LGBL_VO_19950523_13•Landesbetriebsverordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
LGBL_VO_19950523_13Landesbetriebsverordnung für den nichtlinienmäßigen PersonenverkehrGazette23.05.1995
Verordnungdes Landeshauptmannes über die gewerblichenichtlinienmäßige Personenbeförderungmit Kraftfahrzeugen
(Landesbetriebsordnung fürden nichtlinienmäßigen Personenverkehr)
Aufgrund des § 10 Abs. 1b und 2 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993 und BGBl. Nr. 223/1994, wird verordnet:
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Taxi-Gewerbes sowie des mit Personenkraftwagen ausgeübten Mietwagen-Gewerbes und Gästewagen-Gewerbes.
§ 2
Verwendung von Begriffen
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Bezeichnung zu verwenden.
§ 3
Kraftfahrzeuge
(1) Unbeschadet kraftfahrrechtlicher Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im § 1 bezeichneten Gewerbe nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, deren Bau, Einrichtung, Ausrüstung und Kennzeichnung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Kraftfahrzeuge müssen mindestens vier Türen haben und dem Fahrgast ein bequemes Ein- und Aussteigen ermöglichen. Eine Schiebetüre darf anstelle zweier Türen angebracht werden.
(3) Kraftfahrzeuge haben eine Außenlänge (größte Länge) von mindestens 4.200 mm aufzuweisen.
(4) Die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (Sitze, Kleiderhaken, Gepäcksträger u.dgl.) müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden.
(5) Der Fahrgast muß sich während der Fahrt mit dem Lenker verständigen können.
(6) Für die Mitnahme von mindestens 75 kg üblichen Reisegepäcks muß ein geeigneter Platz (400 l) vorhanden sein.
(7) Am Armaturenbrett ist der Name und der Standort des Gewerbetreibenden gut lesbar ersichtlich zu machen.
(8) Der Platz der Unterbringung des Verbandszeuges (§ 102 Abs. 10 KFG 1967) ist deutlich zu kennzeichnen.
§ 4
Rechnungsstellung
Der Lenker hat dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße Quittung über den Fahrpreis auszufolgen.
§ 5
Fahrgäste
(1) Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte, ihnen ist insbesondere untersagt:
(2) Die Fahrgäste haben die Bestimmungen des Abs. 1 zu beachten und den diesbezüglichen Anordnungen des Lenkers Folge zu leisten.
§ 6
Ausschluß von der Beförderung
(1) Personen können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn sie
(2) Der Lenker darf Fahrgäste von der Weiterbeförderung ausschließen, wenn sie
(3) Der Lenker darf Fahrgäste von der Weiterbeförderung ausschließen, wenn die Fahrt rechtswidrig wäre oder dem Lenker aus Gründen der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen und sicheren Fahrbetriebes oder seiner persönlichen Sicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Tageszeit, das Fahrtziel oder die Fahrtstrecke, nicht zumutbar wäre.
Besondere Bestimmungen für das Taxi-Gewerbe
§ 7
Taxifahrzeuge
(1) Im Taxi-Gewerbe dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet des Abs. 5 nur verwendet werden, wenn die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid festgestellt hat, daß sie den im § 3 und in den folgenden Absätzen angeführten Voraussetzungen entsprechen.
(2) Taxifahrzeuge müssen am Dach durch ein von innen beleuchtetes, gut sichtbares Schild (mindestens 18 x 10 cm) mit der Aufschrift "Taxi" gekennzeichnet sein. Das Schild muß mit weißem oder gelbem Licht ausreichend beleuchtet sein; die Beleuchtung darf jedoch nicht blenden. Die Vorderseite des Schildes mit der Aufschrift "Taxi" darf durch andere Aufschriften oder durch Bemalung nicht verändert, ergänzt oder beeinträchtigt werden. Andere zusätzliche Dachschilder dürfen nicht verwendet werden.
(3) Taxifahrzeuge mit Standort in Gemeinden, für die verbindliche Tarife festgelegt wurden, müssen mit einem geeichten Fahrpreisanzeiger (Taxameter) ausgestattet sein.
(4) Die Fahrpreisanzeiger müssen mit einer automatischen Zeitumschaltung (z.B. Tag/Nacht) ausgestattet sein.
(5) Die Verwendung von Ersatzkraftfahrzeugen, deren kraftfahrbehördliche Zulassung nicht auf den Gewerbeinhaber lautet oder deren Zulassung nicht für den Gewerbebetrieb erfolgte, ist im Taxi-Gewerbe auf die Dauer von 10 Tagen erlaubt. Die Ersatzkraftfahrzeuge müssen hinsichtlich Größe, Ausstattung, Zustand und Kennzeichnung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Die Kennzeichentafeln des auf den Gewerbeinhaber zugelassenen Taxifahrzeuges, an dessen Stelle das Ersatzkraftfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzkraftfahrzeug mitzuführen und den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Ein Ersatzkraftfahrzeug ist innen, von außen deutlich erkennbar, mit der Aufschrift "Ersatztaxi" und dem Datum der Inbetriebnahme zu kennzeichnen, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 60 mm und die Buchstabenbalkendicke mindestens 10 mm zu betragen hat. Diese Aufschrift hat in gelber Schrift auf schwarzem Untergrund zu erfolgen.
§ 8
Beförderungspflicht
Für das Taxi-Gewerbe besteht innerhalb des Gebietes der Standortgemeinde Beförderungspflicht, sofern nicht ein Grund des § 6 vorliegt.
§ 9
Taxi-Fahrbetrieb
(1) Der Lenker hat den kürzestmöglichen Weg zum Fahrtziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.
(2) Auf Verlangen hat der Lenker Auskunft über seinen Namen, die Fahrtstrecke und die Zeitdauer der Fahrt, über den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben.
(3) Weitere Personen - ausgenommen bei einzelner Vergabe der Sitzplätze - oder Tiere dürfen nur mit Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes mitbefördert werden.
(4) Bei tarifpflichtigen Fahrten muß der Fahrpreisanzeiger ununterbrochen eingeschaltet sein.
(5) Unbeschadet des Abs. 7 darf ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Fahrpreis nicht verlangt werden.
(6) Der Fahrgast muß den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.
(7) Bei nicht funktionsfähigem Fahrpreisanzeiger dürfen Fahraufträge ausgeführt werden, wenn im Kraftfahrzeug der Fahrpreisanzeiger als "defekt" oder mit "Fahrpreisanzeiger in Reparatur" gekennzeichnet ist. Der Fahrgast ist auf die Fahrpreisgestaltung vor Antritt der Fahrt aufmerksam zu machen. Sollte der Fahrpreisanzeiger während der Fahrt ausfallen, so darf die bereits begonnene Auftragsfahrt unter Berechnung des Fahrpreises nach dem Verfahren laut Tarifordnung beendet werden.
(8) Es dürfen nur solche Fahrpreisanzeiger verwendet werden, die den jeweils festgesetzten Tarif richtig anzeigen. Für den Zeitraum, der erforderlich ist, um nach einer vom Landeshauptmann verordneten Tarifänderung die Fahrpreisanzeiger ordnungsgemäß umzustellen, dürfen Fahrpreisanzeiger mit dem alten Tarif verwendet werden, längstens jedoch auf die Dauer von zwei Monaten nach Inkrafttreten der neuen Verordnung.
(9) Wenn ein Taxifahrzeug nicht zur Beförderung bereitsteht, ist es mit einer gut lesbaren Aufschrift "Außer Dienst" zu kennzeichnen oder die Aufschrift "Taxi" ist abzudecken oder zu entfernen.
(10) Auf Verlangen des Fahrgastes kann das Schild mit der Aufschrift "Taxi" bei Fahrten zu einem außerhalb der Standortgemeinde gelegenen Fahrtziel abgenommen werden. Dieses Schild ist auf Verlangen des Fahrgastes abzunehmen, wenn es sich um Beförderungen aus besonderen Anlässen, wie z.B. Hochzeiten, Firmungen, Begräbnisse usw. handelt.
(11) Das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen und das Anwerben von Fahrgästen vor Lokalen und bei Haltestellen ist nicht gestattet. Der Lenker ist berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zum Taxistandplatz anhalten.
(12) Fahrten dürfen durch Ankündigung von Abfahrtszeiten, Fahrtzielen u.dgl. nur dann angeboten werden, wenn das Taxifahrzeug gleichzeitig bereitgehalten wird. Die Aufstellung von Fahrpreistafeln ist jedoch zulässig. Ankündigungen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 8 (Beförderungspflicht) und des § 11 Abs. 5 (Fahrbereitschaft) stehen, sind unzulässig.
(13) Die Einzelvergabe von Sitzplätzen (Abs. 3) ist ohne Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes nur zulässig, wenn sie dem Fahrgast vor Antritt der Fahrt mitgeteilt wurde.
§ 10
Betrieb von Anrufsammeltaxis
(1) Verkehr mit Anrufsammeltaxis (AST-Verkehr) ist jene Ausübung des Taxi-Gewerbes, bei der
(2) Im AST-Verkehr besteht abweichend vom § 8 Beförderungspflicht nur im Bedienungsgebiet (Abs. 1 lit. b).
(3) Der Lenker darf im AST-Verkehr den Weg abweichend vom § 9 Abs. 1 zur Aufnahme weiterer Fahrgäste und zur Erreichung der verschiedenen Fahrtziele bestimmen.
(4) Im AST-Verkehr sind § 9 Abs. 3 bis 8, 10 und 13 nicht anzuwenden.
(5) Im AST-Verkehr darf nur der mit dem AST-Auftraggeber vereinbarte oder der in einem verbindlichen Tarif für den AST-Verkehr festgelegte Fahrpreis verlangt werden.
(6) Im AST-Verkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge sind neben der Aufschrift "Taxi" zusätzlich mit der Aufschrift "AST" gut erkennbar zu kennzeichnen.
(7) Abweichend von § 9 Abs. 12 dürfen Fahrten im AST-Verkehr angekündigt werden, auch wenn das Fahrzeug noch nicht bereitgehalten wird und noch nicht fahrbereit ist.
§ 11
Taxistandplätze
(1) Mit Taxifahrzeugen darf nur auf Taxistandplätze (§ 96 Abs. 4 StVO 1960) aufgefahren werden.
(2) Auf Standplätze darf nur mit Taxifahrzeugen, die gemäß § 7 Abs. 2 gekennzeichnet sind, aufgefahren werden. Standplätze dürfen frei gewählt werden, jedoch darf nur auf Standplätze in der Gemeinde, in der der Standort der Konzession liegt, aufgefahren werden. Beschränkungen der Konzession auf bestimmte Standplätze sind einzuhalten.
(3) Auf den Standplätzen sind Taxifahrzeuge nach der Zeit der Ankunft den vorhandenen Fahrzeugen anzureihen. Fährt ein Taxifahrzeug vom Standplatz weg, haben die übrigen Fahrzeuge anzuschließen; an nicht aufgeschlossenen Taxifahrzeugen kann vorbeigefahren werden.
(4) Die Weitergabe eines am Standplatz entgegengenommenen Fahrtauftrages an Lenker anderer Fahrzeuge ist untersagt.
(5) Die Lenker der auf Standplätzen aufgestellten Taxifahrzeuge haben bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe zu sein.
(6) Der Fahrgast kann ein beliebiges Taxifahrzeug aus der Reihe wählen.
(7) Bei Großveranstaltungen dürfen Taxifahrzeuge unbeschadet der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auch außerhalb von Standplätzen auffahren und sich aufstellen.
(8) Außer Fahrdienst befindliche oder besetzte Taxifahrzeuge dürfen auf Standplätzen nicht abgestellt werden.
(9) Das Halten oder Parken von Taxifahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb von Standplätzen ist unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften gestattet, wenn
Besondere Bestimmungen für das Mietwagen-Gewerbe
§ 12
Mietwagen und Mietwagen-Fahrbetrieb
(1) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Kennzeichnung als Mietwagen darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen. Keinesfalls ist die Verwendung von Dachschildern, Leuchten und Freizeichen gestattet.
(3) Fahrgäste dürfen nur am Standort oder einer weiteren Betriebsstätte des Gewerbeinhabers oder an dem Ort aufgenommen werden, der in einer in der Betriebsstätte oder Wohnung des Gewerbeinhabers oder einer anderen ortsfesten Auftragsvermittlungszentrale eingegangenen Bestellung hiefür bezeichnet worden ist.
(4) Mit Mietwagen muß nach Beendigung des Fahrauftrages zu einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückgekehrt werden. Sie dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur abgestellt werden, wenn sie deutlich sichtbar als "außer Dienst" gekennzeichnet sind. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nur aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen.
(5) Wenn ein Mietwagen mit einem Fahrpreisanzeiger ausgestattet ist, gelten die §§ 7 Abs. 4 und 9 Abs. 4 bis 8 sinngemäß.
§ 13
Besondere Bestimmungen für Schülertransporte
(1) An den für Schülertransporte verwendeten Personenkraftwagen muß hinten eine der Schülertransport-Kennzeichnungs-Verordnung, BGBl. Nr. 792/1994, entsprechende Tafel angebracht sein. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.
(2) Der Lenker eines Schülertransportes hat die Alarmblinkanlage einzuschalten, wenn das Fahrzeug hält und Schüler ein- und aussteigen.
(3) Bei Schülertransporten ist das Rauchen nicht gestattet.
Besondere Bestimmungen für das Gästewagen-Gewerbe
§ 14
Gästewagen und Gästewagen-Fahrbetrieb
(1) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Personenkraftwagen, die als Gästewagen verwendet werden, sind hinten mit einer grünen quadratischen Tafel, Klebefolien oder Aufschrift zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muß eine Seitenlänge von 150 mm, einen 10 mm breiten schwarzen Rand und in der Mitte 75 mm hoch in schwarzer Schrift den Buchstaben "G" aufweisen.
(3) Tafeln, Zeichen oder sonstige bildliche Darstellungen, die mit der Kennzeichnung von Taxifahrzeugen oder Mietwagen verwechselt werden können, dürfen an Gästewagen nicht angebracht werden.
Ausnahmen, Schlußbestimmungen
§ 15
Ausnahmen
Der Landeshauptmann kann, soweit dies aus besonderen Gründen notwendig ist, Ausnahmen von den Bestimmungen nach § 3 Abs. 2 und 3 bewilligen.
§ 16
Übergangsbestimmung, Außerkrafttreten
(1) Der § 3 Abs. 3 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig für gewerbliche nichtlinienmäßige Personenbeförderung verwendet wurden.
(2) Die Verordnung des Landeshauptmannes über ein Verbot des Auffahrens auf Standplätzen mit bestimmten Taxifahrzeugen, LGBl. Nr. 15/ 1988, tritt außer Kraft.
(3) Fahrzeuge, die insbesondere als Mietwagen tatsächlich und nachweislich im Rahmen von AST-Verkehren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verwendet wurden, dürfen im Rahmen solcher Verkehre weiter verwendet werden, wenn der jeweilige Unternehmer dies binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Landeshauptmann unter gleichzeitiger Vorlage entsprechender Nachweise und Bekanntgabe des Kennzeichens des Fahrzeuges anzeigt.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_VO_19950523_13",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_VO_19950523_13",
"bundesland": "V",
"applikation": "Lgbl"
}
}