LGBL_VO_19960425_17•Landes- und Hypothekenbank-Gesetz
LGBL_VO_19960425_17Landes- und Hypothekenbank-GesetzGazette25.04.1996
Regierungsvorlage 61/1995
Gesetzüber die Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank
(Landes- und Hypothekenbank-Gesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
Gründung der Vorarlberger Landes- undHypothekenbank Aktiengesellschaft
§ 1
Allgemeines
(1) Die vom Landtag mit Beschlüssen vom 3. Februar 1894 und 23. Februar 1897 gegründete Hypothekenbank des Landes Vorarlberg führt die Bezeichnung „Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank".
(2) Die Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank ist ein Sondervermögen des Landes, dem eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Sie ist eine Landes-Hypothekenbank im Sinne des Bankwesengesetzes sowie eine öffentlichrechtliche Kreditanstalt im Sinne der bundesrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlichrechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927, dRGBl. I S. 492 und hat als Landesbank die Aufgabe, den Geld- und Kreditverkehr, vor allem in Vorarlberg, zu fördern.
§ 2
Einbringung des Unternehmens
(1) Die Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank hat im Jahre 1996 ihr Unternehmen als Gesamtsache in eine Aktiengesellschaft („Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft“) einzubringen und sie hat diese als deren alleinige Aktionärin nach den Bestimmungen des Bankwesengesetzes und des Umgründungssteuergesetzes zu errichten.
(2) Die Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank hat im Zuge der Einbringung alle Anteile am Grundkapital der Aktiengesellschaft zu übernehmen. Sie hat bei der Feststellung der Satzung der Aktiengesellschaft dafür Sorge zu tragen, daß die Einbringung des gesamten Unternehmens in die Gesellschaft gegen die Gewährung von vinkulierten Namensaktien in einem Betrag von je 1.000 S im Ausmaß des Grundkapitals erfolgt. Der Mehrwert des als Sacheinlage eingebrachten Unternehmens ist in die Rücklagen der Aktiengesellschaft einzustellen.
§ 3
Gesamtrechtsnachfolge
(1) Die Einbringung bewirkt den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Die Gesamtrechtsnachfolge tritt mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch ein. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. Für den Gläubigerschutz gilt § 227 des Aktiengesetzes 1965.
(2) Die Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank hat die zur Durchführung der Einbringung notwendigen Handlungen zu setzen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Sie darf die Feststellung der Satzung der Aktiengesellschaft nur veranlassen, wenn diese Satzung von der Landesregierung genehmigt wurde.
Vorarlberger Landesbank-Holding
§ 4
Weiterbestand der Vorarlberger Landes-und Hypothekenbank
(1) Die einbringende Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank bleibt nach dem Rechtsübergang an die Aktiengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge bestehen und führt ab diesem Zeitpunkt die Bezeichnung „Vorarlberger Landesbank-Holding“.
(2) Die Vorarlberger Landesbank-Holding hat Rechtspersönlichkeit.
(3) Die Vorarlberger Landesbank-Holding ist zur Führung des Landeswappens und eines Stempels mit der Umschrift „Vorarlberger Landesbank-Holding“ berechtigt.
§ 5
Sitz der Holding
Sitz der Vorarlberger Landesbank-Holding ist Bregenz.
§ 6
Geschäftsgegenstand und Grundsätzeder Geschäftsführung
(1) Die Vorarlberger Landesbank-Holding hat im Auftrag des Landes die Anteile an der Aktiengesellschaft zu verwalten.
(2) Die Geschäfte der Vorarlberger Landesbank-Holding sind unter Beachtung der Interessen des Landes hinsichtlich volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
§ 7
Übergang der Aktien an das Land
Die Landesregierung kann nach Anhörung des Vorstands und des Verwaltungsrats der Vorarlberger Landesbank-Holding sowie des Vorstands und des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft mit Zustimmung des Landtages beschließen, daß Anteile der Vorarlberger Landesbank-Holding an der Aktiengesellschaft auf das Land übergehen. Ein derartiger Beschluß ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
§ 8
Haftung
Die Vorarlberger Landesbank-Holding haftet für alle Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft im Falle von deren Zahlungsunfähigkeit als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB.
§ 9
Organe der Holding
Die Organe der Vorarlberger Landesbank-Holding sind:
§ 10
Vertretung der Holding
Die Leitung und Vertretung der Vorarlberger Landesbank-Holding obliegt dem Vorstand unter der Aufsicht und nach den Weisungen des Verwaltungsrats. Die Bestimmungen des § 11 bleiben hievon unberührt.
§ 11
Satzung
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zur ordnungsgemäßen und zweckmäßigen Abwicklung der Aufgaben der Vorarlberger Landesbank-Holding eine Satzung zu erlassen. Darin sind insbesondere festzulegen:
(2) Folgende Entscheidungen sind der Landesregierung vorzubehalten:
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Vorschriften festlegen, die von der Vorarlberger Landesbank-Holding zur Wahrung der Interessen des Landes anzuwenden sind.
§ 12
Veröffentlichungen der Holding
Bestimmt ein Gesetz oder die Satzung, daß bestimmte Angelegenheiten der Vorarlberger Landesbank-Holding zu veröffentlichen sind, so haben diese Veröffentlichungen, unbeschadet anderer Bestimmungen, auch im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu erfolgen.
§ 13
Auflösung der Holding
Zu einem Gesetzesvorschlag über die Auflösung der Vorarlberger Landesbank-Holding, der als Vorlage der Landesregierung an den Landtag gelangen soll, hat die Landesregierung den Vorstand und den Verwaltungsrat der Vorarlberger Landesbank-Holding sowie den Vorstand und den Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft zu hören. Im Falle der Auflösung der Vorarlberger Landesbank-Holding fällt deren Vermögen an das Land.
Haftung des Landes
§ 14
Beschlüsse über die Haftung des Landes für die Vorarlberger Landesbank-Holding und die Aktiengesellschaft bedürfen der Zustimmung des Landtages und sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 15
Führung des Landeswappens durch dieAktiengesellschaft
Die Aktiengesellschaft ist zur Führung des Landeswappens und eines Stempels mit der Umschrift „Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft“ berechtigt.
§ 16
Übergangsbestimmungen
(1) Die Landesregierung hat die Satzung der Vorarlberger Landesbank-Holding unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen. Die Satzung erlangt, soweit in ihr nicht ein früherer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird, mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch Rechtswirksamkeit. Gleichzeitig tritt die Satzung der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank, LGBl. Nr. 15/1981, in der Fassung LGBl. Nr. 51/1986, Nr. 45/1989 und Nr. 41/1995, außer Kraft.
(2) Die Bestellung der Organe der Vorarlberger Landesbank-Holding ist innerhalb von zwei Monaten nach der Umgründung vorzunehmen. Bis dahin haben die nach der Satzung der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank bestellten Organe die Aufgaben des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats der Vorarlberger Landesbank-Holding wahrzunehmen.
§ 17
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft.
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