Gesetzüber eine Änderung des Gesetzes über die öffentlicheWasserversorgung durch die Gemeinden in Vorarlberg
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden in Vorarlberg, LGBl. Nr. 26/1929, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1954, wird wie folgt geändert:
Der § 7 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Der Gebührensatz ist so festzusetzen, daß das im Rechnungsjahr zu erwartende Aufkommen an Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Verordnungen der Gemeinden aufgrund dieses Gesetzes können rückwirkend mit 1. Jänner 1993 in Kraft gesetzt werden.