Regierungsvorlage 45/1993
Gesetzüber eine Änderung des Kanalisationsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Kanalisationsgesetz, LGBl. Nr. 5/1989, wird wie folgt geändert:
Der § 22 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Der Gebührensatz ist so festzusetzen, daß das im Rechnungsjahr zu erwartende Aufkommen an Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Verordnungen der Gemeinden aufgrund dieses Gesetzes können rückwirkend mit 1. Jänner 1993 in Kraft gesetzt werden.
(3) Das Gemeindeabgabengesetz 1937, LGBl. Nr. 22/1937, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.