Gesetzüber eine Änderung des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 46/1991, wird wie folgt geändert:
Dem bisherigen § 4, dessen Text als Abs. 1 zu bezeichnen ist, ist folgender Abs. 2 anzufügen:
"(2) Den Inländern sind Personen gleichgestellt, die aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig ihren Aufenthalt im Lande haben."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt in demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum. Die Landesregierung hat den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt kundzumachen.