LGBL_VO_19930705_43•Pflegebedarfsverordnung
LGBL_VO_19930705_43PflegebedarfsverordnungGazette05.07.1993
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}Verordnungder Landesregierung über die Beurteilungdes Pflegebedarfs von Pflegebedürftigen
(Pflegebedarfsverordnung)
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Landes-Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 38/1993, der §§ 80 Abs. 2 und 91 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 28/1991 und Nr. 40/1993, der §§ 83 Abs. 2 und 94 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 29/1991 und Nr. 41/1993, und des § 38 des Landes-Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 2/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 42/1993, wird verordnet:
§ 1
Betreuung
(1) Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich des Pflegebedürftigen betreffen und ohne die er der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.
(2) Zu den im Abs. 1 genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
§ 2
Verbindliche Mindestwerte und Richtwertefür den zeitlichen Betreuungsaufwand
(1) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende verbindliche Mindestwerte festgelegt:
tägliche Körperpflege 2 x 25 Minuten,
Zubereitung von Mahlzeiten 1 Stunde,
Einnehmen von Mahlzeiten 1 Stunde,
Verrichtung der Notdurft 4 x 15 Minuten.
Abweichungen von diesen Mindestwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese erheblich übersteigt.
(2) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwands ist von folgenden auf einen Tag bezogenen Richtwerten auszugehen:
für das An- und Auskleiden 2 x 20 Minuten,
für die Reinigung bei inkontinenten Personen 4 x 10 Minuten,
für die Anus-praeter-Pflege 15 Minuten,
für die Kanülen-Pflege 10 Minuten,
für die Katheter-Pflege 10 Minuten,
für Einläufe 30 Minuten.
§ 3
Hilfe
(1) Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich des Pflegebedürftigen betreffen und zur Sicherung seiner Existenz erforderlich sind.
(2) Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
§ 4
Verbindlicher Pauschalwert für den Zeitaufwandder Hilfsverrichtungen
Für jede Hilfsverrichtung ist ein auf einen Monat bezogener verbindlicher Pauschalwert von zehn Stunden anzunehmen.
§ 5
Verwendung von Hilfsmitteln
(1) Pflegebedarf ist insoweit nicht anzunehmen, als die notwendigen Verrichtungen vom Anspruchswerber oder Anspruchsberechtigten durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel selbständig vorgenommen werden können oder könnten und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf seinen physischen oder psychischen Zustand zumutbar ist.
(2) Die Verwendung anderer Hilfsmittel ist zu berücksichtigen, wenn diese vorhanden sind oder deren Finanzierung zur Gänze oder zumindest überwiegend durch das Land oder einen anderen Kostenträger sichergestellt ist.
§ 6
Anleitung und Beaufsichtigung
Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Personen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der notwendigen Verrichtungen nach den §§ 1 und 3 ist entsprechend dem Ausmaß der Anleitung oder Beaufsichtigung der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen.
§ 7
Ständiger Pflegebedarf undaußergewöhnlicher Pflegeaufwand
(1) Ein ständiger Pflegebedarf liegt vor, wenn ein Pflegebedarf täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist.
(2) Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist.
§ 8
Hochgradig sehbehinderte,blinde und taubblinde Personen
(1) Bei hochgradig sehbehinderten, blinden und taubblinden Personen ist ohne weitere Prüfung des Pflegebedarfs mindestens folgender Pflegebedarf anzunehmen:
(2) Als hochgradig sehbehindert gilt, wer das Sehvermögen so weit eingebüßt hat, daß er sich zwar in nicht vertrauter Umgebung allein zurechtfinden kann, jedoch trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig sieht, um den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können.
(3) Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umgebung allein nicht zurechtfinden kann.
(4) Als taubblind gelten blinde Personen, deren Hörvermögen so hochgradig beeinträchtigt ist, daß eine Kommunikation mit der Umwelt nicht mehr möglich ist.
§ 9
Personen, die überwiegendeinen Rollstuhl brauchen
Bei Personen, die zur Fortbewegung überwiegend einen Rollstuhl brauchen, ist ohne weitere Prüfung des Pflegebedarfs mindestens folgender Pflegebedarf anzunehmen:
§ 10
Sachverständigengutachten
(1) Die Grundlage der Entscheidung über die Gewährung von Pflegegeld bildet ein ärztliches Sachverständigengutachten. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation sonstige fachkundige Personen, beispielsweise aus dem Bereich des Pflegedienstes oder der Heil- und Sonderpädagogik, beizuziehen.
(2) Das ärztliche Sachverständigengutachten hat jedenfalls zu enthalten: