Verordnungder Landesregierung über dieim Anwendungsbereich des Vergabegesetzeszu verwendenden Formulare
(Vergabeformularverordnung)
Auf Grund der §§ 11 Abs. 3, 4 7 Abs. 2, 81 Abs. 4 des Vergabegesetzes, LGBl. Nr. 24/1994, wird verordnet:
Für die gemäß den §§ 53 Abs. 3 und 4, 56, 57, 58 Abs. 2, 60, 62, 66, 79 Abs. 2, 81 Abs. 1 1it. a, 84 Abs. 9 und 86 Abs. 5 des Vergabegesetzes durchzuführenden Bekanntmachungen sind die in der Anlage angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Formulare zu verwenden:
Die Anlagen können aus drucktechnischen Gründen nicht dargestellt werden.