LGBL_VO_19950831_34•Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft
LGBL_VO_19950831_34Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der LandwirtschaftGazette31.08.1995
Kundmachungdes Landeshauptmannes überdie staatsrechtliche Vereinbarungüber den Schutz von Nutztierenin der Landwirtschaft
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, wird kundgemacht:
§ 1
(1) Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft in der Fassung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Änderung der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft wird in der Anlage kundgemacht.
(2) Der Landtag hat den Abschluß der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft mit Beschluß vom 2. Februar 1994 und den Abschluß der Vereinbarung über die Änderung der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft mit Beschluß vom 17. Mai 1995 genehmigt.
§ 2
Das Land Salzburg ist der Vereinbarung gemäß ihrem Art. IX beigetreten.
§ 3
(1) Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. V am 5. September 1995 in Kraft.
(2) Der Beitritt des Landes Salzburg zur Vereinbarung wird gemäß ihrem Art. IX am 19. September 1995 wirksam.
Vereinbarungzwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art.
15a B-VG über den Schutz von Nutztierenin der Landwirtschaft
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann – im folgenden kurz Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel I
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für den Bereich der Nutztierhaltung in der Landwirtschaft einschließlich der Pelztierhaltung Rechtsvorschriften zum Schutz von Tieren zu erlassen.
Artikel II
(1) In den Rechtsvorschriften gemäß Art. I ist jedenfalls vorzusehen, daß die Haltung von Rindern und Schweinen den in der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung enthaltenen Mindestanforderungen bezüglich Bewegungsmöglichkeit, Sozialkontakte, Bodenbeschaffenheit, Stallklima und Betreuungsintensität zu entsprechen hat.
(2) In den Rechtsvorschriften gemäß Art. I ist jedenfalls vorzusehen, daß die Haltung von Hausgeflügel den in der Anlage 2 enthaltenen Mindestanforderungen bezüglich Bewegungsmöglichkeit, Sozialkontakte, Bodenbeschaffenheit, Stallklima und Betreuungsintensität zu entsprechen hat.
(3) In den Rechtsvorschriften gemäß Art. I ist jedenfalls vorzusehen, daß
Artikel III
Die Vertragsparteien kommen überein,
Artikel IV
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß in den Rechtsvorschriften gemäß Art. I Übergangsfristen für die Anpassung bereits bestehender Anlagen an die neue Rechtslage zulässig sind.
(2) Übergangsfristen für die Anpassung bereits bestehender Anlagen nach Art. II Abs. 1 können bis zu 15 Jahren betragen.
(3) Übergangsfristen für Anpassungen bereits bestehender Anlagen nach Art. II Abs. 2 können für Maßnahmen im Sinne der Anlage 2, Tabelle 1, bis zu zwei Jahren, ansonsten bis zu zehn Jahren betragen.
(4) Die Neuerrichtung von Anlagen und Änderungen bestehender Anlagen dürfen nur nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2 erfolgen.
(5) Bei Anpassungsmaßnahmen ist auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit Rücksicht zu nehmen.
Artikel V
Diese Vereinbarung, in der Fassung der am 9. November 1994 unterzeichneten Vereinbarung über eine Änderung der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft, tritt zwei Monate nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem bei der Verbindungsstelle der Bundesländer die Mitteilung aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung über eine Änderung der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft erfüllt sind.
Artikel VI
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen landesrechtlichen Vorschriften sind spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen.
Artikel VII
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Diese wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer einlangt, wirksam. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch weiterhin in Kraft.
Artikel VIII
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in Durchführung dieser Vereinbarung erlassenen Rechtsvorschriften einander unverzüglich mitzuteilen.
Artikel IX
Diese Vereinbarung steht dem Land Salzburg zum Beitritt offen. Vorbehalte sind ausgeschlossen. Ein solcher Beitritt wird zwei Monate nach Ablauf des Tages wirksam, an dem bei der Verbindungsstelle der Bundesländer die Mitteilung eingelangt ist, daß die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
Artikel X
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Sie wird bei der Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt. Die Verbindungsstelle der Bundesländer übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift dieser Vereinbarung.
Anlage 1
(der Vereinbarung)
Rinder- und Schweinehaltung
I. Bewegungsmöglichkeit
Die Bewegungsmöglichkeit von Tieren darf nicht in der Weise eingeschränkt werden, daß sie ihren Stand- bzw. Liegeplatz nie verlassen können. Die Liegeflächen müssen so dimensioniert sein, daß alle Tiere ohne gegenseitige Behinderung gleichzeitig artgemäß liegen können.
Die Tabelle kann aus drucktechnischen Gründen nicht dargestellt werden.
Die Tabelle kann aus drucktechnischen Gründen nicht dargestellt werden.
II. Sozialkontakte
In Beständen mit mehreren Tieren dürfen diese nicht dauernd einzeln gehalten werden. Es muß ihnen die Möglichkeit zu Sozialkontakten mit Artgenossen gegeben werden.
III. Bodenbeschaffenheit
Böden im Aufenthaltsbereich der Tiere müssen gleitsicher sein. Weisen planbefestigte (geschlossene) Böden im Liegebereich der Tiere keinerlei Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung ausreichend genügen, so sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Es muß über die gesamte Liegefläche eine ausreichend dicke Streuschicht vorhanden sein.
IV. Stallklima
Jungvieh und Kühe: 1,0
Mastkälber und Mastrinder: 1,25
Ferkel bis 30 kg: 2,5
Mastschweine bis 50 kg: 2,0
Mastschweine bis 110 kg: 1,25
Jungsauen bis 130 kg und
säugende Sauen: 1,25
leere und trächtige Sauen und Eber: 0,75
V. Betreuungsintensität
Anlage 2
(der Vereinbarung)
Geflügelhaltung
I. Bewegungsmöglichkeit
Für Geflügel sind die in nachstehender Tabelle 1 festgelegten Mindestanforderungen einzuhalten:
Die Tabelle kann aus drucktechnischen Gründen nicht dargestellt werden.
II. Sozialkontakte
In Beständen mit mehreren Tieren dürfen diese nicht dauernd einzeln gehalten werden. Es muß ihnen die Möglichkeit zu Sozialkontakten mit Artgenossen gegeben werden.
III. Boden- und Käfigbeschaffenheit
Es sind folgende Mindestanforderungen einzuhalten:
Die Tabelle kann aus drucktechnischen Gründen nicht dargestellt werden.
IV. Stallklima
V. Betreuungsintensität
Anlage 3
(der Vereinbarung)
Geflügelhaltung in Probebetrieben
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