Kundmachungder Landesregierung über die Aufhebungvon Bestimmungen einer Verordnungder Marktgemeinde Hard
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 1992, V 318/91-7, den Punkt 2. und den ersten und zweiten Satz des Punktes 4. im Text des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Hard vom 15. März 1979 als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt am 22. Dezember 1992 in Kraft.