Verordnungder Landesregierung über die Abgabeder Erklärung nach § 7 Grundverkehrsgesetz
Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 61/1993, wird verordnet:
§ 1
(1) In der schriftlichen Erklärung gemäß § 7 Abs. 1 des Grundverkehrsgesetzes hat der Erwerber anzugeben:
(2) Die Erklärung ist vom Erwerber oder seinem Vertreter zu unterzeichnen.
§ 2
(1) Wenn die schriftliche Erklärung vollständig ist, hat der Bürgermeister oder der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission die Abgabe der Erklärung auf der schriftlichen Erklärung nach § 7 Abs. 4 des Grundverkehrsgesetzes zu bestätigen und diese dem Erwerber unverzüglich auszufolgen.
(2) Der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission hat eine Abschrift der von ihm bestätigten Erklärung unverzüglich an die Gemeinde zu übersenden.