LGBL_VO_19941229_83•Überwachungsorgane nach dem Luftreinhaltegesetz, Entschädigungen
LGBL_VO_19941229_83Überwachungsorgane nach dem Luftreinhaltegesetz, EntschädigungenGazette29.12.1994
Verordnungder Landesregierung über Entschädigungen für Überwachungsorganenach dem Landes-Luftreinhaltegesetz
Aufgrund des § 6 Abs. 6 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 42/1994, wird verordnet:
§ 1
Entschädigungen
(1) Den gemäß § 6 Abs. 1 des Landes-Luftreinhaltegesetzes bestellten Überwachungsorganen gebühren, soweit sie ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde oder zum Land ausüben, folgende Entschädigungen:
a) für die ordnungsgemäß durchgeführte Überprüfung gemäß § 12 Abs. 1
der Luftreinhalteverordnung
mehrerer händisch betriebener Feststoffheizungen
eines Betreibers in einem Gebäude als eine
Überprüfung zu werten ist,
Brennstoffwärmeleistung 2000 S,
über 150 kW Brennstoffwärmeleistung 4000 S;
b) für die Entnahme und den Versand einer Probe gemäß
§ 12 Abs. 5 der Luftreinhalteverordnung sowie für die
schriftliche Mitteilung eines Verdachtes an den
Bürgermeister gemäß der Feuerpolizeiordnung 50 S.
(2) Zur Entschädigung gemäß Abs. 1 lit. a Z. 1 gebührt ein Zuschlag von 10 v.H., wenn die Messung mit einem elektronischen Meßgerät erfolgt. Die Meßgeräte müssen den vom Umweltinstitut des Landes Vorarlberg erstellten "Richtlinien für die Überprüfung von Heizungsanlagen" entsprechen.
(3) Wenn die Überwachungstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird, gebühren die Entschädigungen dem Dienstgeber.
(4) Zusätzlich zu den Entschädigungen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Umsatzsteuer zu vergüten.
§2
Verrechnung
(1) Die Entschädigungen gemäß § 1 sind vom Anspruchsberechtigten zusammen mit der monatlichen Übermittlung der Überprüfungsprotokolle in Rechnung zu stellen und von der Gemeinde monatlich zu zahlen.
(2) Das Land ersetzt der Gemeinde die Hälfte des Aufwands für die Entschädigungen gemäß § 1, soweit dieser nicht gemäß § 12 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung vom Betreiber der Heizungsanlage zu tragen ist. Die Gemeinde hat den Hälfteanteil unter Vorlage der Jahresberichte gemäß § 13 Abs. 2 der Luftreinhalteverordnung beim Amt der Landesregierung anzufordern.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 22/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 56/1989, Nr. 15/1990 und Nr. 79/1993, außer Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_VO_19941229_83",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_VO_19941229_83",
"bundesland": "V",
"applikation": "Lgbl"
}
}