LGBL_VO_19920923_38•Gesetz über eine Änderung des Parkabgabegesetzes
LGBL_VO_19920923_38Gesetz über eine Änderung des ParkabgabegesetzesGazette23.09.1992
Regierungsvorlage 45/1992
Gesetzüber eine Änderung des Parkabgabegesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Parkabgabegesetz, LGBl. Nr. 2/1987, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 6 sind folgende §§ 6a und 6b einzufügen:
"§ 6a
Anwohnerzonen
(1) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung Gebiete, in denen als Folge der Geltung von Verordnungen gemäß § 2 für Bewohner dieser Gebiete gebührenfreie, zeitlich unbeschränkte Abstellmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, zu Anwohnerzonen erklären.
(2) Inhabern von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die in einer Anwohnerzone wohnen, ist die Abgabe für den Bereich der Anwohnerzone auf Antrag für die Dauer bis zu einem Jahr zu pauschalieren.
(3) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, daß auch für Unternehmer, die Zulassungsbesitzer eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges sind und in einer Anwohnerzone einen Standort haben, die Abgabe im Sinne des Abs. 2 zu pauschalieren ist.
(4) Die Höhe der Pauschalbeträge ist von der Gemeindevertretung durch Verordnung festzulegen. Der Pauschalbetrag darf 5000 S nicht überschreiten. Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Art der Kennzeichnung der Fahrzeuge und der Hilfsmittel hiefür sind durch Verordnung der Gemeindevertretung festzulegen.
§ 6b
Überwachung
(1) Zur Mitwirkung bei der Überwachung der Entrichtung der Abgabe kann die Gemeinde mit Bescheid Überwachungsorgane bestellen.
(2) Als Überwachungsorgane können Personen bestellt werden, die
(3) Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse gilt die Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs. Dieser hat Kenntnisse über das Parkabgabegesetz und, soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Überwachungsorgane erforderlich ist, über die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie über das Verwaltungsstrafgesetz zu vermitteln.
(4) Die Überwachungsorgane sind Organe der öffentlichen Aufsicht.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung das Führen von Dienstausweisen oder auch das Tragen von Dienstabzeichen anordnen sowie nähere Bestimmungen über
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