LGBL_VO_19941222_75•Fleischuntersuchungsgebührengesetz
LGBL_VO_19941222_75FleischuntersuchungsgebührengesetzGazette22.12.1994
Regierungsvorlage 4/1994
Gesetzüber die Erhebung einer Fleischuntersuchungsgebühr
(Fleischuntersuchungsgebührengesetz - FIUGG)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Gebühr
(1) Für die Untersuchungen und Kontrollen nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, wie die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Kontrolluntersuchung sowie die Auslandsfleischuntersuchung, wird eine Abgabe (Fleischuntersuchungsgebühr) erhoben.
(2) Die Fleischuntersuchungsgebühr ist eine zwischen dem Land und jenen Gemeinden, denen die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen übertragen wurden, geteilte Abgabe.
§ 2
Höhe der Gebühr
(1) Die Gebühr ist von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Deren Höhe ist so festzusetzen, daß der dem Land und den Gemeinden durch die Vollziehung des Fleischuntersuchungsgesetzes entstehende Aufwand voll ersetzt wird.
(2) Bei der Festsetzung der einzelnen Beträge ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
§ 3
Gebührenschuldner und Entstehungder Gebührenschuld
(1) Gebührenschuldner ist der über das untersuchte Tier oder Fleisch Verfügungsberechtigte.
(2) Die Gebührenschuld entsteht jeweils mit dem Abschluß der Untersuchung oder Kontrolle. Die Gebührenschuld entsteht auch, wenn sich das Fleischuntersuchungsorgan an den Ort der Untersuchung oder Kontrolle begeben hat und diese aus Gründen, die der Verfügungsberechtigte zu vertreten hat, nicht durchführen konnte.
§ 4
Besondere Verfahrensbestimmungenund Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Behörde hat dem Gebührenpflichtigen über die Höhe der nach diesem Gesetz zu entrichtenden Gebühr eine schriftliche Mitteilung zukommen zu lassen.
(2) Der Gebührenpflichtige kann binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Abs. 1 von der Behörde die Erlassung eines Abgabenbescheides verlangen und zur Mitteilung Stellung nehmen.
(3) Sofern der Gebührenpflichtige von der Möglichkeit des Abs. 2 keinen Gebrauch macht, gilt die Mitteilung gemäß Abs. 1 als Abgabenerklärung.
(4) Die Gebühr ist jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung gemäß Abs. 1 oder in den Fällen des Abs. 2 ab Zustellung des Abgabenbescheides an die Behörde zu entrichten.
§ 5
Pflichten des Fleischuntersuchungsorgans
Das Fleischuntersuchungsorgan hat der Behörde die durchgeführten Untersuchungen und Kontrollen zu melden. Nähere Bestimmungen über Inhalt, Form und Zeitpunkt dieser Meldung sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
§ 6
Ausgleichskassa
(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Kassa zum Ausgleich des dem Land und den Gemeinden mit der Vollziehung des Fleischuntersuchungsgesetzes entstehenden Aufwandes (Ausgleichskassa) einzurichten.
(2) Aus der Ausgleichskassa sind mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes jener Gemeinden, denen die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen übertragen wurden, alle mit der Vollziehung des Fleischuntersuchungsgesetzes entstehenden Aufwände zu ersetzen.
(3) Die Höhe der Entgelte, die den Fleischuntersuchungsorganen, die nicht Bedienstete des Landes oder der Gemeinde sind, gewährt werden können, sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung der Entgelte ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf die für die Untersuchungen tatsächlich aufgewendete Zeit, die Entfernungen der dafür zurückgelegten Wege sowie die entnommenen, durchgeführten oder eingesendeten Proben. Die bei der Untersuchung von Proben angefallenen Fracht- und Laborkosten von Untersuchungsanstalten gebühren jeweils in voller Höhe.
(4) Die Bezirkshauptmannschaften haben monatlich die eingegangenen Gebühren an die Ausgleichskassa zu überweisen. Die Landesregierung hat den Anteil der Gebühren, den die Gemeinden, denen die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen übertragen wurden, an die Ausgleichskassa zu überweisen haben, durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist diesen Gemeinden ein so großer Teil zu belassen, daß ihr Aufwand gedeckt wird.
§ 7
Abrechnung mit den Fleischuntersuchungsorganenund Gemeinden
(1) Die Bezirkshauptmannschaft hat aufgrund der Meldungen gemäß § 5 die den Fleischuntersuchungsorganen zustehenden Entgelte zu berechnen und der Ausgleichskassa monatlich mitzuteilen. Diese hat die Entgelte an die Fleischuntersuchungsorgane zu überweisen.
(2) Gemeinden, denen die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen übertragen wurden, haben der Bezirkshauptmannschaft über die eingehobenen Gebühren Aufzeichnungen zu übermitteln.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der Mitteilungen und Aufzeichnungen sowie die einzuhaltenden Fristen erlassen.
§ 8
Behörden
(1) Soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, ist zur Erhebung der Gebühr die Bezirkshauptmannschaft zuständig, in deren Bereich die Untersuchung oder Kontrolle durchgeführt wurde.
(2) Zur Erhebung der Gebühr für Schlachttier und Fleischuntersuchungen, die den Gemeinden übertragen wurden, ist die jeweilige Gemeinde zuständig.
§ 9
Beirat
Beim Amt der Landesregierung ist ein Beirat einzurichten, der die Landesregierung in fleischuntersuchungsgebührenrechtlichen Angelegenheiten berät.
§ 10
Inkrafttretensbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab Kundmachung dieses Gesetzes erlassen, jedoch erst mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
§ 11
Übergangsbestimmungen
(1) Die Gebühr ist von der Landesregierung so festzusetzen, daß der gemäß § 2 Abs. 1 ab dem 1. November 1994 entstehende Aufwand voll ersetzt wird.
(2) Die durch Verordnung gemäß § 6 Abs. 3 bestimmten Entgelte sind auch für jene Fleischuntersuchungsorgane, die bereits bestellt wurden, gültig, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.
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