Kundmachungder Landesregierung über die Berichtigungeines Druckfehlers im Landesgesetzblatt
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, wird kundgemacht:
Die Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage an Gemeindebedienstete, LGBl. Nr. 54/1992, ist in der Weise zu berichtigen, daß es in der Anlage 4 in der Lohngruppe 1/DASt. 1 statt "12,1" lautet "1,21".