LGBL_VO_19941229_82•Luftreinhalteverordnung
LGBL_VO_19941229_82LuftreinhalteverordnungGazette29.12.1994
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}Verordnungder Landesregierung über die Luftreinhaltunghinsichtlich Heizungsanlagen
(Luftreinhalteverordnung)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 1 und 2, 3, 4 Abs. 2, 6 Abs. 7 und 10 Abs. 2 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 42/1994, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Für die Luftreinhaltung hinsichtlich Heizungsanlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen oder damit üblicherweise in Zusammenhang stehenden Geräten ist, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Heizungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW, die dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegen.
§ 2
Anforderungen an Heizungsanlagen
(1) Es dürfen nur solche Heizungsanlagen errichtet werden, die hinsichtlich des Energieverbrauches und des Emissionsverhaltens dem Stand der Technik entsprechen.
(2) Händisch betriebene Holzzentralheizungsanlagen müssen mit einem entsprechenden Wärmespeicher ausgestattet sein.
§ 3
Zulässige Brennstoffe
(1) Als Brennstoffe dürfen nur verwendet werden:
(2) Papier und Kartonagen sowie Holzspäne dürfen nur in kleinen Mengen zum Anfeuern verwendet werden.
(3) Andere als die in den Abs. 1 und 2 genannten Stoffe dürfen in Heizungsanlagen nicht verbrannt und auch nicht zum Verbrennen bereitgehalten werden.
(4) Kohle und Heizöl sowie Preßlinge aus Holzresten dürfen nur verwendet werden, wenn eine Bescheinigung des Herstellers oder Händlers vorliegt, daß der Brennstoff den Anforderungen des Abs. 1 entspricht. Der Betreiber der Heizungsanlage hat die Bescheinigung mindestens ein Jahr aufzubewahren.
§ 4
Abgasverluste
Die Abgasverluste dürfen, bezogen auf die jeweilige Feuerungsleistung, nachstehende Werte nicht überschreiten:
Die Tabelle kann aus drucktechnischen Gründen nicht dargestellt werden.
§ 5
Emissionsbegrenzung bei Feststoffheizungen
(1) Die Rauchfahne aus Heizungsanlagen für feste Brennstoffe muß während der ersten fünf Minuten beim Anheizen heller sein als der Grauwert 3, danach heller als der Grauwert 2 der Ringelmann-Skala.
(2) Bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 150 kW dürfen die staubförmigen Emissionen im Verbrennungsgas 150 mg/m³, wenn Holz verbrannt wird, überdies die Kohlenmonoxid-Emissionen 1000 mg/m³ nicht übersteigen. Die Grenzwerte sind für Kohle auf 6 für Holz auf 13 % Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen. Die Volumeneinheit des Verbrennungsgases ist auf 0° C und 1.013 mbar nach Abzug des Feuchtgehaltes an Wasserdampf bezogen.
§ 6
Emissionsbegrenzung bei Ölheizungsanlagen
( 1) Der Staub- und Rußgehalt der Abgase aus Ölheizungsanlagen, gemessen am Ende des Kessels, darf bei Heizöl "extra leicht" die Rußzahl 1, bei Heizöl "leicht" die Rußzahl 2 entsprechend der Filterpapiermethode nach Bacharach nicht überschreiten.
(2) Bei Lastschwankungen von mehr als 5 v.H. kann während der Laständerungen bis zu zwei Minuten nach dem Erreichen der neuen Last die Rußzahl um eine Einheit höher sein. Für den Anfahrtszeitraum bei kalter Anlage darf in den ersten fünf Minuten die geforderte Rußzahl überschritten werden.
(3) Die Abgase müssen frei von Ölderivaten sein.
§ 7
Emissionsbegrenzung bei Gasheizungsanlagen
Bei Gasheizungsanlagen darf der Kohlenmonoxidgehalt des Abgases 100 mg/m³, bezogen auf 3 % 02, nicht überschreiten. Die Volumeneinheit des Abgases ist auf 0° C und 1013 mbar nach Abzug des Feuchtgehaltes an Wasserdampf bezogen.
§ 8
Vorschriften für Groß-und Sonderanlagen
(1) Für Heizungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW und für Heizungsanlagen, die zum Verbrennen von Abfällen bestimmt sind, gelten anstelle der §§ 3 bis 7 die Bestimmungen der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen über die Anforderungen an die Beschaffenheit von Brennstoffen und die Emissionsbegrenzung.
(2) Holz, welches dem § 3 Abs. 1 lit. a nicht entspricht, jedoch keine halogenorganischen Verbindungen enthält, darf in Heizungsanlagen, die durch besondere technische Vorkehrungen die Einhaltung der §§ 4 und 5 dieser Verordnung sicherstellen, als Brennstoff verwendet werden. Hiebei gilt der im § 5 Abs. 2 festgesetzte Grenzwert für Kohlenmonoxidemissionen auch für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 150 kW.
§ 9
Betrieb, Wartung und Sanierung von Heizungsanlagen
(1) Der Betreiber der Heizungsanlage ist dafür verantwortlich, daß die Heizungsanlage so betrieben und gewartet wird, daß die Erfordernisse der §§ 3 bis 8 dauernd eingehalten werden. Erforderlichenfalls sind über die in der Feuerpolizeiordnung vorgesehenen Reinigungen hinaus weitere Reinigungen der Heizungsanlage vornehmen zu lassen.
(2) Wird festgestellt, daß die Grenzwerte gemäß den §§ 4 bis 8 trotzordnungsgemäßen Betriebs nicht eingehalten werden, so ist die Heizungsanlage innerhalb von einem Monat zu sanieren.
(3) Der Bürgermeister kann die Sanierungsfrist mit Bescheid verlängern, wenn die Heizungsanlage ganz oder teilweise erneuert werden muß und die sofortige Sanierung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Frist ist an den vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen auszurichten und darf höchstens zwei Jahre, gerechnet ab der Feststellung der Sanierungsbedürftigkeit, betragen.
(4) Während der Sanierungsfrist muß die Heizungsanlage so betrieben und gewartet werden, daß die Grenzwerte gemäß den §§ 4 bis 8 bestmöglich eingehalten werden. Nach ungenutztem Ablauf der Sanierungsfrist gemäß Abs. 2 oder 3 darf die Heizungsanlage nicht mehr betrieben werden.
§ 10
Aufgaben der Gemeinde
(1) Die Gemeinde hat den Betrieb der Heizungsanlagen in ihrem Gebiet zu überwachen und darauf hinzuwirken, daß den Bestimmungen dieser Verordnung entsprochen wird.
(2) Die Gemeinde hat die Betreiber von Heizungsanlagen in allen für die Luftreinhaltung maßgeblichen Belangen der Errichtung und des Betriebes von Heizungsanlagen zu informieren.
(3) Die Gemeinde hat ein Verzeichnis aller periodisch zu überprüfenden Heizungsanlagen im Gemeindegebiet zu führen.
§ 11
Bestellung von Überwachungsorganen
(1) Die Gemeinde hat zur Überwachung des Betriebes von Heizungsanlagen nach Maßgabe des § 6 des Landes-Luftreinhaltegesetzes Überwachungsorgane zu bestellen. Für die Überprüfung der Groß- und Sonderanlagen (§ 8) stehen der Gemeinde gemäß § 7 lit.c des Landes-Luftreinhaltegesetzes Organe des Umweltinstituts des Landes Vorarlberg zur Verfügung.
(2) Für jedes Überwachungsorgan ist ein Dienstbereich festzulegen. Der Dienstbereich eines Unternehmers gilt auch für die zu Überwachungsorganen bestellten Arbeitnehmer. Die Dienstbereiche müssen zusammen alle Gebäude in der Gemeinde erfassen, die mit Heizungsanlagen ausgestattet sind.
(3) Voraussetzung für die Bestellung ist, daß das Überwachungsorgan, im Falle von Arbeitnehmern der Unternehmer, sich verpflichtet, die vorgeschriebenen Überprüfungen im Dienstbereich ordnungsgemäß durchzuführen, und über die hiezu erforderlichen Geräte verfügt. Auf die "Richtlinien für die Überprüfung von Heizungsanlagen" des Umweltinstitutes des Landes Vorarlberg ist hiebei Bedacht zu nehmen. Für die Bestellung ist weiters erforderlich, daß sich der Bewerber der Unterweisung durch das Amt der Landesregierung in den technischen, rechtlichen und organisatorischen Belangen der Überwachungstätigkeit unterzogen hat.
(4) Die Bestellung eines Arbeitnehmers erlischt, wenn er sein Dienstverhältnis beendet. lm übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und 5 des Landes-Luftreinhaltegesetzes.
(5) Je eine Ausfertigung des Bescheides über die Bestellung und den Widerruf ist der Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln.
§ 12
Überwachung der Heizungsanlagen
(1) Die Gemeinde hat durch Überwachungsorgane folgende Überprüfungen der Heizungsanlagen durchzuführen:
(2) Die Überprüfungen sind möglichst während der Heizperiode und ohne Vorankündigung vorzunehmen. Sie sind unter Bedachtnahme auf die "Richtlinien für die Überprüfung von Heizungsanlagen" des Umweltinstitutes des Landes Vorarlberg durchzuführen. Das Überwachungsorgan hat den Betreiber der Heizungsanlage vom Ergebnis der Überprüfung und den sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen in Kenntnis zu setzen und ihn nach Lage des Falles über den Betrieb, die Wartung und Sanierung der Heizungsanlage zu beraten.
(3) Ergibt die Überprüfung, daß die Heizungsanlage sanierungsbedürftig ist, so ist nach Ablauf der Frist gemäß § 9 Abs. 2 und 3 zur Feststellung, ob die Anlage saniert worden ist, eine Nachprüfung vorzunehmen. Ist dies nicht der Fall, sind möglichst in Zeitabständen von höchstens zwei Monaten weitere Nachprüfungen vorzunehmen, bis die Anlage saniert ist. Eine Nachprüfung ist nicht durchzuführen, wenn der Belreiber der Heizungsanlage innerhalb der Sanierungsfrist beim Gemeindeamt den Nachweis erbringt, daß die Anlage die vorgeschriebenen Werte einhält.
(4) Ergibt die Überprüfung, daß die Heizungsanlage nicht ordnungsgemäß betrieben wird, insbesondere unzulässige Stoffe verbrannt werden oder die Luftzufuhr nicht sachgerecht geregelt wird, so sind möglichst in Zeitabständen von höchstens zwei Monaten Nachprüfungen vorzunehmen, bis der Grund der Beanstandung weggefallen ist.
(5) Besteht der begründete Verdacht, daß ein eingelagerter Brennstoff nicht dem § 3 Abs. 1 entspricht oder daß unzulässige Stoffe verbrannt werden, so kann das Überwachungsorgan Proben des Brennstoffes bzw. der Ablagerungen in der Heizungsanlage nehmen. Diese sind durch das Umweltinstitut des Landes Vorarlberg oder eine andere hiefür autorisierte Stelle untersuchen zu lassen.
(6) Findet das Überwachungsorgan im Bereich der Heizungsanlage Stoffe vor, die offenkundig zum Verbrennen bestimmt sind, aber nicht dem § 3 entsprechen, so hat es zu veranlassen, daß diese unverzüglich ordnungsgemäß beseitigt werden.
(7) Die Gemeinde hat dem Betreiber der Heizungsanlage einen Kostenersatz in der Höhe der Entschädigung nach § 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz für die Durchführung von Nachprüfungen gemäß Abs. 3 und 4 aufzutragen, für die erste Nachprüfung aber nur, wenn keine geeigneten Vorkehrungen zur Behebung des Mangels getroffen worden sind.
§ 13
Überprüfungsprotokoll, Kontrollheft, Jahresbericht
(1) Über die Überprüfung der Heizungsanlagen gemäß § 11 hat das Überwachungsorgan ein Protokoll, zu erstellen und einen Vermerk im Kontrollheft, welches vom Betreiber der Heizungsanlage in deren Nähe aufzubewahren ist, anzubringen. Je eine Ausfertigung der Protokolle über die in einem Kalendermonat durchgeführten Überprüfungen sind bis zum 15. des darauffolgenden Monats dem Gemeindeamt sowie dem Umweltinstitut des Landes Vorarlberg zu übermitteln.
(2) Das Überwachungsorgan, im Falle von Arbeitnehmern der Unternehmer, hat jährlich über die bis zum 31. Mai durchgeführten Überprüfungen einen Bericht, der inhaltlich der Anlage entspricht, zu erstellen und bis zum 30. Juni dem Gemeindeamt zu übermitteln. Die Gemeinde hat eine Ausfertigung der Berichte nach Überprüfung und allfälliger Ergänzung bis zum 31. Juli der Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln.
(3) Die Überprüfungsprotokolle und die Berichte können mit den hiefür bereitgestellten Formularen oder in Form elektronischer Datenträger erstellt werden. Die "Richtlinien für die Überprüfung von Heizungsanlagen" des Umweltinstitutes des Landes Vorarlberg sind hiebei zu beachten.
§ 14
Übergangsbestimmungen
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung händisch betriebene Holzzentralheizungsanlagen müssen bis zum 1.1.1998 mit einem geeigneten Wärmespeicher ausgestattet werden. Dies gilt nicht für Zusatzheizungen, die an weniger als 30 Tagen im Jahr betrieben werden.
(2) In Heizungsanlagen bis 70 kW Brennstoffwärmeleistung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mit Heizöl "leicht" betrieben werden, darf noch bis zum 30.9.1999 Heizöl "leicht" verwendet werden.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung installierte Gasheizungsanlagen ohne Gebläsebrenner, die den CO-Grenzwert gemäß § 7 nicht einhalten, dürfen bis zum 30.9.1999 weiter betrieben werden. Die Anlage muß so betrieben und gewartet werden, daß die Grenzwerte bestmöglich eingehalten werden.
§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Luftreinhalteverordnung, LGBl. Nr. 55/1989, außer Kraft.
Die Anlage kann aus drucktechnischen Gründen nicht dargestellt werden.