LGBL_VO_19920731_36•Schongebiet für die Weißbachquellen im Gamperdonatal
LGBL_VO_19920731_36Schongebiet für die Weißbachquellen im GamperdonatalGazette31.07.1992
Verordnungdes Landeshauptmannes über die Bestimmungeines Schongebietes für die Weißbachquellenim Gamperdonatal
Auf Grund des § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, in der Fassung BGBl. Nr. 252/1990, wird verordnet:
§ 1
Schongebiet
Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes werden jene Grundstücke der Katastralgemeinden Brand, Bürserberg und Nenzing, die innerhalb der in der Vermessungsurkunde des Landesvermessungsamtes Feldkirch vom 1.12.1989, G.Zl. 1254/1989*, in blauer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, zum Schongebiet für die Weißbachquellen im Gamperdonatal erklärt.
§ 2
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) bedarf jede über die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Benutzung eines Grundstücks vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde.
(2) Von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 ist die Benutzung von Grundstücken im Rahmen bestehender Rechte ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die Verlängerung, Änderung oder Erweiterung solcher Rechte.
§ 3
Bewilligung
Eine wasserrechtliche Bewilligung darf nur insoweit erteilt werden, als eine Gefährdung des Quellwasservorkommens der Weißbachquellen nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann. Erforderlichenfalls sind bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben.
§ 4
Unfälle
Wer im Schongebiet (§ 1) einen Unfall verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen, die Verunreinigung des Quellwasservorkommens der Weißbachquellen herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bludenz, bei Gefahr im Verzug der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem zuständigen Bürgermeister anzuzeigen.
§ 5
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden aufgrund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und in den Gemeindeämtern Brand, Bürserberg und Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
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