Verordnungder Landesregierung über die Gewährung einerweiteren Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten
Aufgrund des § 58 Abs 5 in Verbindung mit § 123 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 29/1991, Nr. 30/1993, Nr. 41/1993, 28/1994, Nr. 5/1995 und Nr. 50/1995, wird verordnet:
§ 1
Den Gemeindebediensteten ist zum Monatsbezug eine weitere Teuerungszulage im Ausmaß von 2,0 v.H. zu gewähren.
§ 2
(1) Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten, LGBl. Nr. 34/1972, Nr. 51/1972, Nr. 42/1973, Nr. 60/1974, Nr. 43/1975, Nr. 59/1976, Nr. 35/1977, Nr. 37/1978, Nr. 52/1979, Nr. 42/1980, Nr. 46/1981, Nr. 47/1982, Nr. 39/1983, Nr. 52/1984, Nr. 50/1985, Nr. 42/1986, Nr. 70/1987, Nr. 65/1988, Nr. 53/1989, Nr. 44/1990, bleiben unberührt. Sie gelten nicht für die Berechnung des Monatsbezuges der Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung und der Kindergärtnerinnen (Kindergärtner).
(2) Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten, LGBl. Nr. 58/1991, Nr. 52/1992 und Nr. 72/1993, bleiben unberührt. Sie gelten nicht für die Berechnung des Monatsbezuges der Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung.
(3) Die Verordnung über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten, LGBl. Nr. 73/1994, bleibt unberührt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft.