LGBL_VO_19951228_60•Landwirtschaftskammer-Wahl- und Befragungsordnung
LGBL_VO_19951228_60Landwirtschaftskammer-Wahl- und BefragungsordnungGazette28.12.1995
Verordnungder Landesregierung über die Vorbereitungund Durchführung der Wahlen in dieLandwirtschaftskammer und die Durchführungder Befragung in der Landwirtschaftskammer
(Landwirtschaftskammer-Wahl- und Befragungsordnung, LWK-WBO)
Auf Grund der §§ 39 Abs. 1 und 43 Abs. 2 des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, wird verordnet:
Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in dieLandwirtschaftskammer
Allgemeines
§ 1
Wahlkreis und Wahlkörper
(1) Hinsichtlich der Wahlen in die Landwirtschaftskammer bildet das Landesgebiet für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte sowie für den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer je einen Wahlkreis.
(2) Die Wahlen sind unmittelbar und geheim nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, getrennt für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte sowie für den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer, jedoch gleichzeitig durchzuführen.
§ 2
Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung
Im Wahlkörper der Land- und Forstwirte sind 14 Mitglieder, im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer fünf Mitglieder in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer zu wählen.
§ 3
Wahlsprengel
(1) Jede Gemeinde bildet wenigstens einen Wahlsprengel.
(2) Räumlich ausgedehnte Gemeinden und Gemeinden mit mehr als 300 Wahlberechtigten können nach Bedarf in mehrere Wahlsprengel geteilt werden.
(3) Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel obliegt der Gemeindewahlbehörde. In Gemeinden, die gemäß Abs. 2 in mehrere Wahlsprengel geteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde einen Wahlsprengel zu bestimmen, in dem die auf Grund einer Wahlkarte Wählenden ihr Wahlrecht ausüben können.
§ 4
Ausübung des Wahlrechtes
(1) Jeder Wahlberechtigte hat, abgesehen von der Berechtigung zur Abgabe weiterer Stimmen als Bevollmächtigter juristischer Personen, eine Stimme und bei Zugehörigkeit zu beiden Wahlkörpern in jedem Wahlkörper eine Stimme. Er kann Wahlwerbern jener Partei, die er wählt, bis zu drei Vorzugsstimmen geben.
(2) Das Wahlrecht ist, die Fälle des Abs. 3 und § 7 Abs. 1 ausgenommen, persönlich auszuüben.
(3) Juristische Personen haben ihr Wahlrecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben. Bevollmächtigt werden können nur natürliche Personen, die im Wahlkörper der Land und Forstwirte oder im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer wahlberechtigt sind. Diese Bevollmächtigten haben, wenn sie nicht das nach der Satzung der juristischen Person zur Vertretung berufene Organ sind, auf Verlangen des Wahlleiters eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen.
§ 5
Wahlort
(1) Die Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, dem sie auf
Grund der Eintragung im abgeschlossenen Wählerverzeichnis angehören.
(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch in einem anderen als dem in Abs. 1 bezeichneten Wahlsprengel bzw. im Falle des § 6 Abs. 1 lit. b zweiter Satz vor einer Wahlkommission für Gehunfähige ausüben. In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die auf Grund einer Wahlkarte Wählenden ihr Wahlrecht in dem hiefür bestimmten Wahlsprengel auszuüben.
§ 6
Wahlkarten
(1) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte,
(2) Die Wahlkarte ist den Wahlberechtigten vom Gemeindewahlleiter jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, auszustellen. Die Ausstellung einer Wahlkarte ist spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder mündlich zu beantragen. Die Ausstellung von Gleichstücken für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten ist unzulässig.
(3) Die Ausstellung der Wahlkarte ist in der Rubrik „Anmerkung“ des Wählerverzeichnisses zu vermerken.
(4) Die Wahlkarte ist nach dem Muster der Anlage 1 herzustellen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt an Stelle der Unterschrift des Gemeindewahlleiters die Beifügung seines Namens.
(5) Wahlkartenwähler können ihr Wahlrecht auch in dem Wahlsprengel ausüben, dem sie auf Grund der Eintragung im abgeschlossenen Wählerverzeichnis angehören.
§ 7
Briefwahl
(1) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Leistung des Präsenz oder Zivildienstes, Krankheit, Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, können ihre Stimme brieflich im Postwege abgeben.
(2) Auch bei der Briefwahl ist bei Zugehörigkeit zu beiden Wahlkörpern die Stimme für jeden Wahlkörper gesondert abzugeben.
(3) Wahlberechtigten, auf welche die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen, sind vom Gemeindewahlleiter jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, die Unterlagen für die Briefwahl (ein Briefwahlkuvert, ein Wahlkuvert und ein amtlicher Stimmzettel) auszufolgen.
(4) Die Ausfolgung der Unterlagen für die Briefwahl ist spätestens eine Woche vor dem Wahltag schriftlich oder bis zum dritten Tag vor dem Wahltag mündlich zu beantragen. Die Ausstellung von Gleichstücken für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Unterlagen für die Briefwahl ist unzulässig.
(5) Die Ausfolgung der Unterlagen für die Briefwahl ist in der Rubrik „Anmerkung“ des Wählerverzeichnisses zu vermerken.
(6) Das Briefwahlkuvert ist nach dem Muster der Anlage 2 herzustellen.
(7) Die Besitzer der Unterlagen für die Briefwahl können ihr Wahlrecht gegen Rückgabe dieser Unterlagen auch in dem Wahlsprengel ausüben, dem sie auf Grund der Eintragung im abgeschlossenen Wählerverzeichnis angehören.
Wahlbehörden
§ 8
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen sind Wahlbehörden zu bestellen.
(2) Die Wahlbehörden haben aus einem Vorsitzenden (Wahlleiter) und einer bestimmten Anzahl von Beisitzern zu bestehen. Für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmann zu bestellen. Der Vorsitzende hat einen der Beisitzer zu seinem Stellvertreter zu bestimmen.
(3) Als Beisitzer der Gemeinde und Sprengelwahlbehörden können nur in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigte und als Beisitzer der Landeswahlbehörde nur in einer Gemeinde des Landes Wahlberechtigte berufen werden.
(4) Das Amt eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder, der dazu berufen werden kann, verpflichtet ist. Die Annahme oder Ausübung dieses Amtes kann nur aus stichhältigen Gründen verweigert werden.
(5) Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt auf Antrag der Ersatz der mit der Ausübung ihres Amtes notwendigen Auslagen und eine Entschädigung in der Höhe des nachgewiesenen Verdienstentganges.
(6) Über die Anträge gemäß Abs. 5 hat der Vorsitzende der Wahlbehörde zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(7) Die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel sind der Landeswahlbehörde vom Amt der Landesregierung, den Gemeinde und Sprengelwahlbehörden von den zuständigen Gemeindeämtern zur Verfügung zu stellen.
§ 9
Gemeindewahlbehörde, Sprengelwahlbehörde
(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Bürgermeister als Wahleiter und drei Beisitzern, von denen zwei dem Wahlkörper der Land- und Forstwirte und einer dem Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer zu entnehmen sind. Der Bürgermeister kann sich durch einen von ihm entsendeten Wahlleiter ständig vertreten lassen.
(2) Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem vom Bürgermeister eingesetzten Wahlleiter und drei nach Abs. 1 zu bestimmenden Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister kann anordnen, daß sich die Gemeindewahlbehörde gleichzeitig auch als Sprengelwahlbehörde für einen von ihm zu bestimmenden Wahlsprengel zu betätigen hat.
(4) Für jede Gemeinde wird wenigstens eine Wahlkommission für Gehunfähige eingesetzt. Die Festsetzung der Zahl der Wahlkommissionen für Gehunfähige obliegt der Gemeindewahlbehörde. Für die Wahlkommission für Gehunfähige gelten die in diesem Abschnitt für Sprengelwahlbehörden getroffenen Bestimmungen.
§ 10
Landeswahlbehörde
(1) Für das ganze Landesgebiet wird die Landeswahlbehörde in Bregenz eingesetzt. Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder dem von ihm entsendeten Stellvertreter als Vorsitzendem und sechs Beisitzern, von denen vier dem Wahlkörper der Land und Forstwirte und zwei dem Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer zu entnehmen sind.
(2) Die Mitglieder der Landeswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig einer Gemeinde oder Sprengelwahlbehörde angehören.
(3) Die Landeswahlbehörde ist im Instanzenzug übergeordnete und sachlich in Betracht kommende oberste Behörde.
(4) Hat eine Wählergruppe, die sich an der Wahlwerbung beteiligt, (Partei) keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie berechtigt, in die Landeswahlbehörde einen Vertreter als ihre Vertrauensperson zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Landeswahlbehörde einzuladen, sie nehmen daran ohne Stimmrecht teil.
§ 11
Bestellung der Wahlbehörden
(1) Die Wahlbehörden sind spätestens acht Wochen nach dem Stichtag (§ 21 Abs. 2) zu bestellen und bleiben bis zur Neubestellung nach der Ausschreibung der folgenden Wahlen in die Landwirtschaftskammer im Amt.
(2) Die Beisitzer und Ersatzmänner der Wahlbehörden sind auf Grund von Vorschlägen der Parteien zu bestellen, und zwar in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 51 nach der von ihnen im betreffenden Wahlbereich bei den letzten Wahlen in die Landwirtschaftskammer in beiden Wahlkörpern erreichten Gesamtstimmenzahl. Dabei sind der Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner in die Landeswahlbehörde und in die Gemeinde bzw. Sprengelwahlbehörden, bei denen das Wahlergebnis von der Landeswahlbehörde festzustellen war (§ 55 Abs. 2), die Stimmenverhältnisse im ganzen Land, der Berufung in die übrigen Gemeinde und Sprengelwahlbehörden die Stimmenverhältnisse in den betreffenden Gemeinden zugrunde zu legen.
(3) Die Beisitzer der Landeswahlbehörde hat die Landesregierung, die Beisitzer der Gemeinde und Sprengelwahlbehörden die Landeswahlbehörde zu berufen. Die Namen der Mitglieder der Landeswahlbehörde sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg, die Namen der Mitglieder der Gemeinde und Sprengelwahlbehörden durch Anschlag an der Amtstafel der betreffenden Gemeinden kundzumachen.
§ 12
Berufung der Beisitzer
(1) Parteien, welche Vorschläge für die Berufung von Beisitzern und Ersatzmännern der Wahlbehörden stellen wollen, haben ihre Vorschläge, getrennt nach den einzelnen Wahlbehörden, spätestens vier Wochen nach dem Stichtag (§ 21 Abs. 2) zu erstatten.
(2) Wenn eine Wahlbehörde mangels der erforderlichen Anzahl von Wahlberechtigten nicht ordnungsgemäß besetzt werden kann, dürfen die Vorschläge der Parteien auch Personen enthalten, die nicht dem betreffenden Wahlkörper angehören.
(3) Die Vorschläge für die Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner der Wahlbehörden sind bei der Landeswahlbehörde einzubringen.
(4) Die Landeswahlbehörde hat zu prüfen, ob die eingebrachten Vorschläge von den hiezu berufenen Parteien stammen und ob die vorgeschlagenen Personen berufen werden dürfen. Nach Ablauf der im Abs. 1 bestimmten Frist sind die vorgeschlagenen Personen, wenn diese nicht berufen werden dürfen oder ein Vorschlag nicht erstattet wurde, Personen, welche die im § 8 Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllen, zu Mitgliedern der Wahlbehörde zu berufen. Die Berufung zu Beisitzern der Gemeinde und Sprengelwahlbehörden wird dem Vorsitzenden (Wahlleiter) zugewiesen.
§ 13
Enthebung von Mitgliedern der Wahlbehörden
(1) Ein Mitglied einer Wahlbehörde ist seines Amtes zu entheben, wenn
(2) Die Enthebung ist durch die Behörde auszusprechen, die zur Berufung des zu enthebenden Mitgliedes zuständig ist. Die Enthebung von Beisitzern der Gemeinde und Sprengelwahlbehörden wird dem Vorsitzenden (Wahlleiter) zugewiesen.
(3) Wenn ein Mitglied einer Wahlbehörde seines Amtes enthoben wird oder durch Tod aus der Wahlbehörde ausscheidet, ist die Partei, auf deren Vorschlag das ausgeschiedene Mitglied berufen worden ist, umgehend einzuladen, innerhalb der Frist von zwei Wochen ein neues Mitglied vorzuschlagen. Nach Ablauf dieser Frist ist die vorgeschlagene Person, wenn diese nicht berufen werden darf oder ein Vorschlag nicht erstattet wurde, eine Person, welche die im § 8 Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt, als Mitglied der Wahlbehörde zu berufen.
§ 14
Besorgung von Aufgaben durch den Wahlleiter
Die Vorsitzenden (Wahlleiter) haben die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten und die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen. Überdies haben sie im Namen der Wahlbehörden jene Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach dieser Verordnung ausdrücklich zugewiesen sind.
§ 15
Gelöbnis
Die Beisitzer und Ersatzmänner der Wahlbehörden haben bei Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden (Wahlleiters) das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen.
§ 16
Beschlußfähigkeit
Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend ist.
§ 17
Beschlußerfordernisse
Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Wahlleiter stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung als zum Beschluß erhoben, welcher der Vorsitzende (Wahlleiter) beigetreten ist.
§ 18
Dringliche Amtshandlungen
Wenn die Wahlbehörde ungeachtet der rechtzeitigen Einberufung nicht beschlußfähig ist oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Vorsitzende (Wahlleiter) die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit und unter tunlichster Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.
Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 19
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind:
§ 20
Wählbarkeit
Wählbar sind die im § 19 angeführten natürlichen Personen in jenem Wahlkörper, in dem sie wahlberechtigt sind, wenn sie vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 19. Lebensjahr vollendet haben.
Wahlausschreibung, Wählerverzeichnisse
§ 21
Wahlausschreibung
(1) Die Wahlen in die Landwirtschaftskammer sind von der Landesregierung jeweils innerhalb von vier Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer der Kammerfunktionäre, in den Fällen der §§ 13 Abs. 6 und 30 Abs. 1 lit. c des Landwirtschaftskammergesetzes binnen vier Wochen nach der vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung auszuschreiben.
(2) Der Wahltag ist auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen. Als Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) gilt der Tag der Herausgabe des die Wahlausschreibung enthaltenden Landesgesetzblattes.
(3) Die Wahlausschreibung ist im Landesgesetzblatt und in allen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
§ 22
Anlegung der Wählerverzeichnisse
(1) Binnen zwei Wochen nach Ausschreibung der Wahlen (Stichtag) hat der Bürgermeister jeder Gemeinde die gemäß § 19 lit. a Wahlberechtigten in ein nach dem Muster der Anlage 3, die gemäß § 19 lit. b Wahlberechtigten in ein nach dem Muster der Anlage 4 anzulegendes Wählerverzeichnis einzutragen.
(2) Die Wahlberechtigten sind in die Wählerverzeichnisse jener Gemeinde einzutragen, in der sie am Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) ihren Hauptwohnsitz oder, im Falle einer juristischen Person, den Sitz hatten.
(3) Ein Wahlberechtigter, dessen Hauptwohnsitz oder, im Falle einer juristischen Person, dessen Sitz nicht in Vorarlberg gelegen ist, ist in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde aufzunehmen, in welcher der die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründende Betrieb überwiegend gelegen ist oder die die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründende Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird.
(4) Die Wählerverzeichnisse sind nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern, in Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach Wahlsprengeln zu führen.
§ 23
Auflegung der Wählerverzeichnisse
(1) Binnen zwei Wochen nach Ausschreibung der Wahlen sind die Wählerverzeichnisse durch zwei Wochen in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Die Auflegung der Wählerverzeichnisse ist von der Gemeinde durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachung hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsicht bestimmten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen die Wählerverzeichnisse aufliegen und Einsprüche entgegengenommen werden, und die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und 2 als Belehrung zu enthalten.
(3) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Schreibfehler oder ähnliche Formgebrechen.
§ 24
Einspruchsverfahren
(1) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder, der entweder als Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in die Landwirtschaftskammer in Anspruch nimmt, gegen das Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter und wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde Einspruch erheben.
(2) Der Einspruch ist für jeden einzelnen Fall gesondert zu erheben. Wenn der Einspruch mündlich erhoben wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift, die vom Einspruchswerber zu unterfertigen ist, festzuhalten. Wenn im Einspruch die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis begehrt wird, sind nach Möglichkeit auch die zur Begründung des Begehrens notwendigen Belege anzuschließen.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat die Person, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe mit der Belehrung zu verständigen, daß sie innerhalb von drei Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann.
(4) Über den Einspruch hat die Gemeindewahlbehörde innerhalb von vier Tagen zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Einspruchswerber und jener Person, deren Aufnahme oder Streichung im Einspruch begehrt wurde, zuzustellen und, sofern sie eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses erfordert, in diesem sofort ersichtlich zu machen.
(5) Jede Person, der die Entscheidung gemäß Abs. 4 zuzustellen ist, kann dagegen innerhalb von drei Tagen ab der Zustellung Berufung an die Landeswahlbehörde bei der Gemeindewahlbehörde einbringen. Für die Form der Berufung gilt Abs. 2 sinngemäß.
(6) Die Landeswahlbehörde hat einen allfälligen Berufungsgegner unverzüglich vom Einlangen der Berufung unter Bekanntgabe der Berufungsgründe mit der Belehrung zu verständigen, daß er innerhalb von drei Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann. Die Landeswahlbehörde hat über die Berufung innerhalb einer Woche in letzter Instanz zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Berufungswerber und dem Berufungsgegner zuzustellen.
§ 25
Abschluß der Wählerverzeichnisse
Nach Beendigung des Einspruchs und Berufungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis abzuschließen und der zuständigen Gemeindewahlbehörde und den zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übergeben (§ 9).
§ 26
Teilnahme an der Wahl
An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.
§ 27
Zustellung der Wahlunterlagen
(1) Jedem Wahlberechtigten sind ein amtlicher Wahlausweis und ein Stimmzettel zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, daß diese Unterlagen spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis angeführten Adresse des Wahlberechtigten einlangen.
(2) Der Wahlausweis muß den Familien und Vornamen des Wahlberechtigten, seinen Geburtsjahrgang und seine Anschrift, den Wahlsprengel, den Wahlkörper und die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, den Wahltag, die Wahlzeit, das Wahllokal und einen Hinweis auf die Wahlpflicht enthalten.
Wahlwerbung
§ 28
Wahlvorschläge
(1) Parteien (§ 10 Abs. 4) haben ihre Wahlvorschläge, getrennt für jeden Wahlkörper, spätestens vier Wochen vor dem Wahltag der Landeswahlbehörde vorzulegen.
(2) Jeder Wahlvorschlag muß enthalten:
(3) In einen Wahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die ihre Zustimmung hiezu schriftlich erklärt haben. Die Erklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(4) Wahlvorschläge für den Wahlkörper der Land und Forstwirte müssen von wenigstens 100, Wahlvorschläge für den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer von wenigstens 30 Wahlberechtigten des sie betreffenden Wahlkörpers unterschrieben sein. Hiefür sind Unterstützungserklärungen nach dem Muster der Anlage 5 zu verwenden. Die Unterstützungserklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(5) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person im abgeschlossenen Wählerverzeichnis des sie betreffenden Wahlkörpers eingetragen ist.
(6) Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen gemäß Abs. 5 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.
§ 29
Prüfung der Wahlvorschläge
(1) Die Landeswahlbehörde hat die einlangenden Wahlvorschläge zu überprüfen.
(2) Wahlvorschläge sind unverzüglich zurückzuweisen, wenn sie
§ 30
Unterscheidende Parteibezeichnung
Wenn die Wahlvorschläge zweier oder mehrerer Parteien dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen aufweisen, so hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde die auf diesen Wahlvorschlägen genannten zustellungsbevollmächtigten Vertreter zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnungen anzubahnen. Wird das Einvernehmen nicht erreicht, so hat die Landeswahlbehörde nach ihrer Kenntnis der Parteienverhältnisse die Wahlvorschläge einer, mehrerer oder aller dieser Parteien nach dem an Jahren ältesten der jeweils an erster Stelle der Wahlvorschläge der betreffenden Partei vorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.
§ 31
Streichung von Wahlwerbern
(1) Die Namen von Wahlwerbern, die verzichten, sterben oder nicht wählbar sind, ferner die Namen der nach § 28 Abs. 2 lit. b überzähligen Wahlwerber sind zu streichen.
(2) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser Wahlwerber von der Landeswahlbehörde aufzufordern, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Trifft innerhalb der genannten Frist keine Erklärung ein, so ist er auf dem zuerst eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen enthält, zu belassen und auf den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen.
(3) Von den Streichungen gemäß Abs. 1 und 2 sind die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betreffenden Parteien unverzüglich zu verständigen.
§ 32
Ergänzungsvorschläge
(1) Wenn Namen von Wahlwerbern gemäß § 31 gestrichen werden, können die betreffenden Parteien das Verzeichnis der Wahlwerber ergänzen. Ergänzungsvorschläge sind spätestens drei Wochen vor dem Wahltag bei der Landeswahlbehörde einzubringen. Sie müssen vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei unterschrieben sein.
(2) Die §§ 29 und 31 sind auf Ergänzungsvorschläge sinngemäß anzuwenden.
§ 33
Abschluß und Reihung der Wahlvorschläge
(1) Drei Wochen vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen.
(2) Wahlvorschläge, die nach Anwendung der §§ 31 und 32 keine Wahlwerber aufweisen, sind zurückzuweisen.
(3) Die Landeswahlbehörde hat die verbliebenen Wahlvorschläge zu reihen. Die Reihung ist hinsichtlich der Wahlvorschläge von Parteien, die bereits in der Landwirtschaftskammer vertreten sind, nach der Zahl der bei den letzten Wahlen in die Landwirtschaftskammer für diese Parteien abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Hinsichtlich der übrigen Wahlvorschläge ist die Reihung nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Landeswahlbehörde vorzunehmen; bei Einlangen von Wahlvorschlägen am gleichen Tag hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde eine Losentscheidung herbeizuführen. Die zuletzt genannte Gruppe von Wahlvorschlägen ist nach der zuerst genannten Gruppe zu reihen.
(4) Nach Abschluß der in den Abs. 1 bis 3 festgesetzten Vorgänge hat die Landeswahlbehörde die Wahlvorschläge im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Die Landeswahlbehörde hat ferner zu veranlassen, daß die Wahlvorschläge durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden kundgemacht werden.
(5) In den Kundmachungen gemäß Abs. 4 ist der Inhalt der Wahlvorschläge nach § 28 Abs. 2 lit. a bis c in völlig gleicher Form wiederzugeben. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen und bei Kurzbezeichnungen mit mehr als fünf Schriftzeichen kann jedoch die Größe der Schrift dem zur Verfügung stehenden Raum angepaßt werden.
(6) Die Kundmachungen an der Amtstafel gemäß Abs. 4 haben bis zum Ablauf des Wahltages zu dauern.
Abstimmungsverfahren, Ermittlungs- und Überprüfungsverfahren bei den Sprengel und Gemeindewahlbehörden
§ 34
Festsetzung der Wahllokale und derWahlzeiten
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat für jeden Wahlsprengel das Wahllokal sowie Beginn und Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) zu bestimmen. Die Festsetzung der Wahlsprengel (§ 3 Abs. 3) und der Wahllokale sowie der Zahl der Wahlkommissionen für Gehunfähige (§ 9 Abs. 4) hat spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag (§ 21 Abs. 2) zu erfolgen. Die Wahlzeit ist spätestens eine Woche vor dem Wahltag zu bestimmen.
(2) Die Wahlzeit ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert ist.
(3) Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahlsprengel und der Wahllokale sowie über die Zahl der Wahlkommissionen für Gehunfähige sind unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und überdies der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Kundmachung an der Amtstafel hat bis zum Ablauf des Wahltages zu dauern.
(4) Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahlzeit sind unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen und überdies der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Kundmachung an der Amtstafel und an den Gebäuden der Wahllokale hat bis zum Ablauf des Wahltages zu dauern.
§ 35
Leitung der Wahlen, Ausstattung der Wahllokale
(1) Die Leitung der Wahlen im Wahlsprengel steht der Sprengelwahlbehörde zu.
(2) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahlen erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde des Wahlortes beizustellen. Ebenso ist darauf zu sehen, daß in dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.
(3) In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel geteilt werden, kann das Wahllokal eines Wahlsprengels auch in ein den Wahlberechtigten ohne besondere Schwierigkeiten erreichbares Gebäude außerhalb des Wahlsprengels verlegt werden. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlbehörden ein gemeinsames Lokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum zur gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und im Gebäude entsprechende Warteräume für die Wähler vorhanden sind.
(4) Das Wahllokal des nach § 3 Abs. 3 für die Wahlkartenwähler bestimmten Wahlsprengels soll nach Möglichkeit für Gehbehinderte benützbar sein.
§ 36
Verbotsbereich
(1) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis um dasselbe ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder Wahlwerberlisten u.dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten. Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die von den im Verbotsbereich Dienst leistenden öffentlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften zu tragen sind.
(2) Es ist dafür zu sorgen, daß sich der Verkehr der Wähler zu und von dem Wahllokal ungestört vollziehen kann.
(3) Die gemäß Abs. 1 bestehenden Verbote und der Umkreis, in dem sie gelten, sind vom Gemeindewahlleiter mit einem Hinweis auf die für die Übertretung der Verbote angedrohte Strafe durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen.
§ 37
Wahlzelle
(1) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Kuvert geben kann.
(2) Als Wahlzelle genügt, wo zu diesem Zweck eigens hergestellte feste Zellen nicht zu Gebote stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, welche ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert; die Wahlzelle wird somit beispielsweise durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln usw. gebildet werden können.
(3) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult zu versehen sowie mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
(4) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß in der Wahlzelle während der Wahlzeit stets genügend Stimmzettel aufliegen.
(5) In einem Wahllokal sind so viele Wahlzellen aufzustellen, daß die Wahlberechtigten den Stimmzettel ohne Zeitnot ausfüllen können. Die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde darf jedoch nicht gefährdet sein.
§ 38
Wahlzeugen
(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, die einen Wahlvorschlag eingebracht hat, welcher nicht zurückgewiesen wurde, zwei Wahlzeugen entsandt werden. Die Wahlzeugen sind dem Vorsitzenden der Landeswahlbehörde spätestens drei Wochen vor dem Wahltag durch den betreffenden zustellungsbevollmächtigten Vertreter schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Vorsitzenden der Landeswahlbehörde einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal berechtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
(2) Wenn alle Beisitzer einer Wahlkommission für Gehunfähige aufgrund eines Vorschlages derselben Partei berufen worden sind, kann ein Wahlzeuge die Wahlkommission begleiten. Den Wahlzeugen kann jene der Parteien nach Abs. 1 benennen, die bei den letzten Wahlen in die Landwirtschaftskammer in der betreffenden Gemeinde nach der im ersten Satz genannten Partei in beiden Wahlkörpern am meisten Stimmen erhalten hat. Der Abs. 1 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Partei sind der Ort und die Zeit des Zusammentrittes der Wahlkommission auf Anfrage vom Gemeindewahlleiter bekanntzugeben.
(3) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner der Parteien zu fungieren. Ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
§ 39
Ordnungsgewalt des Wahlleiters
(1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Verordnung Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
(2) In das Wahllokal dürfen nur die Wähler zur Abgabe der Stimme, ferner die Mitglieder der Wahlbehörden, ihre Hilfsorgane und die Wahlzeugen zugelassen werden. Die Wähler, die nicht der Wahlbehörde angehören oder als ihre Organe oder als Wahlzeugen zum Verweilen im Wahllokal berechtigt sind, haben das Lokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahlen erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten.
§ 40
Beginn der Wahlhandlung
(1) Die Wahlhandlung ist durch den Wahlleiter zur festgesetzten Zeit und in dem dazu bestimmten Wahllokal einzuleiten. Er hat der Wahlbehörde die Wählerverzeichnisse nebst den vorbereiteten Abstimmungsverzeichnissen, die Wahlkuverts und die übernommenen Stimmzettel zu übergeben. Die Anzahl der Stimmzettel ist vom Wahlleiter vor der Wahlbehörde zu überprüfen. Hierauf hat der Wahlleiter der Wahlbehörde die Bestimmungen über die Beschlußfähigkeit (§§ 16 bis 18) vorzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Einlegen der Wahlkuverts bestimmten Wahlurnen leer sind.
(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde ihre Stimmen abgeben.
§ 41
Stimmabgabe
(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seinen Hauptwohnsitz und legt gegebenenfalls seine Wahlkarte (§ 6) und seinen Wahlausweis (§ 27) sowie, falls er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Hat sich der Wähler entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis des Wahlkörpers, dem er angehört, eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter ein undurchsichtiges leeres Wahlkuvert zu übergeben.
(3) Die Wahlkuverts sind für die Wähler der beiden Wahlkörper in verschiedener Farbe bereitzustellen.
(4) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen. Er hat sodann aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben. Dieser hat das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen.
(5) Ist einem Wähler bei der Ausfüllung des Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen.
§ 42
Beurkundungen bei der Stimmabgabe
(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Beisitzer unter der fortlaufenden Zahl in das für die beiden Wahlkörper getrennt zu führende Abstimmungsverzeichnis, welches nach dem Muster der Anlage 6 herzustellen ist, einzutragen. Sofern es sich um einen Wähler handelt, der sein Wahlrecht vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde ausübt (§ 6 Abs. 1 und 5), ist der Eintragung im Abstimmungsverzeichnis die fortlaufende Zahl, unter welcher der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizusetzen. Ferner ist im Wählerverzeichnis der Name dieses Wählers abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses beizusetzen.
(2) Wahlkartenwähler haben die Wahlkarte bei der Stimmabgabe abzugeben. Der Umstand, daß es sich um einen Wahlkartenwähler handelt, ist in der Rubrik „Anmerkung“ des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken. Die Wahlkarten sind mit der den Wähler betreffenden Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu versehen.
(3) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben (§ 6 Abs. 5), so sind die für den Abstimmungsvorgang bei Wahlkartenwählern geltenden Bestimmungen anzuwenden.
§ 43
Stimmabgabe durch Blinde, schwer Sehbehinderte und Bresthafte Blinde, schwer Sehbehinderte und Bresthafte können sich bei der Stimmabgabe von einer Begleitperson führen und helfen lassen. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden. Die Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Rubrik „Anmerkung“ des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken.
§ 44
Entscheidung über die Zulassungzur Stimmabgabe
(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Sprengelwahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lang Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor der Stimmabgabe erfolgen. Eine Berufung dagegen ist unzulässig.
§ 45
Stimmabgabe durch Gehunfähige
(1) Die Wahlkommission für Gehunfähige hat jene Wahlberechtigten aufzusuchen, denen gemäß § 6 Abs. 1 lit. b zweiter Satz eine Wahlkarte ausgestellt wurde und die sich in der Gemeinde aufhalten, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wahlkommission hat die Wahlberechtigten nach Möglichkeit während der Wahlzeit, welche für die nach Abs. 4 bestimmte Wahlbehörde festgesetzt ist, längstens jedoch bis 17.00 Uhr, aufzusuchen. Die Wahlkommission ist nicht verpflichtet, Wahlberechtigte aufzusuchen, deren Aufenthaltsort infolge der am Wahltag bestehenden Straßen und Witterungsverhältnisse nur unter erheblichen Erschwernissen erreicht werden könnte.
(2) Der Gemeindewahlleiter hat der Wahlkommission für Gehunfähige jene Wahlberechtigten bekanntzugeben, die von ihr aufzusuchen sind.
(3) Auf die Stimmabgabe vor der Wahlkommission für Gehunfähige sind die §§ 40 bis 44 sinngemäß anzuwenden. Insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß die Wähler beim Ausfüllen der Stimmzettel und beim Einlegen derselben in die Wahlkuverts nicht beobachtet werden können. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in einer Niederschrift zu beurkunden.
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde eingesetzten Wahlbehörden (§ 9) die vor der Wahlkommission für Gehunfähige abgegebenen Stimmen auszuwerten hat. Dieser Wahlbehörde hat die Wahlkommission für Gehunfähige ihren Wahlakt zu übergeben. Die bezeichnete Wahlbehörde hat die übernommenen Wahlkuverts in die allgemeine Wahlurne (§ 51 Abs. 4) zu legen; dies hat vor der Öffnung der allgemeinen Wahlurne zu geschehen.
§ 46
Stimmabgabe durch Briefwahl
(1) Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht gemäß § 7 durch Briefwahl ausüben wollen, haben den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu geben und dieses in dem mit ihrem Namen versehenen, verschlossenen Briefwahlkuvert so rechtzeitig per Post an die Gemeinde zu senden, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, daß es spätestens am Tag vor der Wahl bei der Gemeinde einlangt.
(2) Die Gemeinde hat die eingesandten Briefwahlkuverts bis zum Wahltag unter Verschluß zu halten und am Wahltag dem Wahlleiter der zuständigen Gemeinde bzw. Sprengelwahlbehörde zu übergeben.
(3) Der Wahlleiter hat nach Ablauf der Wahlzeit die bis dahin eingelangten Briefwahlkuverts in Anwesenheit der Beisitzer und Wahlzeugen zu öffnen und die in den Briefwahlkuverts enthaltenen Wahlkuverts in die allgemeine Wahlurne zu geben.
(4) Die Namen der Absender sind unter der fortlaufenden Zahl in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Ferner ist der Eintragung im Abstimmungsverzeichnis die fortlaufende Zahl, unter welcher der Absender im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizusetzen. Der Umstand, daß es sich um einen Briefwähler handelt, ist in der Rubrik „Anmerkung“ des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken. Im Wählerverzeichnis sind die Namen der Briefwähler abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses beizusetzen. Die Briefwahlkuverts sind mit der den Wähler betreffenden Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu versehen.
§ 47
Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts
Das Anbringen von Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.
§ 48
Amtlicher Stimmzettel
(1) Die amtlichen Stimmzettel sind für die beiden Wahlkörper gesondert nach den in den Anlagen 7 und 8 dargestellten Mustern herzustellen. Er ist so zu falten, daß das Ausmaß der einzelnen Seiten ungefähr 10 cm in der Breite und 21 cm in der Länge beträgt.
(2) Die Angaben auf den Stimmzetteln sind in schwarzer Farbe zu drucken und müssen für alle Parteien die gleiche Form aufweisen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen und bei Kurzbezeichnungen mit mehr als fünf Schriftzeichen kann jedoch die Größe der Schriften dem zur Verfügung stehenden Raum angepaßt werden. Die Parteien und ihre Wahlwerber sind auf dem Stimmzettel zuerst in der oberen Hälfte von links nach rechts und dann in der unteren Hälfte von links nach rechts in der im § 33 Abs. 3 vorgeschriebenen Reihenfolge anzuführen. Die Wahlwerber sind mit Familien und Vornamen sowie Geburtsjahr anzugeben. Die Reihenfolge der Wahlwerber hat jener auf den kundgemachten Wahlvorschlägen zu entsprechen.
(3) Das Ausmaß des Stimmzettels bestimmt sich nach der Anzahl der Parteien.
(4) Die Stimmzettel sind von der Landeswahlbehörde anfertigen zu lassen und jeder Gemeinde in einer Anzahl, die 110 v.H. der Wahlberechtigten der Gemeinde entspricht, zur Verfügung zu stellen. Die Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung, welche in doppelter Ausfertigung herzustellen ist, auszufolgen. Eine Ausfertigung der Empfangsbestätigung hat der Übergeber, die andere der Übernehmer zu sich zu nehmen.
(5) Mit Ausnahme des im Abs. 4 festgesetzten Vorganges ist es verboten, amtliche Stimmzettel oder den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag zu geben, herzustellen, zu vertreiben oder zu verteilen.
(6) Vor der Stimmenzählung ist die Kennzeichnung von Stimmzetteln, ausgenommen durch den Wähler, verboten.
§ 49
Ausfüllen des Stimmzettels
(1) Der Wähler hat den Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen. Dies kann in der Wahlzelle oder außerhalb des Wahllokals geschehen. Er darf nur einen amtlichen Stimmzettel verwenden.
(2) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel jene Partei zu bezeichnen, die er wählen will.
(3) Jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel
(4) Als Wahlwerber einer Partei gelten jeweils die von der Partei in den Wahlvorschlag aufgenommenen Wahlwerber und der allenfalls vom Wähler beigefügte freie Wahlwerber.
§ 50
Beurteilung der Gültigkeit von Stimmzetteln
(1) Nur amtliche Stimmzettel sind gültig.
(2) Stimmzettel, die dem Abs. 1 entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, daß der Wähler ausschließlich entweder
(3) Stimmzettel sind insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler
(4) Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert zählen als ein Stimmzettel. Die Stimme ist gültig,
(5) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmen.
(6) Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung der gewählten Partei, der Nennung eines freien Wahlwerbers oder der Vergabe von Vorzugsstimmen dienen, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluß. Dasselbe gilt von allfälligen Beilagen im Wahlkuvert.
§ 51
Stimmenzählung
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Sprengelwahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen verbleiben, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde hat zunächst die in der allgemeinen Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und
(3) Liegen bei einer Sprengel oder Gemeindewahlbehörde für einen Wahlkörper nicht mindestens fünf Wahlkuverts zur Ermittlung des Wahlergebnisses vor, so hat die betreffende Wahlbehörde die Wahlkuverts der Gemeinde bzw. Landeswahlbehörde zur Öffnung und Ermittlung des Wahlergebnisses vorzulegen. Den Wahlkuverts sind auch das Wähler und Abstimmungsverzeichnis für den betreffenden Wahlkörper anzuschließen.
(4) Nach Abschluß des im Abs. 2 festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die der allgemeinen Wahlurne entnommenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und deren Gültigkeit zu überprüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und festzustellen:
(5) Nach der Feststellung der Parteisummen hat die Wahlbehörde aufgrund der gültigen Stimmzettel die Zahl der von den einzelnen Wahlwerbern erreichten Vorzugsstimmen zu ermitteln.
(6) Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist gültig, wenn der Wähler eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei er die zulässige Anzahl der Vorzugsstimmen geben will. Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist insbesondere ungültig, wenn
(7) Sind auf dem Stimmzettel mehrere freie Wahlwerber eingetragen, gilt nur derjenige als beigefügt, der nach der allgemeinen Schreibweise (von oben nach unten, von links nach rechts) vorangeht. Die Vergabe von Vorzugsstimmen an die anderen freien Wahlwerber gilt als nicht erfolgt.
§ 52
Niederschrift und Wahlakt der Sprengelwahlbehörde
(1) Die Wahlbehörde hat den Wahlvorgang, getrennt nach den beiden Wahlkörpern, in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
(4) Die im Abs. 3 lit. d bis h bezeichneten Anlagen der Niederschrift sind jeweils gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen. Die gültigen Stimmzettel sind überdies nach Parteien gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.
(5) Die Niederschrift samt ihren Anlagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde. Er ist, nachdem die Mitglieder der Wahlbehörde zuletzt die Niederschrift unterfertigt haben, zu verpacken und zu versiegeln. Damit ist die Wahlhandlung beendet. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Wahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.
§ 53
Besondere Maßnahmenbei außergewöhnlichen Ereignissen
(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und am Gebäude des Wahllokales kundzumachen.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts sowie alle übrigen Wahlpapiere von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
§ 54
Vorlage der Wahlakten andie Gemeinde und Landeswahlbehörde
(1) In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel geteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden ihre Wahlakten so rasch wie möglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat aufgrund der Niederschriften der Sprengelwahlbehörden die gemäß § 52 Abs. 2 lit. i und j zu beurkundenden Wahlergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Bestimmungen des § 52 Abs. 2 lit. a und b sowie des § 52 Abs. 5 letzter Satz gelten sinngemäß.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden gegebenenfalls unter Anschluß der im Abs. 1 erwähnten Niederschrift versiegelt so rasch wie möglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
(3) Kann die Übermittlung gemäß Abs. 2 nicht mehr am Wahltag erfolgen, so hat die Gemeindewahlbehörde die gemäß § 51 Abs. 3 von der Landeswahlbehörde zu öffnenden Wahlkuverts gesondert so rasch wie möglich an die Landeswahlbehörde vorzulegen.
Ermittlungsverfahren
§ 55
Überprüfung, Feststellung und Ermittlungder Wahlergebnisse
(1) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der ihr gemäß § 54 Abs. 2 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse in den Wahlsprengeln und Gemeinden zu überprüfen und Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen.
(2) Falls der Landeswahlbehörde gemäß § 51 Abs. 3 von einer Gemeindewahlbehörde Wahlkuverts vorgelegt werden, sind diese sogleich nach ihrem Eintreffen in ein Behältnis zu geben. Sobald sämtliche Wahlkuverts dieser Art eingelangt sind, sind die Bestimmungen des § 51 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der gemäß Abs. 1 überprüften und berichtigten bzw. nach Abs. 2 ergänzten Wahlergebnisse hinsichtlich der von den Wählern im ganzen Wahlkreis abgegebenen Stimmen, getrennt nach den beiden Wahlkörpern, festzustellen:
(4) Die Landeswahlbehörde hat sodann aufgrund der Ergebnisse gemäß Abs. 2 lit. d und e die von den einzelnen Wahlwerbern erreichten Wahlpunkte zu ermitteln. Hiebei ist wie folgt vorzugehen:
§ 56
Verteilung der Mandate auf die Parteien
(1) Die Landeswahlbehörde hat die Mandate, getrennt für beide Wahlkörper, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu verteilen.
(2) Die Parteisummen werden, nach ihrer Grösse geordnet, nebeneinander geschrieben. Unter jeder Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die folgenden Teilzahlen.
(3) Die nach Abs. 2 angeschriebenen Parteisummen und Teilzahlen werden, bei der größten Parteisumme beginnend, der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis beim Wahlkörper der Land- und Forstwirte die Zahl 14 und beim Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer die Zahl fünf erreicht ist.
(4) Jede Partei erhält soviel Mandate, als ihre Parteisumme und deren Teilzahlen gemäß Abs. 3 mit Ordnungsziffern versehen wurden. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das Los.
(5) Auf die Zuweisung von Mandaten haben die Parteien jedoch nur dann einen Anspruch, wenn auf sie mindestens 5 v.H. der im betreffenden Wahlkörper abgegebenen gültigen Stimmen entfallen.
§ 57
Verteilung der Mandate auf die Wahlwerber
(1) Die auf eine Partei gemäß § 56 entfallenden Mandate sind den Wahlwerbern dieser Partei – vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 – in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen zuzuweisen.
(2) Ein Wahlwerber, dem nicht bereits nach Abs. 1 ein Mandat zuzuweisen ist, erhält ein Mandat (Vorzugsstimmenmandat), wenn die Zahl seiner Vorzugsstimmen
(3) Wenn ein Wahlwerber ein Vorzugsstimmenmandat nach Abs. 2 erhält, rückt er an die letzte Stelle, auf die noch ein Mandat gemäß § 56 entfällt. Die Wahlwerber, die er dabei überholt, sind um eine Stelle zurückzureihen.
(4) Bei gleicher Wahlpunktezahl im Falle des Abs. 1 entscheidet das Los. Dasselbe gilt, wenn zwei Wahlwerber einer Partei die gleiche Zahl von Vorzugsstimmen haben und im übrigen nach der Regelung des Abs. 2 für ein Vorzugsstimmenmandat in Betracht kommen.
(5) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der gemäß Abs. 1, 3 und 4 zu bestimmenden Reihenfolge als Ersatzmänner. Ein freier Wahlwerber gilt nur dann als Ersatzmann, wenn die Zahl der von ihm erreichten Wahlpunkte mindestens so groß ist wie die für die betreffende Partei abgegebenen gültigen Stimmen. Die Zahl der Ersatzmänner darf nicht größer sein als die höchstzulässige Zahl der Wahlwerber, die in den Wahlvorschlag aufgenommen werden durften (§ 28 Abs. 2 lit. b), abzüglich der Zahl der gemäß § 56 Abs. 2 bis 5 auf die betreffende Partei entfallenden Mandate.
(6) Wenn bei Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 freie Wahlwerber als Mitglieder oder Ersatzmänner in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer in Betracht kommen, hat die Landeswahlbehörde auf kürzestem Wege zu erheben, ob diese Wahlwerber gemäß § 20 wählbar sind. Sie hat nach Möglichkeit unverzüglich den freien Wahlwerber von seiner Wahl zu verständigen und zu belehren, daß er auf die Zuweisung eines Mandates oder auf die Aufnahme in die Liste der Ersatzmänner verzichten kann. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und unverzüglich bei der Landeswahlbehörde einzubringen. Freie Wahlwerber, die nicht wählbar sind oder die eine Verzichtserklärung abgeben, scheiden aus.
§ 58
Niederschrift und Wahlakt der Landeswahlbehörde,Kundmachung der Ergebnisse desErmittlungsverfahrens
(1) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Landeswahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.
(4) Die Niederschrift der Landeswahlbehörde bildet zusammen mit den Wahlakten der Gemeindewahlbehörden den Wahlakt der Landeswahlbehörde.
(5) Die Landeswahlbehörde hat die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmänner in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer unter Anführung des Berufes, des Geburtsjahres und der Adresse an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Die Kundmachung an der Amtstafel hat eine Woche zu dauern. In der Kundmachung ist der Tag anzugeben, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
Ergänzende Bestimmungen
§ 59
Vorläufige Wahlergebnisse
Die Landeswahlbehörde kann anordnen, daß ihr die nachgeordneten Wahlbehörden, unabhängig von dem im § 54 Abs. 2 festgelegten Vorgang, die Wahlergebnisse auf raschestem Wege (z.B. telefonisch, fernschriftlich oder durch Boten) zur Feststellung der vorläufigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bekanntzugeben haben. Die Landeswahlbehörde kann über die dabei einzuhaltende Vorgangsweise nähere Anordnungen erlassen.
§ 60
Einsprüche gegen die Ermittlungder Wahlergebnisse
(1) Binnen einer Woche nach dem Beginn des Anschlages der Kundmachung an der Amtstafel gemäß § 58 Abs. 5 können die Parteien durch einen ihrer zustellungsbevollmächtigten Vertreter (§ 28 Abs. 2 lit. c) gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse Einspruch erheben. Der Einspruch ist zu begründen. Er ist bei der Landeswahlbehörde schriftlich einzubringen.
(2) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund des Einspruches die Ermittlung der Wahlergebnisse zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat sie die betreffenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens unverzüglich richtigzustellen, ihre Kundmachung gemäß § 58 Abs. 5 zu widerrufen und die richtigen Ergebnisse in der gleichen Weise wie die widerrufenen zu verlautbaren.
(3) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zu einer Richtigstellung, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
§ 61
Erklärung Mehrfachgewählter
(1) Ist ein Wahlwerber in beiden Wahlkörpern oder ist ein freier Wahlwerber als Wahlwerber verschiedener Parteien als Mitglied oder Ersatzmann in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer gewählt, so hat er schriftlich zu erklären, für welche Wahl er sich entscheidet. Diese Erklärung ist an die Landeswahlbehörde zu richten und innerhalb einer Woche nach dem Beginn des Anschlages der Kundmachung an der Amtstafel gemäß § 58 Abs. 5 abzugeben. Trifft innerhalb der genannten Frist keine Erklärung ein, so entscheidet die Landeswahlbehörde für ihn.
(2) Die Landeswahlbehörde hat die Änderungen, welche sich aufgrund der Entscheidung gemäß Abs. 1 in den Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmänner ergeben, in gleicher Weise kundzumachen wie die ursprünglichen Namen.
§ 62
Erlöschen des Mandates
(1) Das Mandat eines Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer erlischt durch
(2) Die Landeswahlbehörde hat ein Mitglied durch Bescheid seines Mandates für verlustig zu erklären,
(3) Wenn dem Präsidium der Landwirtschaftskammer Gründe nach Abs. 2 lit. a und b bekannt werden, hat es diese dem Vorsitzenden der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
(4) Wenn ein Mitglied auf die Ausübung seines Mandates verzichtet, gilt es als Ersatzmann. Für die Ermittlung seiner Stelle in der Liste der Ersatzmänner gilt der § 57 Abs. 5 sinngemäß.
(5) Der Verzicht eines Mitgliedes auf Ausübung seines Mandates ist nur wirksam, wenn er vom Mitglied schriftlich erklärt und persönlich bei der Landeswahlbehörde eingebracht wird.
§ 63
Berufung und Streichung von Ersatzmännern
(1) Wenn Mandate durch die im § 62 Abs. 1 lit. c, d, e und f genannten Umstände frei werden, sind nach der im § 57 Abs. 5 bestimmten Reihenfolge vom Vorsitzenden der Landeswahlbehörde Ersatzmänner zu berufen.
(2) Die Namen der ausscheidenden und der an ihre Stelle berufenen Mitglieder sind in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen des § 58 Abs. 5 kundzumachen.
(3) Lehnt ein Ersatzmann, der auf ein freigewordenes Mandat berufen wird, die Berufung ab, so bleibt er dennoch an derselben Stelle der Liste der Ersatzmänner.
(4) Ersatzmänner sind von der Landeswahlbehörde aus der Liste der Ersatzmänner zu streichen
§ 64
Wahlschein
Der Vorsitzende der Landeswahlbehörde hat jedem gewählten Mitglied nach seiner Wahl bzw. nach seiner Berufung gemäß § 63 einen Wahlschein, der ihn zum Eintritt in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer berechtigt, auszufolgen.
Wahlpflicht
§ 65
Inhalt der Wahlpflicht
(1) Jeder gemäß § 19 Wahlberechtigte hat, sofern er nicht von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch macht, die Pflicht, bei den Wahlen in die Landwirtschaftskammer an dem festgesetzten Wahltag innerhalb der für die Stimmabgabe vorgeschriebenen Zeit vor der für ihn zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und seine Stimme abzugeben (Wahlpflicht).
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die wesentlichen Bestimmungen der §§ 65 und 66 während der letzten Woche vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Diese Kundmachung kann mit den in den §§ 34 und 36 vorgesehenen Kundmachungen vereinigt werden.
§ 66
Entschuldigungsgründe
Als Entschuldigungsgrund, der die Nichtbeteiligung an den Wahlen rechtfertigt, ist insbesondere anzusehen:
§ 67
Feststellung von Verletzungen der Wahlpflicht
(1) Zur Feststellung der Erfüllung der Wahlpflicht hat der Bürgermeister anhand der Wählerverzeichnisse eine Liste jener wahlberechtigten Personen, die ihrer Wahlpflicht nicht nachgekommen sind, anzufertigen. Der Bürgermeister hat diese Personen, wenn die Gründe für die Nichtteilnahme an den Wahlen nicht amtsbekannt sind, einzuladen, binnen einer Woche allfällige Entschuldigungsgründe im Sinne des § 66 schriftlich oder mündlich bekanntzugeben.
(2) Der Bürgermeister hat die Liste unter Anführung der vorgebrachten Entschuldigungsgründe samt seiner Stellungnahme hiezu der Bezirkshauptmannschaft ohne Verzug vorzulegen. Wenn die Gründe für die Nichtteilnahme einer wahlberechtigten Person an den Wahlen amtsbekannt sind, sind sie auf der Liste anzumerken.
Wahlkosten, Notmaßnahmen
§ 68
Wahlkosten
(1) Die Kosten der Wahlen in die Landwirtschaftskammer hat jede Gemeinde für ihren Bereich aus eigenem zu tragen.
(2) Die Kosten, die bei der Landeswahlbehörde erwachsen, trägt das Land als Träger von Privatrechten.
§ 69
Notmaßnahmen
Wenn die Wahlen infolge von Krieg, von inneren Unruhen, Störungen des Verkehrs oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt werden können und hiedurch die Bildung des Vertretungskörpers überhaupt unmöglich wird, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieser Verordnung verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten sind.
Durchführung der Befragung in der Landwirtschaftskammer
Allgemeines
§ 70
Grundsätze der Befragung
(1) In grundsätzlichen Fragen der Agrarpolitik und der Organisation der Landwirtschaftskammer kann eine Befragung unter den Kammermitgliedern durchgeführt werden.
(2) Die Befragung ist unmittelbar und geheim unter den wahlberechtigten Kammermitgliedern durchzuführen.
(3) Für die Befragung in der Landwirtschaftskammer bildet das Landesgebiet einen einheitlichen Stimmbezirk.
(4) Die Durchführung der Befragung obliegt den Wahlbehörden für die Wahlen in die Landwirtschaftskammer.
Vorbereitung der Befragung
§ 71
Anordnung der Befragung
(1) Die Befragung ist durch die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer mit Verordnung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Frage, über die abzustimmen ist, und den Befragungstag zu enthalten. Der Befragungstag ist nach Möglichkeit auf den Tag der Wahlen in die Landwirtschaftskammer festzulegen.
(2) Die Verordnung über die Ausschreibung der Befragung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und in allen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
(3) Wenn der Befragungstag auf den Tag der Wahlen in die Landwirtschaftskammer festgelegt wird, gilt der Tag der Wahlausschreibung als Stichtag. Andernfalls hat der Tag der Herausgabe des die Ausschreibung der Befragung enthaltenden Amtsblattes für das Land Vorarlberg als Stichtag zu gelten.
§ 72
Anlegung der Wählerverzeichnisse
(1) Der Bürgermeister hat die Stimmberechtigten, getrennt für jeden Wahlkörper, auf Grundlage der abgeschlossenen Wählerverzeichnisse (§ 25) nach dem Stand vom Stichtag (§ 71 Abs. 3) in einem Wählerverzeichnis nach dem Muster der Anlage 3 bzw. 4 zu erfassen. Findet die Befragung am Tag der Wahlen in die Landwirtschaftskammer statt, so sind die Wahl bzw. Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen.
(2) Die für die Wahlen in die Landwirtschaftskammer geltenden Bestimmungen über die Anlegung und Auflegung der Wählerverzeichnisse (§§ 22 und 23), das Einspruchsverfahren (§ 24) und den Abschluß der Wählerverzeichnisse (§ 25) finden sinngemäß Anwendung.
Abstimmungsverfahren
§ 73
Abstimmungssprengel, Abstimmungsverfahren
Soweit in diesem Unterabschnitt keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind die für die Wahlen in die Landwirtschaftskammer geltenden Bestimmungen über die Wahlsprengel (§ 3) sowie über das Abstimmungsverfahren (1. Abschnitt, 6. Unterabschnitt) sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen über die Wahlzeugen (§ 38), die Ausübung des Wahlrechtes mit Wahlkarten (§ 42 Abs. 2 und 3) sowie über die Stimmabgabe für Gehunfähige (§ 45) gelten nicht.
§ 74
Zulassung zur Abstimmung, Abstimmungsausweis
(1) Zur Abstimmung dürfen nur Stimmberechtigte zugelassen werden, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.
(2) In Gemeinden mit über 1.000 Einwohnern hat der Bürgermeister den Stimmberechtigten spätestens drei Tage vor dem Befragungstag einen amtlichen Abstimmungsausweis zuzustellen, der den Familien und Vornamen des Stimmberechtigten, seinen Geburtsjahrgang und seine Anschrift, den Abstimmungssprengel, den Wahlkörper und die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, den Befragungstag, die Befragungszeit und das Abstimmungslokal enthalten muß.
(3) Wenn die Befragung am Tag der Wahlen in die Landwirtschaftskammer stattfindet, ersetzt der Wahlausweis den Abstimmungsausweis.
§ 75
Amtlicher Stimmzettel
(1) Für die Befragung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die Landeswahlbehörde hat die Stimmzettel und die Stimmkuverts den Gemeinde und Sprengelwahlbehörden rechtzeitig in einer Anzahl, die 110 v.H. der Stimmberechtigten der Gemeinde entspricht, zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Stimmzettel ist, sofern im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird, aus weichem weißlichem Papier herzustellen, hat ungefähr 21 cm lang und 15 cm breit oder nach Bedarf ein Vielfaches davon zu sein und muß enthalten
(3) Wenn am gleichen Tag mehrere Befragungen durchgeführt werden, sind die für jede Befragung bestimmten Stimmzettel aus deutlich unterscheidbar verschiedenfarbigem Papier herzustellen.
§ 76
Ausfüllen des Stimmzettels
(1) Die Stimmabgabe hat derart zu erfolgen, daß der Abstimmende den neben den Worten „ja“ oder „nein“ befindlichen Kreis ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, ob er die gestellte Frage mit „ja“ oder „nein“ beantworten will.
(2) Wenn an einem Tag zwei oder mehrere Befragungen durchgeführt werden, hat der Stimmberechtigte die Stimmzettel für alle Befragungen in dasselbe Stimmkuvert zu geben.
(3) Wenn der Stimmberechtigte den Stimmzettel bereits vor seinem Erscheinen vor der Wahlbehörde ausfüllt, hat er dies unbeobachtet zu tun.
§ 77
Ausstellung der Stimmkarte
(1) Anspruch auf Ausstellung einer Stimmkarte haben Stimmberechtigte, die die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 6 Abs. 1 erbringen.
(2) Die Stimmkarte hat zu bescheinigen, daß der Stimmberechtigte berechtigt ist, sein Stimmrecht in jedem Abstimmungssprengel des Landes persönlich oder auf dem Briefwege auszuüben. Sie hat für den Fall der brieflichen Stimmabgabe eine vorgedruckte Erklärung zu enthalten, daß der im Stimmkuvert befindliche Stimmzettel
(3) Der Stimmkarte sind der in Betracht kommende Stimmzettel, ein Stimmkuvert, ein Briefwahlkuvert mit der aufgedruckten Anschrift der Gemeindewahlbehörde und mit einem Vordruck für die Angabe des Absenders sowie Erläuterungen für die Ausübung des Stimmrechtes mit einer Stimmkarte anzuschließen. Die Erläuterungen für die Ausübung des Stimmrechtes mit einer Stimmkarte können auch auf der Stimmkarte angebracht werden.
(4) Die Stimmkarte ist dem Stimmberechtigten vom Wahlleiter jener Gemeindewahlbehörde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis er eingetragen ist, auszustellen. Die Ausstellung einer Stimmkarte ist spätestens am dritten Tag vor dem Befragungstag schriftlich oder mündlich zu beantragen.
(5) Die Ausfolgung der Stimmkarte ist in der Rubrik „Anmerkung“ des Wählerverzeichnisses zu vermerken. Die Ausfolgung eines Gleichstückes für eine verloren gegangene oder unbrauchbar gewordene Stimmkarte ist unzulässig.
§ 78
Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkarte
(1) Die Stimmberechtigten, denen eine Stimmkarte ausgestellt wurde, können ihr Stimmrecht in jedem Abstimmungssprengel des Landes persönlich (Abs. 2) oder auf dem Briefwege (Abs. 3) ausüben.
(2) Die Stimmberechtigten dürfen zur persönlichen Ausübung des Stimmrechtes in einem Abstimmungssprengel des Landes nur zugelassen werden, wenn sie vorher ihre Stimmkarte abgeben. Sie sind vom Wahlleiter zu befragen, ob sie die der Stimmkarte angeschlossenen Unterlagen bei sich haben; zutreffendenfalls haben sie diese vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen. Die Tatsache, daß es sich um einen Stimmkartenwähler handelt, ist in der Rubrik „Anmerkung“ des Abstimmungsverzeichnisses anzumerken. Die Stimmkarte ist mit der den Stimmberechtigten betreffenden Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu versehen. Sofern es sich um einen Stimmberechtigten handelt, der sein Stimmrecht vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde ausübt, ist im Wählerverzeichnis der Name des Stimmberechtigten abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses beizusetzen.
(3) Die Stimmberechtigten, die ihr Stimmrecht brieflich auszuüben beabsichtigen, haben den amtlichen Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen und in das Stimmkuvert zu legen. Blinde, schwer Sehbehinderte und Bresthafte dürfen sich dabei einer Person ihres Vertrauens bedienen. Der Stimmberechtigte oder im Falle des zweiten Satzes die Person seines Vertrauens hat die auf der Stimmkarte vorgedruckte Erklärung nach § 77 Abs. 2 zweiter Satz eigenhändig zu unterschreiben. Er hat die Stimmkarte und das Stimmkuvert in das Briefwahlkuvert zu legen und auf dem Briefwahlkuvert den Stimmberechtigten als Absender anzugeben. Das verschlossene Briefwahlkuvert ist so rechtzeitig an die Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, daß es spätestens bis 12.00 Uhr des Befragungstages bei der Gemeindewahlbehörde einlangt. Briefwahlkuverts, die zu einem späteren Zeitpunkt einlangen, gelten als nicht übermittelt und sind von der Gemeindewahlbehörde verschlossen zu den Abstimmungsakten zu nehmen.
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat die übermittelten Briefwahlkuverts bis zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses unter Verschluß zu halten. Wenn sich die Gemeindewahlbehörde nicht gleichzeitig auch als Sprengelwahlbehörde betätigt, hat sie die übermittelten Briefwahlkuverts der von ihr dafür bestimmten Sprengelwahlbehörde zu übergeben.
(5) In Ausübung des brieflichen Stimmrechtes abgegebene Stimmzettel gelten als nicht abgegeben, wenn
§ 79
Gültige Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn ein amtlicher Stimmzettel verwendet wurde und aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist.
(2) Enthält ein Stimmkuvert mehrere auf die gleiche Frage lautende amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
(3) Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem amtlichen Stimmzettel im Kuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht. Auch sonstige im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht. Zusätze auf dem Stimmzettel gelten als nicht beigesetzt.
§ 80
Ungültige Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
§ 81
Verhinderung der Abstimmungshandlung
Die Bestimmungen über besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen (§ 53) finden auf die Befragung sinngemäß Anwendung.
Ermittlungsverfahren
§ 82
Ermittlung der Ergebnisse
(1) Soweit in diesem Unterabschnitt keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind die für die Wahlen in die Landwirtschaftskammer geltenden Bestimmungen über die Überprüfung, Feststellung und Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 55), die Niederschrift und den Wahlakt der Landeswahlbehörde und die Kundmachung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§ 58) sowie über die vorläufigen Wahlergebnisse (§ 59) sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Sprengel bzw. Gemeindewahlbehörde hat nach Ablauf der Befragungszeit, im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen in die Landwirtschaftskammer nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit, die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit zu überprüfen und sodann zu ermitteln:
(3) Das Ergebnis ist unverzüglich der Gemeinde bzw. der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
§ 83
Niederschrift der Sprengel bzw. Gemeindewahlbehörde
(1) Die Sprengel bzw. Gemeindewahlbehörden haben über das Ergebnis der Ermittlungen eine Niederschrift anzulegen.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten
(3) Die Niederschrift der Sprengelwahlbehörden und in Gemeinden, in denen keine Sprengelwahlbehörden bestehen, auch die Niederschrift der Gemeindewahlbehörde hat weiter zu enthalten
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.
§ 84
Feststellung und Kundmachung der Ergebnissedurch die Landeswahlbehörde
Das Ergebnis der Befragung ist von der Landeswahlbehörde unverzüglich festzustellen, niederschriftlich zu beurkunden und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen sowie der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer zur Beratung zu übermitteln.
Kosten der Befragung
§ 85
Befragungskosten
(1) Die Kosten der Befragung, die bei der Landeswahlbehörde erwachsen, trägt das Land als Träger von Privatrechten.
(2) Für die übrigen Befragungskosten haben die Gemeinden als Träger von Privatrechten aufzukommen. Wenn die Befragung am Tag der Wahlen in die Landwirtschaftskammer stattfindet, hat die Landwirtschaftskammer den Gemeinden nur anfallende Kosten für Papier einschließlich der Drucksorten, sofern die Aufwendungen für die Durchführung der Befragung unbedingt erforderlich waren und ordnungsgemäß nachgewiesen sind, zu ersetzen. Findet die Befragung nicht am Tag der Wahlen in die Landwirtschaftskammer statt, so hat die Landwirtschaftskammer den Gemeinden darüber hinaus einen Beitrag zu den sonstigen Befragungskosten von 6,30 S für jeden Stimmberechtigten, der in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen eingetragen ist, zu gewähren. Dieser Betrag ändert sich um den Hundertsatz, um den sich der jeweilige Gehalt eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen ändert.
Schlußbestimmungen
§ 86
Strafen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a bis f sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis 10.000 S zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. g sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen.
(3) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der §§ 46 sowie 47 Abs. 5 und 6 können die betreffenden Wahlkuverts bzw. Stimmzettel unabhängig von den an ihnen bestehenden Besitz und Eigentumsverhältnissen für verfallen erklärt werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§ 87
Fristen, Ordnungs und Mutwillensstrafen
Für die Zustellung von Schriftstücken sind die Bestimmungen des Zustellgesetzes, für die Berechnung der Fristen und der Ordnungs- und Mutwillensstrafen die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Die Tage des Postenlaufes sind jedoch in die Frist einzurechnen. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn oder Feiertag, auf einen Samstag oder Karfreitag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
§ 88
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, LGBl. Nr. 8/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 49/ 1978, außer Kraft.
Die Anlagen können aus drucktechnischen Gründen nicht dargestellt werden.
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