Regierungsvorlage 44/1994
Gesetzüber eine Änderung des Getränkesteuergesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Getränkesteuergesetz, LGBl. Nr. 51/1993, wird wie folgt geändert:
- Im § 5 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten:
"(2) Die Getränkesteuer ist vom Steuerschuldner für jeden
Kalendermonat selbst zu berechnen und innerhalb eines Monats und 15 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Lieferung erfolgte, zu entrichten.
(3) Erweist sich die Selbstberechnung des Steuerschuldners als
nicht richtig oder wird die selbstberechnete Getränkesteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, hat die Gemeinde einen Getränkesteuerbescheid zu erlassen.“
- Im § 6 hat der Abs. 3 zu lauten:
"(3) Über die gemäß Abs. 1 und 2 ermittelte Steuerschuld hat
der Steuerschuldner für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 30. Juni des folgenden Jahres bei jener Gemeinde, in deren Gebiet die Lieferung ausgeführt wurde, eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Getränkesteuererklärung über die Berechnungsgrundlagen sowie die Steuerschuld, getrennt für alkoholhältige und alkoholfreie Getränke sowie für Speiseeis, abzugeben. Im Fall der Aufgabe des Unternehmens ist die Getränkesteuererklärung binnen drei Monaten ab Aufgabe abzugeben. Auf Antrag des Steuerschuldners können diese Fristen von der Gemeinde im erforderlichen Ausmaß verlängert werden.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.