LGBL_VO_19951214_50•Gemeindebedienstetengesetz, Änderung
LGBL_VO_19951214_50Gemeindebedienstetengesetz, ÄnderungGazette14.12.1995
Regierungsvorlage 45/1995
Gesetzüber eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeindebedienstetengesetz, LGBl. Nr. 49/1988, Nr. 29/1991, Nr. 30/1993, Nr. 41/1993, Nr. 28/1994, Nr. 5/1995, wird wie folgt geändert:
„§ 4a
Verwendung von Begriffen
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet
„§ 22
Übertritt in den Ruhestand
§ 23
Versetzung in den Ruhestand
(1) Der Gemeindebeamte, der bereits Anspruch auf Ruhegenuß
erworben hat, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
„§ 79a
Pensionssicherungsbeitrag
„§ 88a
Berücksichtigung eigenen Einkommensder Witwe oder des Witwers
§ 88b
Ermittlung des Witwen- oderWitwerversorgungsgenusses beieigenem Einkommen
(1) Zur Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
bei eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten ist vorerst die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses des überlebenden Ehegatten durch die Bemessungsgrundlage des verstorbenen Gemeindebeamten zu teilen. Diese Zahl ist mit dem Faktor 24 zu vervielfachen und das Ergebnis auf drei Dezimalstellen zu runden.
(2) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
ergibt sich schließlich aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 1 ermittelte Zahl. Es beträgt jedoch mindestens 42 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage und höchstens 60 v.H. des Ruhegenusses.
(3) Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen des überlebenden
Ehegatten und dem nach Abs. 2 ermittelten Witwen- und Witwerversorgungsgenuß nicht den Gehalt eines Gemeindeangestellten der Verwendungsgruppe c1, Gehaltsstufe 1, so ist, solange diese Voraussetzung vorliegt, der Witwen- und Witwerversorgungsbezugsteil soweit zu erhöhen, daß dieser Betrag erreicht wird.
(4) Die Höhe des im Abs. 3 angeführten Betrages ändert sich
jeweils um den Hundertsatz, um den sich der Gehalt eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen und besonderer Zulagen ändert. Der geänderte Betrag ist auf volle Schillingbeträge aufzurunden.
(5) Als eigenes Einkommen im Sinne des Abs. 1 gelten
sämtliche Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie Bezüge aus wiederkehrenden Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach den für die Beamten und politischen Funktionsträgern geltenden Rechtsvorschriften, Ruhe- und Versorgungsbezüge und Pensionsleistungen aus Pensionskassen und aus betrieblichen Altersversorgungssystemen.“
„§ 128a
Teilzeitbeschäftigung anstelle desKarenzurlaubes
„§ 148
Übergangsbestimmungen
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_VO_19951214_50",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_VO_19951214_50",
"bundesland": "V",
"applikation": "Lgbl"
}
}