LGBL_VO_19941229_81•Haubesorger-Entgeltverordnung
LGBL_VO_19941229_81Haubesorger-EntgeltverordnungGazette29.12.1994
Verordnungdes Landeshauptmannes über die Festsetzung des Entgeltesdes Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger
(Haubesorger-Entgeltverordnung)
Auf Grund der §§ 7 Abs. 4, 8 und 10 Abs. 2 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992, wird verordnet:
§ 1
Entgelt
(1) Die Höhe des monatlichen Entgeltes für die Dienstleistungen gemäß den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes ist aus der Summe der im Abs. 2 festgesetzten Entgeltanteile zu ermitteln.
(2) Als Entgeltanteile werden festgesetzt:
a) für Wohnungen pro Quadratmeter Nutzfläche 2,12 S.
b) für andere Räumlichkeiten pro Quadratmeter Nutzfläche 2,12 S.
c) für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung
bei Glatteis nach § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. e des
Hausbesorgergesetzes pro Quadratmeter 2,l2 S, der zu
reinigenden Fläche 3,89 S.
§ 2
Materialkostenersatz
Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird als Vergütung (Materialkostenersatz) ein monatlicher Zuschlag zu dem Entgelt gemäß § l Abs. 2 lit. a und b im Ausmaß von 20 v.H. festgesetzt. Der monatliche Zuschlag ist auf volle zehn Groschen aufzurunden.
§ 3
Aufrundung
Die nach den §§ 1 und 2 sich ergebende Gesamtsumme ist erforderlichenfalls auf den nächsthöheren vollen Schillingbetrag aufzurunden.
§4
Sperrgeld
Das Ausmaß des Sperrgeldes wird, wenn die Dienste des Hausbesorgers vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 45 S und, wenn die Dienste des Hausbesorgers nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 50 S festgesetzt.
§ 5
Begünstigungsklausel
Sollte sich aufgrund der §§ 1 und 2 insgesamt eine für den Hausbesorger geringere Entlohnung als bisher ergeben, so gebührt ihm das bisher ausbezahlte Entgelt weiterhin.
§6
Ausmaß der Erhöhung des Entgeltes
Das Ausmaß der Erhöhung des im § 1 festgesetzten Entgeltes beträgt gegenüber dem im § 1 der Hausbesorger-Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 81/1993, festgesetzten Entgelt für das Entgelt nach § 1 Abs. 2 lit. a, b und c jeweils 3,5 v.H.
§7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Hausbesorger-Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 81/1993, außer Kraft.
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