Verordnungdes Landeshauptmannes über die Ermächtigung derBezirkshauptmannschaften zur Entscheidung nachdem Aufenthaltsgesetz
Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, wird verordnet:
§ 1
Die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, über die erstmalige Erteilung, die Verlängerung und den Verlust von Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz im Namen des Landeshauptmannes zu entscheiden.
§ 2
Die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaften richtet sich nach dem beabsichtigten Aufenthalt des Fremden.