Verordnungder Landesregierungüber die Festlegung des Mindestabschussesan Rotwild im Jagdjahr 1996/97
Auf Grund des § 38 Abs. 1 des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1988, wird verordnet:
Für das Jagdjahr 1996/97 wird der Mindestabschuß an Rotwild für die einzelnen Rotwildräume und die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Wildregionen wie folgt festgelegt:
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