Kundmachungder Landesregierung über die Aufhebungeiner Verordnung der Gemeinde Bürserberg überHand- und Zugdienste durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Oktober 1995, V 40/95-6, die Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Bürserberg über die Vorschreibung von Hand- und Zugdiensten vom 25. November 1993 als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 29. Februar 1996 in Kraft.