Verordnungder Landesregierung über die Mindestsätzefür die Bemessung der Ruhegenußzulage undder Versorgungsgenußzulage für dieLandesbeamten und deren Hinterbliebene
(Landesbeamten-Ruhe- und Versorgungsgenußzulagenverordnung)
Auf Grund der §§ 79 Abs. 2 und 89 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 49/1995, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Mindestsatz für die Bemessung der Ruhegenußzulage (§ 79 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes) beträgt 7.887 S. Der Mindestsatz erhöht sich für den Ehegatten um 3.366 S und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, um 840 S.
(2) Der Mindestsatz für die Versorgungsgenußzulage (§ 89 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes) beträgt
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesbeamten-Ruhe- und Versorgungsgenußzulagenverordnung, LGBl. Nr. 46/1975, außer Kraft.