LGBL_VO_19941222_69•Arbeitszeitenverordnung
LGBL_VO_19941222_69ArbeitszeitenverordnungGazette22.12.1994
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}Verordnungder Landesregierung über eine Änderungüber die Festsetzung der Arbeitszeitfür Landesbedienstete (Arbeitszeitverordnung)
Auf Grund der §§ 32 Abs. 2 und 4, 120 und 138 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 27/1994, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Landesbediensteten, deren Dienstzeit nicht regelmäßig durch einen Dienstplan festgesetzt ist. Unter einem Dienstplan ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu verstehen.
§ 2
Dienstzeit
(1) Wenn nichts anderes bestimmt ist, dauert die Arbeitszeit für Landesbedienstete von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 und von 13 bis 17 Uhr. Wenn es die Interessen des Dienstes erfordern, können in der Dienststelle andere Dienstzeiten festgesetzt werden. Soweit dienstliche oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, kann in den Dienststellen für alle oder für Gruppen von Landesbediensteten die gleitende Arbeitszeit eingeführt werden.
(2) Für teilbeschäftigte oder teilweise dienstfrei gestellte Landesangestellte sowie für Landesbeamte, deren Wochenarbeitszeit zur Pflege von eigenen Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder sonstigen Kindern, die dem Haushalt des Landesbeamten angehören, herabgesetzt wurde, ist die Arbeitszeit im Einzelfall unter Bedachtnahme auf das Ausmaß ihrer Dienstleistung im Rahmen der im Abs. 1 festgelegten Zeiten festzusetzen.
§ 3
Dienstbetrieb
(1) Der Dienstbetrieb muß an Arbeitstagen von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr gewährleistet sein. Die Landesregierung kann für einzelne Dienststellen andere Dienstbetriebszeiten festsetzen, wenn dies den Aufgaben der Dienststelle besser entspricht.
§ 4
Gleitende Arbeitszeit
(1) Die gleitende Arbeitszeit ermöglicht dem Landesbediensteten, innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes den Beginn und das Ende seiner täglichen Arbeitszeit selbst zu bestimmen.
(2) Die Landesregierung legt den Rahmen für die gleitende Arbeitszeit fest. Innerhalb dieses Rahmens haben die Dienststellenleiter, Abteilungsvorstände und Amtsstellenleiter durch entsprechende Anordnungen den Dienstbetrieb in ihrem Verantwortungsbereich sicherzustellen. Der Rahmen der gleitenden Arbeitszeit ist insbesondere durch die Sollarbeitszeit, die Rahmenarbeitszeit, die Kernzeit, den Durchrechnungszeitraum, die Regelung der Überstunden und die Behandlung von Pausen und Abwesenheiten bestimmt. Die Sollarbeitszeit ist jene Arbeitszeit, die der Bedienstete während eines bestimmten Zeitraumes aufgrund seines Beschäftigungsausmaßes durchschnittlich zu erbringen hat. Die Rahmenarbeitszeit legt jene Zeiten fest, innerhalb derer eine Anrechnung der Arbeitszeit ohne besondere Anordnung des Vorgesetzten erfolgt. Die Kernzeit ist jene Zeit eines Arbeitstages, in der die Bediensteten grundsätzlich Dienst zu verrichten haben. Der Durchrechnungszeitraum gibt jenen Zeitrahmen an, in dem ein Ausgleich von Arbeitszeiten möglich ist.
§ 5
Überstunden
(1) Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Überstundenvergütung für Dienstleistungen, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen, wenn diese angeordnet sind.
(2) Die Überstundenvergütung gebührt nur für volle Überstunden. Überstunden sind je nach Anordnung
§ 6
Dienstfreie Nachmittage
Die Nachmittage des Faschingdienstags, des Karfreitags, sowie die Nachmittage des 24. Dezembers und des 31. Dezembers werden für die Landesbediensteten für dienstfrei erklärt.
§ 7
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft. Gleichzeitig treten die Arbeitszeitverordnung, LGBl. Nr. 5/1975, die Verordnungen der Landesregierung über einen dienstfreien Nachmittag, ABl. Nr. 9/1973 und ABl. Nr. 16/1973, und die Verordnung der Landesregierung über dienstfreie Tage, ABl. Nr. 53/1974, außer Kraft.