LGBL_VO_19941229_85•Fleischuntersuchungsgebührenverordnung
LGBL_VO_19941229_85FleischuntersuchungsgebührenverordnungGazette29.12.1994
Verordnungder Landesregierung über dieErhebung einer Fleischuntersuchungsgebühr
(Fleischuntersuchungsgebührenverordnung)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 5, 6 Abs. 3 und 4 sowie 7 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 75/1994, wird verordnet:
§ 1
Höhe der Gebühr
(1) Die Höhe der Gebühr beträgt für die:
a) Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (je Tier)
Rinder und Einhufer über 120 kg Totgewicht 78,– S
Kälber und Fohlen einschließlich 120 kg Totgewicht 45,– S
Schweine über 25 kg Totgewicht 45,– S
Schafe und Ziegen älter als 3 Monate 38,– S
Ferkel bis einschließlich 25 kg Totgewicht, Schaf-
und Ziegenlämmer jünger als 3 Monate 22,– S
Zuchtwild 50,– S
Schalenwild aus freier Wildbahn 50,– S
Kleinwild (Hasen, Kaninchen sowie Flugwild) aus
Freier Wildbahn 12,– S
Hauskaninchen 12,- S
Geflügel 0,70 S
b) Durchführung der Trichinenuntersuchung (je Tier)
Kompressionsmethode 22,- S
Verdauungsmethode 13,- S
Verdauungsmethode mit Trichomat 15,- S
c) Durchführung einer Kontrolluntersuchung je angefangene
Viertelstunde des tatsächlichen Zeitaufwandes 200,- S
Zuzüglich Fahrtkosten je km 7,60 S
d) Durchführung der Auslandsfleischuntersuchung bei
tiefgefrorenem Fleisch je 100 kg 36,- S
sonstigem Fleisch und Fleischwaren aller Art je 100 kg 70,- S
zuzüglich Fahrtkosten je km 7,60 S
(2) Die Mindestgebühr für einen Untersuchungstermin, ausgenommen Abs. 1 lit. c, beträgt 134 S.
(3) Für eine Überprüfung der Beurteilung des Fleischuntersuchers durch den Fleischuntersuchungstierarzt (§ 28 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes) sind im Falle einer Bestätigung der Beurteilung von demjenigen, der die Überprüfung verlangt, 200 v. H. der Gebühr gemäß der Abs. 1 bzw. 2 zu entrichten.
(4) Ein Zuschlag von jeweils 100 v.H. der Gebühr gemäß der Abs. 1 bis 3 ist vom Gebührenpflichtigen für Untersuchungen zu entrichten, die auf sein Verlangen außerhalb der jeweils vom Bürgermeister gemäß § 21 des Fleischuntersuchungsgesetzes festgesetzten Schlachttage und Untersuchungszeiten vorgenommen werden.
(5) Die Mindestgebühr gemäß Abs. 2 ist auch dann zu entrichten, wenn sich das Fleischuntersuchungsorgan aufgrund der Anmeldung zur Schlachtstätte begeben hat, die Schlachttieruntersuchung aber nicht vornehmen kann, weil der Gebührenpflichtige die beabsichtigte Schlachtung nicht oder erst später vornehmen will.
(6) Der Gebührenpflichtige hat neben der gemäß den Abs. 1 bis 5 zu entrichtenden Gebühr auch die Kosten für eine von einer Untersuchungsanstalt durchgeführten bakteriologischen Fleischuntersuchung zuzüglich der Kosten für die Probeentnahme und den Versand zu tragen, wenn diese durch die Unterlassung der Anmeldung zur Schlachtung oder wegen einer unzulässigen Zerlegung des Schlachtkörpers oder einer unzulässigen Entfernung oder Bearbeitung einzelner Teile vor der Untersuchung erforderlich geworden ist.
§ 2
Meldung des Fleischuntersuchungsorgans
Das Fleischuntersuchungsorgan hat aufgrund der in einem Kalendermonat durchgeführten Untersuchungen und Kontrollen bis zum fünften des Folgemonats der Behörde schriftlich zu melden:
§ 3
Ausgleichskassa
(1) Die den Fleischuntersuchungsorganen, ausgenommen in Gemeinden, denen die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen übertragen wurden, zustehende Höhe der Entgelte wird wie folgt festgesetzt:
a) für Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 lit. a bis d und Abs. 3 je
angefangene Viertelstunde 172,50 S, wobei für die Berechnung des
Zeitaufwandes nur die unmittelbar im Fleischbetrieb oder bei der
Trichinenuntersuchung anfallenden Zeiten heran, gezogen werden
dürfen,
b) für das Zurücklegen der Wege zur Durchführung der Schlachttier
und Fleischuntersuchung und der Trichinenuntersuchung bei
Entfernungen
bis einschließlich fünf Kilometer 38 S,
zwischen fünf und einschließlich zehn Kilometer 76 S,
über zehn Kilometer 114 S,
(2) Über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Ausgleichskassa ist dem Beirat(§ 9 Fleischuntersuchungsgebührengesetz) mit Stichtag 31. August jeweils bis Ende September ein Jahresbericht vorzulegen.
§ 4
Gebührenanteil für Gemeinden
Gemeinden, denen die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen übertragen wurden, haben 26 v.H. der eingehobenen Gebühr (§ 1) an die Ausgleichskassa zu überweisen.
§ 5
Mitteilungen an die Ausgleichskassa
Die Bezirkshauptmannschaften haben aufgrund der gemäß § 2 eingelangten Meldungen der Ausgleichskassa bis Ende des Monats mitzuteilen:
§ 6
Aufzeichnungen an die Bezirkshauptmannschaft
Gemeinden, denen die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen übertragen wurden, haben der Bezirkshauptmannschaft über jeden Kalendermonat jeweils bis zum fünften des Folgemonats in übersichtlicher Form bekanntzugeben:
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Fleischuntersuchungsgebührengesetz in Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_VO_19941229_85",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_VO_19941229_85",
"bundesland": "V",
"applikation": "Lgbl"
}
}