutter endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung.
(2) Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes durch den
männlichen Dienstnehmer im zweiten Lebensjahr des Kindes oder bei Teilzeitbeschäftigung im zweiten oder dritten Lebensjahr des Kindes kann eine Kündigung bis vier Wochen nach Ende des Karenzurlaubes bzw. der Teilzeitbeschäftigung nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden, wenn die Klage auf Zustimmung zur Kündigung nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes gestellt wurde und der Dienstgeber den Nachweis erbringt, daß die Kündigung durch Umstände, die in der Person des Dienstnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers entgegenstehen, begründet ist und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber unzumutbar ist.
(3) Endet der Karenzurlaub gemäß § 29b Abs. 5 vorzeitig, so
endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz vier Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubes.
§ 29f
(1) Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige
Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988und für Rechtsansprüche des Dienstnehmers, die sich nach derDauer der Dienstzeit richten, gelten der § 91 Abs. 2 und 3 undfür den Anspruch auf eine Dienst(Werks)wohnung der § 92 sinngemäß.
(2) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, so gebühren sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
Teilzeitbeschäftigung
§ 29g
(1) Die Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr
Ausmaß und ihre Lage sind zwischen Dienstgeber und Dienstnehmerzu vereinbaren. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmerzuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(2) Der männliche Dienstnehmer kann im zweiten Lebensjahr des Kindes eine Verkürzung der Arbeitszeit um mindestens zwei Fünftel der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten regelmäßigen Wochenarbeitszeit unter den Voraussetzungen der Abs. 1, 6 und 7 in Anspruch nehmen, wenn im zweiten Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wurde und
§ 29h
(1) Hat der Dienstgeber der Mutter eine Teilzeitbeschäftigung
abgelehnt und nimmt die Mutter keinen Karenzurlaub für das zweiteLebensjahr des Kindes in Anspruch, so kann der Dienstnehmer fürdiese Zeit Karenzurlaub bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen.
(2) Der Dienstnehmer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes
unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber der Mutter bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen“
"Teilzeitbeschäftigung
§ 91a
(1) Die Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr
Ausmaß und ihre Lage sind zwischen dem Dienstgeber und derDienstnehmerin zu vereinbaren. In Betrieben, in denen ein fürdie Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat errichtet ist, istdieser auf Verlangen der Dienstnehmerin der Verhandlung beizuziehen.
(2) Die Dienstnehmerin kann im zweiten Lebensjahr des Kindes
eine Verkürzung der Arbeitszeit um mindestens zwei Fünftel der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten regelmäßigen Wochenarbeitszeit unter den Voraussetzungen des Abs. 1 und des § 29g Abs. 6 und 7 in Anspruch nehmen, wenn von einem Elternteil bis zum Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes ein Karenzurlaub in Anspruch genommen wurde und im zweiten Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird.
(3) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe der Verkürzung der Arbeitszeit und endet vier Wochen nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsstreites auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die Dienstnehmerin die Klage bei Gericht binnen vier Monaten nach der Geburt des Kindes eingebracht hat.
(4) Die Bestimmungen der §§ 29g Abs. 3 bis 8 und 29h gelten
sinngemäß.“
"Probezeit
§ 111
Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit,während der das Lehrverhältnis von beiden Teilen ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden kann.“
"Behörden
§ 122
(1) Behörde im Sinne des 6. Abschnittes ist die land- und
forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 19des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes).
(2) Neben den ihr nach diesem Gesetz sonst übertragenen
Aufgaben obliegt der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings-und Fachausbildungsstelle die Ausarbeitung von Lehrbedingungensowie von Mustern für den Lehrvertrag, die Lehranzeige und das Lehrzeugnis.
(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle untersteht der Landesregierung als der sachlich in Betracht kommenden obersten und im Instanzenzug übergeordneten Behörde.
(4) Die Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen
Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg sowie im Kundmachungsorgan der Landwirtschaftskammer kundzumachen.“
Artikel II
Übergangsbestimmungen
Anspruch auf verlängerten Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen des Art. I besteht nur, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem 1. Juli 1990 und der Kundmachung dieses Gesetzes erfolgen, bis zum Ende der vierten Woche nach der Kundmachung dieses Gesetzes.
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