Verordnungder Landesregierung überdie Höhe des Kostenersatzes an die Gemeindenfür die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz
Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, wird verordnet:
(1) Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbänden) aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird mit 300 S für jedes begonnene Hundert der am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.
(2) Diese Verordnung ist erstmals für die im Rechnungsjahr 1992 erwachsenen Kosten anzuwenden.