LGBL_VO_19941222_76•Tanzkursgesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19941222_76Tanzkursgesetz, NeukundmachungGazette22.12.1994
Verordnungder Landesregierung über die Neukundmachungdes Tanzkursegesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 30/1984, wird in der Anlage das Tanzkursegesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Tanzkursegesetzes, LGBl. Nr. 12/1950, berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Vorschriften ergeben:
(2) Es werden ferner die Bezeichnung der Paragraphen und Absätze entsprechend geändert und hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetzes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtig gestellt.
Gesetzüber die Abhaltung von Tanzkursen
(Tanzkursegesetz)
§ 1
(1) Die Abhaltung von Tanzkursen ist an eine Bewilligung der Landesregierung gebunden.
(2) Diese Bewilligung ist nicht erforderlich:
§ 2
(1) Die Bewilligung gemäß § 1 darf nur an physische Personen österreichischer Staatsbürgerschaft erteilt werden, welche die zur Betätigung als Tanzlehrer erforderliche fachliche Eignung und persönliche Vertrauenswürdigkeit besitzen. Den Österreichischen Staatsbürgern sind physische Personen gleichgestellt, denen Österreich aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Österreichischen Staatsbürgern.
(2) Sie kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erteilt werden, in beiden Fällen ist sie zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind, der Bewilligungsinhaber aufgrund einer strafgerichtliehen Verurteilung die Vertrauenswürdigkeit eingebüßt oder wiederholt Übertretungen dieses Gesetzes, des Sittenpolizeigesetzes, des Jugendgesetzes oder des Veranstaltungsgesetzes begangen hat.
§ 3
(1) Tanzkurse dürfen nur in Räumen abgehalten werden, die in bau- , feuer-, sicherheits-und gesundheitspolizeilicher Hinsicht zu diesem Zweck geeignet sind.
(2) Anderen Personen als den Kursteilnehmern und den die minderjährigen Kursteilnehmer allenfalls begleitenden Erziehungsberechtigten darf der Aufenthalt im Unterrichtsraum während des Tanzunterrichtes nicht gestattet werden.
(3) Der Tanzunterricht darf in keinem Fall über die örtliche Polizeistunde hinaus erteilt werden.
§ 4
Der Veranstalter eines Tanzkurses, mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 unter lit. b angeführten, ist verpflichtet,
§ 5
Die Gemeinden haben die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch ihre Organe zu überwachen.
§ 6
Veranstalter von Tanzkursen, die den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandeln, begehen, sofern nicht ein nach anderen Rechtsvorschriften strenger strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 30.000 S bestraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_VO_19941222_76",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_VO_19941222_76",
"bundesland": "V",
"applikation": "Lgbl"
}
}