Kundmachungder Landesregierung über einen Berichtigungsdruckim Landesgesetzblatt
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, wird kundgemacht:
Seite 58 des Landesgesetzblattes 1993 (Nr. 27) wurde als Berichtigungsdruck herausgegeben. Die Berichtigung betrifft die Beifügung der Organbezeichnungen sowie die Namen der Organwalter im Anschluß an den Text.