Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derJugendwohlfahrt-Pflegegeldverordnung
Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 46/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 7/1993, wird verordnet:
Artikel I
Die Jugendwohlfahrt-Pflegegeldverordnung, LGBl. Nr. 77/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 62/1992, Nr. 73/1993 und Nr. 77/1994, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 sind die Beträge „3190 S“, „3600 S“, „3720 S“, „4020 S“ und „4620 S“ in der angeführten Reihenfolge durch die Beträge „3250 S“, „3660 S“, „3790 S“, „4090 S“ und „4700 S“ zu ersetzen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft.