Das Landesumlagegesetz, LGBl. Nr. 6/1952, in der Fassung LGBl. Nr. 3/1960, Nr. 20/1967 und Nr. 20/1986, wird wie folgt geändert:
Im § 2 hat der Abs. 2 zu lauten:
"(2) Der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Anteil an der Landesumlage richtet sich nach deren Finanzkraft des Vorjahres, die zu ermitteln ist durch Heranziehung