Gesetzüber eine Änderung des Grundverkehrsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 61/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, wird wie folgt geändert:
Im § 15 hat der Abs. 1 zu lauten:
„(1) Die Grundverkehrs-Landeskommission besteht in Angelegenheiten des Verkehrs mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern, die von der Landesregierung auf eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Der Vorsitzende muß ein Landesbeamter des rechtskundigen Dienstes sein, der dem Personalstand der Agrarbezirksbehörde angehört. Je ein Beisitzer ist nach Anhören der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, der Kammer für Arbeiter und Angestellte, des Vorarlberger Gemeindeverbandes und drei Beisitzer sind nach Anhören der Landwirtschaftskammer zu bestellen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. Die Mitglieder müssen in den Landtag wählbar sein. Für jeden Beisitzer ist ein Vertreter zu bestellen, für den die gleichen Bestimmungen gelten wie für den Beisitzer, den er zu vertreten hat. Als Vertreter des Vorsitzenden ist ein Landesbeamter des rechtskundigen Dienstes zu bestellen.“