Aufhebung einer Verordnung der Stadt Dornbirn über die Erklärung zu
Gemeindestraßen durch den Verfassungsgerichtshof | Omnilex
LGBL_VO_19941207_67•Aufhebung einer Verordnung der Stadt Dornbirn über die Erklärung zu
Gemeindestraßen durch den Verfassungsgerichtshof
Aufhebung einer Verordnung der Stadt Dornbirn über die Erklärung zu
Gemeindestraßen durch den Verfassungsgerichtshof
LGBL_VO_19941207_67Aufhebung einer Verordnung der Stadt Dornbirn über die Erklärung zu
Gemeindestraßen durch den VerfassungsgerichtshofGazette07.12.1994
Kundmachungder Landesregierung Über die Aufhebungeiner Verordnung der Stadt Dornbirn über die Erklärungzu Gemeindestraßen durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 1994, V 43/93-12, die Verordnung der Stadtvertretung der Stadt Dornbirn vom 23. März 1993, betreffend die Erklärung eines Teiles der Straße "Frauenfeld" und eines ostseitig anschließenden Stichweges zu Gemeindestraßen, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 26. April 1993 bis 10. Mai 1993 (in der Form der Schreibfehlerberichtigung vom 26. Juli 1993), als gesetzwidrig aufgehoben.