LGBL_VO_19930701_38•Landes-Pflegegeldgesetz
LGBL_VO_19930701_38Landes-PflegegeldgesetzGazette01.07.1993
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}Regierungsvorlage 34/1993
Gesetzüber das Pflegegeld
(Landes-Pflegegeldgesetz, L-PGG)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Aufgabe
Das Pflegegeld ist ein pauschalierter Beitrag zur Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen. Es dient dem Ziel, Pflegebedürftigen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern.
§ 2
Grundsätze
(1) Pflegebedürftige sollen nach Möglichkeit in die Lage versetzt werden, möglichst lange in ihrer gewohnten Umgebung zu bleiben und ein selbstbestimmtes Leben zu führen.
(2) Das Pflegegeld gebührt unabhängig von der Ursache der Behinderung.
(3) Pflegebedürftige können ihre Betreuung und Hilfe frei wählen.
(4) Auf die Gewährung des Pflegegeldes besteht ein Rechtsanspruch.
Anspruchsvoraussetzungen
§ 3
Pflegebedürftigkeit
(1) Das Pflegegeld gebührt Pflegebedürftigen, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung einschließlich einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfebedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde.
(2) Pflegegeld gebührt in Höhe der
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Beurteilung des Pflegebedarfs erlassen. Die Verordnung kann insbesondere festlegen:
§4
Sonstige Voraussetzungen
(1) Pflegegeld wird bei Zutreffen der Voraussetzungen nach § 3 Pflegebedürftigen gewährt, wenn sie
(2) Pflegegeld wird Personen nicht gewährt,
(3) Den Österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
(4) Der ordentliche Wohnsitz eines Pflegebedürftigen ist an dem Ort begründet, an dem er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben.
(5) Hat ein Pflegebedürftiger auch außerhalb des Landes einen ordentlichen Wohnsitz, gilt ein ordentlicher Wohnsitz in Vorarlberg nur dann als begründet, wenn er sich während der letzten zwölf Monate vor Antragstellung überwiegend in Vorarlberg aufgehalten hat. Ist ein solcher Pflegebedürftiger im Zeitpunkt der Antragstellung in einer Einrichtung nach § 26 Abs. 1 zur Betreuung und Hilfe untergebracht, gilt in Vorarlberg ein ordentlicher Wohnsitz dann als begründet, wenn er sich während der letzten zwölf Monate vor Aufnahme in diese Einrichtung überwiegend in Vorarlberg aufgehalten hat.
Ausmaß, Dauer und Auszahlung der Leistungen
§ 5
Höhe des Pflegegeldes
(1) Das Pflegegeld ist monatlich zu gewähren und beträgt
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Höhe des Pflegegeldes den geänderten Kostenverhältnissen anpassen. Auf die Verpflichtungen aus der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen ist Bedacht zu nehmen.
(3) Für den Bereich des Zollausschlußgebietes der Gemeinde Mittelberg hat die Landesregierung die Festsetzung der Schillingbeträge in Beträgen in der in diesem Bereich üblichen Währung unter Berücksichtigung des Kursverhältnisses und des Verhältnisses der Kaufkraft dieser Währung zur inländischen Währung durch Verordnung zu bestimmen.
(4) Bei der Anpassung nach Abs. 2 und 3 ist das Pflegegeld auf volle Schillingbeträge zu runden. Dabei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge ab 50 Groschen auf einen Schilling anzuheben.
(5) Die Anpassung zuerkannter Leistungen an die jeweils gültigen Beträge ist von Amts wegen vorzunehmen.
§ 6
Anrechnung
(1) Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder nach ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind auf das Pflegegeld anzurechnen. Von Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, die für erheblich behinderte Kinder gewährt werden, ist der Erhöhungsbetrag zur Hälfte anzurechnen.
(2) Das Pflegegeld ist gemäß § 5 Abs. 4 zu runden.
§ 7
Beginn, Änderung und Ende der Gewährung
(1) Das Pflegegeld gebührt mit Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind, frühestens aber mit Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
(2) Bei Wegfall einer Voraussetzung für die Gewährung entfällt das Pflegegeld. Bei Eintritt einer für die Höhe des Pflegegeldes maßgebenden Veränderung ist das Pflegegeld neu zu bemessen.
(3) Der Entfall oder die Neubemessung des Pflegegeldes wird mit Beginn des auf die maßgebende Veränderung folgenden Monats wirksam.
Von diesem Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:
§ 8
Wohnsitz- oder Aufenthaltsverlegung
(1) Im Falle der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder - mangels eines solchen - des Aufenthaltes von Vorarlberg in ein anderes Land wird der Entfall des Pflegegeldes mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Verlegung erfolgt ist. Der infolge der Wohnsitz- oder Aufenthaltsverlegung für die Gewährung eines Pflegegeldes zuständig gewordenen Behörde ist eine Ausfertigung des Bescheides, mit dem der Entfall festgestellt wird, und eine Kopie des Bescheides, mit dem das Pflegegeld gewährt wurde, zu übermitteln.
(2) Ist eine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in ein anderes Land zum Zwecke der Betreuung und Hilfe, Behandlung, Ausbildung oder Erziehung des Pflegebedürftigen in einer Einrichtung nach § 26 Abs. 1 erforderlich, gebührt das Pflegegeld weiterhin, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(3) Im Falle der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder - mangels eines solchen- des Aufenthaltes von einem anderen Land nach Vorarlberg gebührt das Pflegegeld von dem Monat an, der auf die Wohnsitz- oder Aufenthaltsverlegung folgt, sofern der Anzeigepflicht nach dem jeweils maßgebenden Landesgesetz über das Pflegegeld entsprochen wurde. Die Gewährung des Pflegegeldes hat von Amts wegen zu erfolgen, wenn die vor der Wohnsitz- oder Aufenthaltsverlegung zuständig gewesene Behörde die Unterlagen nach Abs. 1 übermittelt hat.
§ 9
Ruhen des Pflegegeldes
(1) Das Pflegegeld ruht
(2) Im Falle eines stationären Aufenthaltes in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke und einer Pflegeabteilung in einer Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie ist vom Ruhen nach Abs. 1 lit. a ein Betrag im Ausmaß von 20 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 ausgenommen und dem Pflegebedürftigen als Taschengeld zu belassen.
(3) Das Ruhen nach Abs. 1 lit. c tritt nicht ein, wenn die Bezirkshauptmannschaft feststellt, daß der Aufenthalt im Ausland zum Zwecke der Betreuung und Hilfe, Behandlung, Ausbildung oder Erziehung des Pflegebedürftigen erforderlich ist. Eine solche Feststellung kann getroffen werden, wenn
§ 10
Fälligkeit, Auszahlung
(1) Das Pflegegeld wird monatlich im voraus zur Zahlung fällig.
(2) Das Pflegegeld wird an den pflegebedürftigen ausgezahlt. Ist er geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so ist das Pflegegeld dem gesetzheben Vertreter auszuzahlen. Ist dem Pflegebedürftigen ein Sachwalter bestellt, so ist diesem das Pflegegeld auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut ist, die Empfangnahme dieser Leistung umfassen.
(3) Die Gebühren für die Zustellung des Pflegegeldes im Inland sind von Amts wegen zu tragen.
§ 11
Bezugsberechtigungbei Tod des Pflegebedürftigen
(1) Ist eine fällige Geldleistung im Zeitpunkt des Todes des Pflegebedürftigen noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf Antrag in folgender Reihenfolge bezugsberechtigt:
(2) Wird von bezugsberechtigten Personen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Pflegebedürftigen kein Antrag auf Auszahlung gestellt oder sind keine solchen Personen vorhanden, fällt die noch nicht ausgezahlte Geldleistung in den Nachlaß.
§ 12
Ersatz durch Sachleistungen
(1) Wird das mit der Gewährung des Pflegegeldes angestrebte Ziel nach § 1 nicht erreicht, können anstelle des gesamten oder eines Teiles des Pflegegeldes Sachleistungen im Gegenwert der einbehaltenen Geldleistung gewährt werden, wenn und insoweit die erforderlichen Sachleistungen zur Verfügung stehen. Das einbehaltene Pflegegeld ist zur Abdeckung der Sachleistungen zu verwenden.
(2) Wurden Sachleistungen zu Unrecht gewährt, besteht keine Verpflichtung des Empfängers zum Ersatz und ist das einbehaltene Pflegegeld nachzuzahlen.
(3) Der Pflegebedürftige kann nach Ablauf eines Jahres seit der Gewährung von Sachleistungen den Antrag stellen, daß ihm anstelle aller oder eines Teiles der Sachleistungen ein Pflegegeld gewährt wird. Diesem Antrag ist stattzugeben, insoweit die Voraussetzungen für die Gewährung von Sachleistungen nicht mehr gegeben sind.
(4) Bei der vergleichenden Beurteilung des Erfolges von Geld- und Sachleistungen ist auf die im Einzelfall nach der Art der Behinderung unterschiedlichen Bedürfnisse des Pflegebedürftigen Rücksicht zu nehmen.
Verfahrensbestimmungen
§ 13
Vollziehung, Mitwirkung
(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt der Bezirkshauptmannschaft, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Gemeinden, *
sowie die öffentlichen und privaten Krankenanstalten haben aufbegründetes Ersuchen der zuständigen Organe bei der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die Übermittlung von Daten im Sinne des § 22 Abs. 1.
§ 14
Antragstellung
(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nur auf Antrag zu gewähren.
(2) Langt bei der zuständigen Behörde ein Antrag ein, der beim Amt der Landesregierung, einer unzuständigen Bezirkshauptmannschaft, einem Gemeindeamt, einem Sozialversicherungsträger oder einem Gericht eingebracht und von diesen Stellen weitergeleitet wurde, gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
(3) Anträge auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind ohne Ermittlungsverfahren zurückzuweisen, wenn seit der Rechtskraft des letzten Bescheides noch kein Jahr vergangen ist und keine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht wird.
§ 15
Mitwirkungspflicht
(1) Der Anspruchswerber oder Anspruchsberechtigte ist verpflichtet,
(2) Wenn und solange der Anspruchswerber oder Anspruchsberechtigte seine Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund verletzt, kann das Pflegegeld abgelehnt, herabgesetzt oder entzogen werden, nachdem er auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Für die Zeit der Ablehnung, Herabsetzung oder Entziehung ist kein Pflegegeld nachzuzahlen.
§ 16
Sachverständige
(1) Zur Ausübung des ärztlichen Berufes und des Krankenpflegeberufes berechtigte Personen können mit ihrer Zustimmung zu Amtssachverständigen bestellt werden.
(2) Die Kosten für die Beiziehung von anderen Sachverständigen sind von Amts wegen zu tragen.
§ 17
Bescheide
(1) Bescheide nach diesem Gesetz sind schriftlich zu erlassen.
(2) Gegen Bescheide nach diesem Gesetz ist eine Berufung nicht zulässig. Sie haben auf die Möglichkeit, eine Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht einzubringen, auf die dabei einzuhaltende Frist, die Form der Einbringung und auf das Erfordernis des hinreichend bestimmten Klagebegehrens hinzuweisen.
(3) In Bescheiden, mit denen Pflegegeld gewährt wird, ist auf die Zweckwidmung des Pflegegeldes (§ 1) hinzuweisen.
(4) Im Falle der Neubemessung zuerkannter Leistungen aufgrund von Änderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen kann die Erlassung eines Bescheides unterbleiben.
(5) Ergibt sich nachträglich, daß ein Pflegegeld bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht
§ 18
Klage
(1) Wenn ein Bescheid über den Bestand oder den Umfang eines Anspruches auf Pflegegeld, über das Ruhen des Pflegegeldes, über den Ersatz des Pflegegeldes durch Sachleistungen (§§ 12 und 19 Abs. 2), über die Pflicht zum Ersatz eines zu Unrecht bezogenen Pflegegeldes (§ 24) oder über den Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger oder Träger der Behindertenhilfe (§ 26 Abs. 2) erlassen wurde, kann Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden. Die Klage muß bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides erhoben werden. Die Tage des Postenlaufs werden in diese Frist nicht eingerechnet.
(2) Die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, die sich auf Versicherungsträger beziehen, sind in Gerichtsverfahren nach Abs. 1 auf das Land, die Bestimmungen, die sich auf Versicherte beziehen, auf alle anderen Parteien und die Bestimmungen, die sich auf Versicherungsleistungen beziehen, auf Leistungen nach diesem Gesetz anzuwenden. In den Gerichtsverfahren wird das Land durch die Bezirkshauptmannschaft, die den Bescheid erlassen hat, vertreten.
(3) Die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes für Rechtsstreitigkeiten auf Grund des Bundespflegegeldgesetzes gelten für Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz sinngemäß.
(4) Wird die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, werden insoweit aber nicht wieder wirksam.
(5) Bis zur rechtskräftigen Beendigung des Gerichtsverfahrens oder Erlassung eines neuen Bescheides, der auf einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse beruht, sind dem Kläger Geld- und Sachleistungen in dem Umfang, der sich aus dem außer Kraft getretenen Bescheid ergibt, vorläufig weiter zu gewähren.
§ 19
Kontrolle
(1) Die Bezirkshauptmannschaft ist berechtigt, die widmungsgemäße Verwendung des Pflegegeldes zu prüfen. Der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter, sein Sachwalter und die mit dem Anspruchsberechtigten im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen haben die Prüfung zu ermöglichen. Sie haben insbesondere die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und, wenn ein begründeter Verdacht auf einen pflegerischen Mißstand vorliegt, den Zutritt zu den Wohnräumen des Anspruchsberechtigten zu gestatten.
(2) Werden die Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht oder nicht ausreichend erfüllt, kann das Pflegegeld für die Dauer der Pflichtverletzung herabgesetzt, entzogen oder durch Sachleistungen ersetzt(§ 12) werden.
§ 20
Anzeigepflicht
(1) Der Anspruchswerber, der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter und sein Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Pflegegeld gehört, sind verpflichtet, jede Änderung in den für die Gewährung des Pflegegeldes maßgebenden Verhältnissen, die den Entfall, eine Herabsetzung, das Ruhen des Pflegegeldes oder eine Anrechnung auf das Pflegegeld bewirken, binnen zwei Wochen der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen.
(2) Die Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder – mangels eines solchen - des Aufenthaltes aus dem Gebiet des Landes Vorarlberg ist der Bezirkshauptmannschaft spätestens im Zeitpunkt der Verlegung anzuzeigen.
§ 21
Fortsetzung des Verfahrensbei Tod des Pflegebedürftigen
(1) Ist ein Verfahren zur Gewährung oder Neubemessung des Pflegegeldes im Zeitpunkt des Todes des Pflegebedürftigen noch nicht abgeschlossen, so sind auf Antrag in folgender Reihenfolge zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt:
(2) Wird von diesen Personen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Pflegebedürftigen kein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt oder sind keine zur Fortsetzung berechtigten Personen vorhanden, sind hiezu der Nachlaß des Verstorbenen bzw. dessen Erben berechtigt.
§ 22
Ermittlung, Verarbeitung undÜbermittlung von Daten
(1) Die Bezirkshauptmannschaft und die Landesregierung sind ermächtigt, bei der Vollziehung dieses Gesetzes Daten der Anspruchswerber oder Anspruchsberechtigten betreffend Personalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung sowie pflegebezogene Geldleistungen und Maßnahmen einschließlich der Personalien der Pflegepersonen zur Feststellung, ob und in welcher Höhe ein Pflegegeld gebührt, zu ermitteln und zu verarbeiten.
(2) Die Bezirkshauptmannschaft ist verpflichtet, auf Ersuchen den Entscheidungsträgern nach dem Bundespflegegeldgesetz, den anderen Bezirksverwaltungsbehörden, den Ämtern der Landesregierungen, den Gerichten und den nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften für die Gewährung eines Pflegegeldes zuständigen Organen die zur Feststellung, ob und in welcher Höhe ein Pflegegeld gebührt, erforderlichen Daten nach Abs. 1 zu übermitteln.
(3) Die Entscheidungsträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, die übrigen Träger der Sozialversicherung und die nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften für die Gewährung eines Pflegegeldes zuständigen Organe sind verpflichtet, auf Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft die zur Feststellung, ob und in welcher Höhe ein Pflegegeld gebührt, erforderlichen Daten nach Abs. 1 zu übermitteln.
Kosten
§ 23
Kostentragung
(1) Für die Kosten des Pflegegeldes hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 sowie der §§ 24 und 25 zunächst das Land aufzukommen.
(2) Die Gemeinden haben dem Land jährlich einen Beitrag in Höhe von 40 v.H. zu den Kosten, die nicht nach den §§ 24 und 25 gedeckt sind, zu leisten. Die Aufteilung dieses Beitrages auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft, die Fälligkeit der Zahlungen sowie die Leistung von Vorschüssen richtet sich nach § 14 Abs. 4 und 5 des Sozialhilfegesetzes.
(3) Ober die Leistung der Beiträge und Vorschüsse entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder einer Gemeinde die Schiedskommission für Sozialhilfekosten nach Maßgabe des § 16 des Sozialhilfegesetzes.
§ 24
Ersatz durch den Empfänger des Pflegegeldes
(1) Der Empfänger eines Pflegegeldes hat dieses zu ersetzen, wenn er den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht (§ 20) herbeigeführt hat oder er erkennen mußte, daß das Pflegegeld nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
(2) Ersatzansprüche können nur für Pflegegelder gestellt werden, die in einem Zeitraum von höchstens drei Jahren vor dem Ersten des Monats, in dem die Behörde vom Ersatzgrund Kenntnis erlangt hat, ausgezahlt wurden, es sei denn, die Leistung wurde durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(3) Ersatzansprüche sind durch Bescheid zu bestimmen. Dabei ist zunächst die Aufrechnung bis zum Höchstausmaß von 50 v.H. des laufend gebührenden Pflegegeldes vorzusehen. Kann dadurch der Ersatz nicht oder nicht innerhalb von zwei Jahren bewirkt werden, ist das zu Unrecht bezogene Pflegegeld zurückzufordern.
(4) Ist dem Ersatzpflichtigen die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, kann auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung bewilligt werden. Wenn die Verpflichtung zum Ersatzeine besondere Härte bedeuten würde, kann von der Hereinbringung des Ersatzanspruches abgesehen werden.
§ 25
Übergang von Schadenersatzansprüchen
(1) Kann der Empfänger eines Pflegegeldes den Ersatz des Schadens, der ihm durch einen Unfall oder durch ein sonstiges Ereignis entstanden ist, von einem Dritten beanspruchen, so geht dieser Anspruch aufgrund einer schriftlichen Anzeige der Bezirkshauptmannschaft an den Ersatzpflichtigen insoweit bis zur Höhe des Aufwandes für das Pflegegeld auf das Land über, als er Aufwendungen abdeckt, zu deren Abgeltung das Pflegegeld geleistet wird. Dies gilt nicht für einen Anspruch auf Schmerzengeld.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Ersatzpflichtigen den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz des Pflegegeldes und der Einstellung des Pflegegeldes entstanden sind oder entstehen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 1395 zweiter Satz und 1396 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sind sinngemäß anzuwenden. Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Empfänger des Pflegegeldes geleistet hat und die Aufwendungen abdecken, zu deren Abgeltung das Pflegegeld geleistet wird, sind auf das Pflegegeld anzurechnen.
(4) Zur Entscheidung von Streitigkeiten über die nach den Abs. 1 bis 3 übergegangenen Ansprüche sind die ordentlichen Gerichte berufen.
§ 26
Übergang des Anspruches auf Pflegegeld
(1) Wird ein pflegebedürftiger wenigstens teilweise auf Kosten des Sozialhilfeträgers oder des Trägers der Behindertenhilfe
(2) Auf Antrag des pflegebedürftigen ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen.
Übergangsbestimmungen
§ 27
Einschränkung des Rechtsanspruches
(1) Auf die Gewährung des die Stufe 2 übersteigenden Betrages eines Pflegegeldes entsteht ein Rechtsanspruch erst ab 1. Jänner 1997. In der Zeit bis 31. Dezember 1996 bat das Land diesen Betrag (Differenzbetrag) als Träger von Privatrechten zu gewähren. Soweit die Erlassung von Bescheiden vorgesehen ist, tritt an deren Stelle eine Mitteilung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
(2) In der Zeit bis 31. Dezember 1996 ist bei der Gewährung eines die Stufe 2 übersteigenden Betrages eines Pflegegeldes zu vereinbaren, daß dieser Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 24 zurückzuerstatten ist.
§ 28
Bisherige pflegebezogene Geldleistungender Sozial- und Behindertenhilfe
(1) Personen, denen zum 30. Juni 1993 ein Pflegegeld nach dem Behindertengesetz rechtskräftig gewährt oder ein Pflegezuschuß nach dem Sozialhilfegesetz zuerkannt ist und die zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach§ 4 zählen, ist von Amts wegen ein Pflegegeld nach den Vorschriften dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. Juli 1993 zu gewähren. Eine ärztliche Untersuchung kann entfallen, wenn durch die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.
(2) Bis zur Auszahlung des Pflegegeldes oder des Ausgleiches nach § 30 Abs. 1 lit. a und b sind die bisherigen pflegebezogenen Geldleistungen nach den Bestimmungen des Behindertengesetzes und des Sozialhilfegesetzes in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiterzugewähren.
(3) Mit Rechtskraft des Bescheides, mit dem ein Pflegegeld der Stufen 1 oder 2 oder ein Ausgleich nach § 30 Abs. 1 lit. a und b gewährt wird, oder mit Zustellung der Mitteilung, mit der ein die Stufe 2 übersteigender Betrag eines Pflegegeldes zuerkannt wird, gelten die bisherigen pflegebezogenen Geldleistungen nach dem Behindertengesetz und dem Sozialhilfegesetz rückwirkend mit 30. Juni 1993 als rechtskräftig eingestellt. Wenn solche Geldleistungen noch für Zeiträume nach dem 30. Juni 1993 weitergewährt wurden, sind sie auf das Pflegegeld und einen Ausgleich nach § 30 Abs. 1 lit. a und b anzurechnen. Im Ausmaß der Weitergewährung hat eine Verrechnung mit dem Kostenträger des Pflegegeldes zu erfolgen. Liegt eine Pflegebedürftigkeit nach § 3 nicht vor, entfallen die bisherigen pflegebezogenen Geldleistungen mit Rechtskraft des Bescheides, mit dem ein Pflegegeld nach diesem Gesetz abgelehnt wird.
(4) Das einer Person, die nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 4 zählt, rechtskräftig gewährte Pflegegeld nach dem Behindertengesetz oder der ihr zuerkannte Pflegezuschuß nach dem Sozialhilfegesetz gilt mit 30. Juni 1993 als rechtskräftig eingestellt.
(5) Für den Ersatz bisheriger pflegebezogener Geldleistungen, die für Zeiträume vor dem 1. Juli 1993 gewährt wurden, durch den Empfänger dieser Leistungen gelten die Bestimmungen des Behindertengesetzes und des Sozialhilfegesetzes in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung.
§ 29
Anhängige Verfahren
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend ein Pflegegeld nach dem Behindertengesetz und die noch nicht abgeschlossenen Verfahren betreffend einen Pflegezuschuß nach dem Sozialhilfegesetz sind für die Zeit bis zum 30. Juni 1993 nach den Bestimmungen des Behindertengesetzes und des Sozialhilfegesetzes in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Der § 28 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 30
Ausgleiche
(1) Ab 1. Juli 1993 gebührt Pflegebedürftigen im Sinne des § 3 von Amts wegen ein Ausgleich, wenn
(2) Der Ausgleich nach Abs. 1 lit. a ist in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach diesem Gesetz gebührenden Pflegegeld und den bisherigen pflegebezogenen Geldleistungen einschließlich allfälliger Sonderzahlungsanteile und der Ausgleich nach Abs. 1 lit. c in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach dem Bundespflegegeldgesetz gebührenden Pflegegeld und den bisherigen pflegebezogenen Geldleistungen einschließlich allfälliger Sonderzahlungsanteile, die gemäß § 28 Abs. 4 und aufgrund des Bundespflegegeldgesetzes entfallen sind, zu erbringen. Der Ausgleich nach Abs. 1 lit. b ist in Höhe der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gebührenden pflegebezogenen Geldleistungen einschließlich allfälliger Sonderzahlungsanteile zu erbringen.
(3) Auf den gemäß Abs. 1 lit. a und c gewährten Ausgleich sind Erhöhungen des Pflegegeldes aufgrund einer Einordnung in eine höhere Stufe und auf den gemäß Abs. 1 lit. b gewährten Ausgleich Erhöhungen der auf das Pflegegeld anrechenbaren Geldleistungen, die sich aufgrund einer höheren Einordnung ergeben, anzurechnen.
(4) Tritt eine Änderung in der Sachlage ein, die nach den Bestimmungen des Behindertengesetzes und des Sozialhilfegesetzes in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung die Herabsetzung, den Entfall oder die Entziehung jener pflegebezogenen Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wird, zur Folge hätte, ist der Ausgleich entsprechend herabzusetzen, für entfallen zu erklären oder zu entziehen.
(5) Soweit in den Abs. 1 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, sind auf Ausgleiche die für das Pflegegeld geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Schlußbestimmungen
§ 31
Planung, Forschung
(1) Die Landesregierung hat zur bedarfsgerechten Planung pflegebezogener Geld- und Sachleistungen die maßgebenden gesellschaftlichen Entwicklungen in Vorarlberg, die Entwicklung der Geldleistungen nach diesem Gesetz und die Entwicklung der sozialen Dienste laufend zu beobachten. Sie hat dabei auch eine Koordination mit den nach dem Bundespflegegeldgesetz zuständigen Entscheidungsträgern anzustreben.
(2) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls die Forschung auf dem Gebiet der pflegebezogenen Geld- und Sachleistungen anzuregen und zu fördern.
§ 32
Übertragung, Verpfändung
Ansprüche auf Pflegegeld können weder übertragen noch verpfändet werden.
§ 33
Abgabenbefreiung
Alle Eingaben, Verhandlungsschriften, Beurkundungen und Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
§ 34
Verwendung von Begriffen
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 35
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 4 Abs. 3 lit. a und b am 1. Juli 1993 in Kraft.
(2) Der § 4 Abs. 3 lit. a und b tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft. Die Landesregierung hat den Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmungen im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.