Verordnungder Landesregierung über die Gewährung einerbesonderen Zulage an die Gemeindebedienstete
Auf Grund des § 58 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 123 und 141 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 29/1991, wird verordnet:
§ 1
Den Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten ist zum Gehalt einschließlich besonderer Zulagen und Teuerungszulagen eine weitere besondere Zulage nach den Anlagen 1, 2 und 3 zu gewähren.
§ 2
Den Gemeindearbeitern ist zum Lohn einschließlich besonderer Zulagen und Teuerungszulagen eine weitere besondere Zulage nach der Anlage 4 zu gewähren.
§ 3
(1) Die Verordnungen über die Gewährung besonderer Zulagen an Gemeindebedienstete, LGBl. Nr. 33/1972, Nr. 51/1979, Nr. 48/1981, bleiben unberührt. Sie gelten nicht für die Gemeindearbeiter.
(2) Die Verordnungen über die Gewährung besonderer Zulagen an Gemeindebedienstete, LGBl. Nr. 54/1984, Nr. 52/1985, Nr. 72/1987, Nr. 67/1988, Nr. 4/1990, Nr. 46/1990 und Nr. 60/1992, bleiben unberührt.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft.
Die Anlagen können aus drucktechnischen Gründen nicht dargestellt werden