Verordnungder Landesregierung überdie Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Flächefür ein Einkaufszentrum in Feldkirch
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 14 Abs. 6 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 61/1988, wird verordnet:
Auf den Liegenschaften Gst.Nr. .242 und .243, KG. Feldkirch, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche von 2.800 m2 für Waren, die nicht für den täglichen Bedarf bestimmt sind, für zulässig erklärt.