Kundmachungder Landesregierung über die Aufhebungvon Bestimmungen einer Verordnung der Stadt Dornbirndurch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. September 1995, V 41/94-14, die Punkte 1 bis 7 im Text des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn vom 23. Juni 1981, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 13. bis 26. April 1982, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1996 in Kraft.