Kundmachungder Landesregierung über die Berichtigungeines Druckfehlers im Landesgesetzblatt
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, wird kundgemacht:
Im Titel der Anlage der Kundmachung des Landeshauptmannes über die staatsrechtliche Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft, LGBl. Nr. 34/1995, haben die Worte „dem Bund und“ zu entfallen.