Verordnungder Landesregierung über die Zulässigkeitder Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrumin Hohenems
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 14 Abs. 6 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 61/1988 und Nr. 27/1993, wird verordnet:
Auf den Liegenschaften GST-NR 8569/1, 8570/1, 8571/1, 8572/1, 8573/1 und 8574/1, KG. Hohenems, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche von 3.350 m² für Waren, die nicht für den täglichen Bedarf bestimmt sind, für zulässig erklärt.