Gesetzüber eine Änderung des Gesetzesüber landwirtschaftliche Materialseilbahnen
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über landwirtschaftliche Materialseilbahnen, LGBl. Nr. 10/1961, wird wie folgt geändert:
Im § 5 sind nach dem Wort "hat" die Worte "entsprechend den ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration" einzufügen.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft. Die Landesregierung hat den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt kundzumachen.