Verordnungder Landesregierung überdas Ausmaß der Landesumlage 1995
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Landesumlagegesetzes, LGBl. Nr. 6/1952, in der Fassung LGBl. Nr. 20/1994, wird verordnet:
Das Ausmaß der von den Gemeinden im Jahre 1995 einzuhebenden Landesumlage wird mit 8,3 v.H. der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben festgesetzt.